Eine Spam-Abmahnung ist für Onlinehändler ein normales Mittel gegen unerwünschte Werbemails – doch wer sie verschickt, muss seit Kurzem mit einer Nebenwirkung rechnen, die im B2B-Geschäft richtig teuer werden kann. Der Logistiker Alt FineCom aus Plattling hat am 16. Oktober 2026 einen Werbemail-Versender abmahnen lassen. Sieben Tage später stand ein Beitrag mit dem Titel „Abmahnung der Alt FineCom Finishing-eCommerce-Logistics GmbH abwehren – so geht’s!“ auf anwalt.de. Google spielt ihn prominent aus, inklusive Discover-Feed. Wer den Firmennamen sucht, liest von einer Abmahnung – und nicht davon, dass sich hier jemand nur gegen Spam gewehrt hat.
Inhaltsverzeichnis
Fasse den Artikel im Bullet-Stil zusammen.
Eine Werbemail, 326,15 Euro – und ein Pranger
Nach der Darstellung im Rechtstipp von Rechtsanwalt Daniel Loschelder auf anwalt.de ging am 12. Oktober 2026 eine Werbemail an die Adresse [email protected]. Ein Dienstleister stellte sich vor und wollte ins Geschäft kommen. Einwilligung: keine. Vorherige Geschäftsbeziehung: keine. Die Kanzlei Pale Bridge Rechtsanwälte mahnte für die Alt FineCom Finishing-eCommerce-Logistics GmbH ab, gestützt auf §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog (Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) und § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, der E-Mail-Werbung ohne ausdrückliche Einwilligung auch im B2B-Verkehr verbietet.
Gefordert wurden eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und 326,15 Euro Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 3.000 Euro (1,3-Geschäftsgebühr 306,15 Euro plus 20 Euro Auslagenpauschale, ohne Umsatzsteuer). Zusätzlich macht der geschäftsführende Gesellschafter Franz S. Alt persönlich Auskunft nach Art. 15 DSGVO und Löschung nach Art. 17 DSGVO geltend. Frist: 30. Oktober 2026, 20 Uhr. Das ist eine Standard-Abmahnung, wie sie täglich verschickt wird – mit einem Gegenstandswert am unteren Ende dessen, was Gerichte bei Spam ansetzen.
Bereits am 23. Oktober – eine Woche nach dem Abmahnschreiben – veröffentlichte Loschelder seinen Rechtstipp. Der Beitrag nennt Firma, Anschrift, Handelsregisternummer (HRB 4122, Registergericht Deggendorf), den Namen des Geschäftsführers und die E-Mail-Adresse. Er beschreibt das Unternehmen, seine Geschichte seit 1954 und seine Standorte. Und er endet mit dem Satz: „Sie haben eine Abmahnung von Alt FineCom oder datenschutzrechtliche Forderungen von Franz Alt erhalten? […] Kontaktieren Sie uns rechtzeitig vor Ablauf der Frist.“
Google macht aus dem Opfer den Täter
Das eigentliche Problem liegt in der Suchmaschine. anwalt.de ist eine Domain mit hoher Autorität, Rechtstipps dort ranken schnell. Wer heute „Alt FineCom“ googelt, bekommt den Beitrag weit oben angezeigt. Das Google-Snippet zeigt: „Abmahnung der Alt FineCom Finishing-eCommerce-Logistics GmbH abwehren – so geht’s!“ Dass das Unternehmen hier Abmahner ist und nicht Abgemahnter, dass es sich gegen Spam gewehrt hat und nicht selbst gegen Recht verstoßen hat – das steht nicht im Snippet. Der Beitrag selbst wurde dem Autor dieses Artikels sogar im Google-Discover-Feed ausgespielt.
Im B2B-Geschäft ist das ein Reputationsschaden. Ein Fulfillment-Dienstleister lebt von Händlern und Marken, die ihm ihre Ware anvertrauen. Ein Einkäufer, der vor Vertragsabschluss den Namen googelt, sieht das Wort „Abmahnung“ neben dem Firmennamen und einen Anwalt, der erklärt, wie man sich gegen diese Firma „wehrt“. Wer liest den 9-Minuten-Text bis zu der Stelle, an der klar wird, dass FineCom lediglich eine unerwünschte Werbemail bekommen hat? Der Beitrag räumt an mehreren Stellen ein, dass der Unterlassungsanspruch berechtigt sein kann. Das steht aber im Fließtext, nicht in der Überschrift.
Rechtsanwälte, die Abgemahnte vertreten, führen seit Jahren sogenannte Gegnerlisten: Übersichten, welche Unternehmen und Kanzleien abmahnen. Loschelder hat auf anwalt.de 321 Rechtstipps veröffentlicht, darunter in den vergangenen Wochen allein mehrere zu E-Mail-Werbung-Abmahnungen – Schattenfix GmbH, Front Row Europe, Gebr. Frerichmann, Spendler Gaststättenbetriebs OHG, jeweils mit vollem Firmennamen und Namen der Geschäftsführer in der Überschrift. Das ist Suchmaschinenmarketing: Wer eine Abmahnung bekommt, googelt den Namen des Abmahners – und landet beim Anwalt, der ihm die Abwehr anbietet.
Zulässig – und das ist das Ärgernis
Rechtlich ist gegen diese Praxis wenig zu machen. Das Landgericht Köln hat bereits 2010 entschieden (Urteil vom 07.07.2010, Az. 28 O 211/10), dass eine Kanzlei abmahnende Unternehmen und deren Anwälte namentlich auf ihrer Website nennen darf. Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) decken das. Eine Abmahnung ist ein Vorgang im geschäftlichen Verkehr, also Sozialsphäre – und über die Sozialsphäre darf berichtet werden, solange die Tatsachen stimmen und keine Stigmatisierung droht. Die Firmendaten stammen aus dem Impressum und dem Handelsregister, also aus öffentlichen Quellen.
Auch der Name des Geschäftsführers ist angreifbar, aber kaum erfolgreich. Franz S. Alt tritt im Abmahnschreiben als eigener Anspruchsteller auf und macht persönlich DSGVO-Ansprüche geltend. Wer selbst Forderungen stellt, kann sich schwer darauf berufen, dass darüber nicht berichtet werden darf. Ein Unterlassungsanspruch aus dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht (§§ 823, 1004 BGB analog) scheitert in solchen Konstellationen regelmäßig an der Abwägung: Der Beitrag enthält keine unwahren Tatsachen und keine Schmähkritik. Er ist Werbung für den Autor – aber Werbung mit wahren Tatsachen ist erlaubt.
Bleibt die Frage, ob die Veröffentlichung nicht selbst einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Das OLG Frankfurt hat dazu 2015 entschieden (Beschluss vom 28.01.2015, Az. 6 W 4/15): Zwischen einem abmahnenden Unternehmen und einem Rechtsanwalt, der im Internet über die Abmahnungen berichtet, besteht kein Wettbewerbsverhältnis. Das UWG greift also nicht. Wer sich gegen den Beitrag wehren will, landet beim allgemeinen Äußerungsrecht – und dort gewinnt bei wahren Tatsachen aus der Sozialsphäre fast immer die Meinungsfreiheit.
Abmahnen oder schweigen? Die Rechnung für Händler
Für Onlinehändler, die selbst täglich Werbemails bekommen, verschiebt sich damit die Kalkulation. Eine Spam-Abmahnung kostet den Gegner im Regelfall einige hundert Euro und eine Unterlassungserklärung. Der Abmahner bekommt Ruhe im Postfach – und riskiert, dass sein Firmenname für Jahre mit dem Wort „Abmahnung“ in den Suchergebnissen steht. Je kleiner das Unternehmen und je weniger eigene Inhalte es im Netz hat, desto dominanter wird der anwalt.de-Beitrag im Suchergebnis. Alt FineCom ist seit Jahrzehnten am Markt und hat eine eigene Website; ein junger Händler mit dünner Online-Präsenz hätte ein größeres Problem.
Wer trotzdem abmahnen will, sollte drei Dinge bedenken. Erstens: Jede Abmahnung kann öffentlich werden – also nur abmahnen, wenn der Fall sauber ist, und so formulieren, dass das Schreiben auch zitiert werden kann. Zweitens: Den Geschäftsführer nicht als eigenen Anspruchsteller mit ins Schreiben nehmen, wenn es nicht nötig ist. Sonst steht neben dem Firmennamen auch der Privatname in der Überschrift. Drittens: Eigene Inhalte zum Firmennamen pflegen – Website, Google-Unternehmensprofil, Fachbeiträge –, damit ein fremder Rechtstipp nicht das erste Suchergebnis wird.
Eine Alternative ist das Abmahnen über Verbände oder die Beschwerde bei der Datenschutzaufsicht. Beides dauert länger, taucht aber auch in keiner Gegnerliste auf. Für den einzelnen Spam-Fall ist das wenig befriedigend. Es ist aber der Preis dafür, dass ein Teil der Anwaltschaft Abmahnungen zur Content-Strategie gemacht hat.
Der Abmahnmarkt frisst seine Kinder
Der Fall zeigt, wie sich das Abmahnwesen zu einem geschlossenen Kreislauf entwickelt hat. Eine Kanzlei mahnt für ein Unternehmen ab, offengelegt mit Prozessfinanzierer. Eine andere Kanzlei sucht die Abgemahnten per Suchmaschinenoptimierung und bietet ihnen die Abwehr an. Dazwischen stehen zwei Unternehmen, von denen eines Spam verschickt hat und das andere ihn nicht wollte. Am Ende trägt das Unternehmen, das sich an die Regeln gehalten hat, den Reputationsschaden – weil Google nur Überschriften kennt, keine Rollen.
Daniel Loschelder macht nichts Verbotenes. Er nutzt eine Lücke zwischen Presserecht, Werberecht und Suchmaschinenlogik, die der Gesetzgeber so nicht gemeint hat und die Gerichte bisher durchgewinkt haben. Dass sein Beitrag die Forderungen der Abmahnung an mehreren Stellen als möglicherweise berechtigt einordnet, ändert nichts an der Wirkung der Überschrift. Wer sich gegen Spam wehrt, muss künftig einkalkulieren, als Abmahner an den digitalen Pranger gestellt zu werden – rechtlich einwandfrei, geschäftlich ruinös.




