Eine bösgläubige Markenanmeldung liegt nur vor, wenn der Anmelder andere schädigen oder behindern will. Ein bekanntes fremdes Zeichen und ein fast gleicher Name reichen dafür nicht. Das hat das Bundespatentgericht (BPatG) im Streit um die deutsche Wortmarke „Testa Rossa“ entschieden (Beschluss vom 11.08.2026, Az. 30 W (pat) 48/21). Ein italienischer Sportwagenhersteller wollte die Marke löschen lassen und scheiterte. Wer eigene Marken anmeldet oder fremde Marken angreifen will, findet in dem Beschluss klare Maßstäbe zur Beweislast.
Inhaltsverzeichnis
- Bösgläubige Markenanmeldung? Für „Testarossa“ reichte es nicht
- Ein „roter Kopf“ beschäftigt Gerichte seit 2015
- Wer Bösgläubigkeit behauptet, muss sie beweisen
- Breites Warenverzeichnis ist kein Indiz für Bösgläubigkeit
- Fünf Schritte, bevor dich eine fremde Marke blockiert
- Bekannter Name, aber kein Schutz ohne Beweis
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Bösgläubige Markenanmeldung? Für „Testarossa“ reichte es nicht
Über den Beschluss berichtet die Kanzlei Dr. Bahr . Antragstellerin ist Ferrari. Der Sportwagenbauer beruft sich auf sein Zeichen „Testarossa“ und hält es für bekannt. Unter diesem Namen baute Ferrari von 1984 bis 1996 einen Sportwagen.
Inhaber der angegriffenen Marke ist ein Unternehmer, der mehrere „Testa Rossa“-Zeichen für eine Vielzahl von Waren angemeldet hat. Die Antragstellerin hielt diese Anmeldung für bösgläubig. Sie befürchtete, dass ihr bekanntes Zeichen ausgenutzt wird. Außerdem sah sie ihre eigenen Nutzungsmöglichkeiten blockiert. Der Markeninhaber verwies dagegen auf eine spätere Verwertung über Lizenzverträge.
Zuerst wies das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) den Löschungsantrag zurück. Danach scheiterte die Antragstellerin auch mit ihrer Beschwerde beim BPatG. Die Marke bleibt damit eingetragen.
Ein „roter Kopf“ beschäftigt Gerichte seit 2015
„Testa rossa“ heißt auf Italienisch „roter Kopf“. Der Name spielt auf die rot lackierten Ventildeckel der Ferrari-Motoren an. Um den Namen wird außerdem seit Jahren gestritten.
2017 verurteilte das Landgericht Düsseldorf Ferrari, in die Löschung der deutschen und der internationalen Marke „Testarossa“ einzuwilligen (Az. 2a O 166/16). Ferrari hatte die Marke nach Ansicht des Gerichts in den fünf Jahren zuvor nicht ausreichend genutzt, wie beck-aktuell berichtete. Geklagt hatte der Nürnberger Spielwarenunternehmer Kurt Hesse, der sich zuvor selbst Markenrechte gesichert hatte.
Auf EU-Ebene setzte sich Ferrari später durch. Die EU-Richter erkannten die Benutzung der Marke „Testarossa“ an, so auto motor und sport . Das BPatG verweist im aktuellen Beschluss auf die zeitliche Nähe der Anmeldungen zu früheren Streitigkeiten. Ob der aktuelle Markeninhaber Hesse ist, geht aus der Meldung nicht hervor.
Wer Bösgläubigkeit behauptet, muss sie beweisen
Rechtsgrundlage ist § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG . Danach wird eine Marke nicht eingetragen, wenn sie bösgläubig angemeldet wurde. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Anmeldung. Spätere Entwicklungen ändern daran nichts.
Nach der Rechtsprechung ist eine „Schädigungs- oder Behinderungsabsicht des Anmelders hinsichtlich Drittinteressen erforderlich“. Die Beweislast trägt zudem die Antragstellerin. Sie muss schlüssige und übereinstimmende Indizien vorlegen.
Das gelang hier nicht. Die Bekanntheit des älteren Zeichens und die Ähnlichkeit der Namen reichen laut BPatG nicht aus. Zudem darf ein Markeninhaber seine Marke später lizenzieren, denn das gehört zur typischen Funktion einer Marke.
Konkrete Angriffe oder Blockaden gegen die Antragstellerin waren nicht erkennbar. Auch die Vielzahl der Anmeldungen und ihre zeitliche Nähe zu früheren Streitigkeiten belegen deshalb keine Rache- oder Sperrabsicht.
Breites Warenverzeichnis ist kein Indiz für Bösgläubigkeit
Viele Onlinehändler melden eigene Marken an, etwa für die Amazon Brand Registry (Markenregistrierung bei Amazon). Sie wählen oft breite Warenverzeichnisse oder planen Lizenzen. Nach dem Beschluss ist das allein kein Anzeichen für eine bösgläubige Markenanmeldung.
Umgekehrt wird es schwer, wenn ein Wettbewerber eine Marke eintragen lässt, die deinem Produktnamen ähnelt. Der Vorwurf der Bösgläubigkeit trägt nur mit Belegen für eine Behinderungsabsicht. Das BPatG zitiert dazu die Fallgruppe der Anmeldung „ohne rechtfertigenden Grund und mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers“.
Typische Indizien aus der Rechtsprechung sind etwa eine Anmeldung in Kenntnis deiner früheren Benutzung, Abmahnungen kurz nach der Eintragung oder das Angebot, die Marke gegen Geld abzutreten. Fehlen solche Belege, bleibt die Marke im Register.
Fünf Schritte, bevor dich eine fremde Marke blockiert
- Marke früh anmelden: Lass deinen Produkt- oder Shopnamen eintragen, bevor du größere Umsätze damit machst.
- Vorbenutzung dokumentieren: Sichere Rechnungen, Listing-Daten, Screenshots und Werbemittel mit Datum.
- Register überwachen: Prüfe regelmäßig beim DPMA und beim EUIPO, ob ähnliche Marken angemeldet werden.
- Indizien sammeln: Bewahre Abmahnungen, Kaufangebote für Marken und Kontakte des Anmelders auf. Der Zeitpunkt zählt.
- Andere Löschgründe prüfen: Lass von einem Fachanwalt für Markenrecht klären, ob Verfall oder ältere Rechte schneller zum Ziel führen.
Eine bösgläubige Markenanmeldung ist allerdings nicht der einzige Löschgrund. Eine Marke kann verfallen, wenn sie fünf Jahre lang nicht ernsthaft benutzt wurde (§ 49 MarkenG ). Mit diesem Argument ging Hesse 2015 gegen Ferrari vor. Außerdem kann eine Marke wegen älterer Rechte für nichtig erklärt werden (§ 51 MarkenG ).
Bekannter Name, aber kein Schutz ohne Beweis
Das BPatG bestätigt eine hohe Hürde für den Bösgläubigkeitseinwand. Bekanntheit, Namensähnlichkeit und viele Anmeldungen genügen daher nicht. Entscheidend sind Belege für eine Schädigungsabsicht zum Zeitpunkt der Anmeldung.
Ein Sportwagenhersteller mit einem Modellnamen, den er selbst für bekannt hält, konnte diese Belege nicht liefern. Ein bekannter Name schützt nicht vor einer fremden Eintragung. Ein eigener Registereintrag schon.



