Archiv der Kategorie: Gastartikel

Die Marktplatzwelt 2022 – Anzahl der Online Marktplätze im DACH-Raum verdreifacht seit 2015

Gemeinsam mit unserem Partner gominga haben wir uns bereits 2020 intensiv mit dem Thema Online Marktplätze beschäftigt und erstmals eine Landscape mit allen Marktplätzen im DACH-Raum erstellt. In der neuesten Ausgabe unserer Studie “DIE MARKTPLATZWELT 2022” gibt es ein Update zum bekannten Marketplace Landscape DACH. Daneben haben wir uns in dieser Studie noch mit vielen anderen Details rund um das Thema Marktplätze beschäftigt. Herausgekommen sind über 100 Seiten an Wissen mit vielen Expertenbeiträgen und Best-Practices von Markenherstellern.

Inhalte der Marktplatzstudie 2022:

  • Update des Marketplace Landscape aus dem DACH-Raum
  • Kategorie-Heatmap: Verteilung der Marktplatz-Anbieter je Kategorie/Warengruppe
  • Business Enabler Universe: Dienstleister & Tools im Marktplatz-Bereich
  • Die wichtigsten Marktplätze in Europa
  • Marktplatz-Relevanz des Megatrends “Nachhaltigkeit & Circular Economy”

Veränderungen in der Marktplatzwelt: Second-Hand voll im Trend

Innerhalb von 2 Jahren ist die Zahl der Online-Marktplätze im DACH-Raum um weitere 40% auf 214 Player gestiegen. Im Vergleich zu 2015 hat sich die Zahl inzwischen fast verdreifacht.
In der Consumer Welt sind in den letzten beiden Jahren über 100 neue Online-Marktplätze entstanden. Gleichzeitig sind aber auch einige Player (ca. 30) wieder von der Bildfläche verschwunden, wie z.B. Rewe oder Rakuten.
Unsere Kategorie-Heatmap zeigt, dass sich über die Hälfte der Marktplätze auf eine bestimmte Warengruppe spezialisiert. Daneben gibt es in etwa gleich viele Multi-Category Anbieter und Everything-Stores, wie z.B. Amazon oder eBay. Welche Kategorien besonders stark besetzt sind und warum Premiummarken jetzt schon über die Second-Hand Vermarktung nachdenken sollen, diskutieren wir in unserer Studie.

Jetzt Studie kostenlos herunterladen und noch mehr über die Marktplatzwelt erfahren!

Pressemitteilungen für Onlineshops – Warum eigentlich? + 6 Ideen!

Die Pressemitteilung ist ein Baustein im Online Marketing, der oft vergessen oder zumindest unterschätzt wird. Das hängt vor allem damit zusammen, dass die meisten solcher Meldungen wenig interessant gestaltet sind und demnach auch keine oder nur eine geringe Reichweite erzielen. Dann wird schnell vermutet: “Pressemitteilungen lohnen sich einfach nicht für uns!”

Der zentrale Knackpunkt bei Pressemitteilungen liegt darin, dass Medien überhaupt aufmerksam auf die Meldung werden. Im nächsten Schritt müssen sie die News dann auch noch als so relevant einstufen, dass sie diese in einem journalistischen Beitrag verwerten. Es gibt darauf spezialisierte Agenturen, die Unternehmen dabei helfen, aber erstmal muss trotzdem eine passende Story her.

Im Folgenden schauen wir im Detail darauf, welche Pressemitteilung im eCommerce funktionieren können und welche Erwartungen und Ziele Betreiber:innen von Onlineshops bei dieser Strategie haben sollten.

“Unser Onlineshop hat jetzt geöffnet”… das interessiert keinen!

Die häufigste Pressemitteilung von Onlineshops (und meistens auch die letzte) weist daraufhin, dass man sein digitales Geschäft frisch eröffnet hat und nun nur noch darauf wartet, dass einem die virtuelle Laufkundschaft einen Besuch abstattet. Auch ein Relaunch mag zwar eine Menge Arbeit gewesen sein, interessiert den Kunden in der Regel aber herzlich wenig.

Bild: Eine Pressemitteilung ist schnell erstellt. Wichtig ist der Inhalt. Erfolgreiche Pressearbeit beginnt meist nach drei Monaten. Eine Pressemitteilung wird wenig bewirken. Hier muss kontinuierlich den Journalisten zugearbeitet werden und irgendwann gibt es dann die ersten Erfolge.

Wer so eine Meldung ins Internet setzt, offenbart im gleichen Atemzug, dass man sich enorm schwer damit tut, einen USP zu finden, der eine eigene Meldung wert wäre. Faktisch haben viele Shops im Netz diesen vermutlich gar nicht, wenn es sich um ein weiteres Dropshipping- oder Private-Label-Projekt handelt.

Doch manche Onlineshops könnten eine deutlich spannendere Story erzählen als nur von der feierlichen (Neu-)eröffnung zu berichten. Und wenn nicht, dann sollte man das Thema Pressemitteilungen eben so lange aufschieben, bis man eine spannende News verkünden kann.

Ausnahme: Wenn eine bekannte Marke, die bisher nur stationäre Geschäfte betrieben hat, jetzt auch einen Onlineshop eröffnet, kann das durchaus eine entsprechende Meldung wert sein. Auch der umgekehrte Weg – vom reinen Onlineshop zum ersten physischen Store – ist etwas, über das man schreiben könnte.

6 Ideen, worüber Onlineshops berichten könnten

Statt nur unerfahrene Online-Händler:innen dafür zu bashen, dass sie uninteressante Pressemitteilungen in die Welt setzen, kommt hier lieber mal etwas Konstruktives. Wir schauen auf sechs Beispiele, wie spannende Headlines für Pressemitteilungen aussehen könnten:

  • Wau! [Name des Shops] ist jetzt vom Tierschutzbund zertifiziert
  • Virtual Reality: [Name des Shops] verändert das Shopping-Erlebnis
  • Eine Bestellung = Eine Spende: [Name des Shops] engagiert sich für Waisenkinder
  • Grünes Shopping: Bei [Name des Shops] ist jetzt jeder Einkauf CO2-neutral
  • 30 Tage: [Name des Shops] verlängert freiwillig das Umtauschrecht
  • Klares Zeichen: [Name des Shops] streicht alle Produkte aus dem Sortiment, die kein BIO-Siegel aufweisen

Hierbei wird natürlich deutlich, dass Onlineshops vor allem von positiven Meldungen profitieren können, die den potentiellen Kund:innen ein gutes Gefühl beim Shopping geben. Eine Meldung im Stil “Shop ABC akzeptiert jetzt PayPal” sorgt dabei sicherlich noch nicht für überbordende Emotionen.

Im B2B-Bereich mag eine Meldung im Stil von “Unternehmen X kauft Unternehmen Y” oder “Firma Z errichtet neues Lager in Musterstadt” ein halbwegs relevante News sein. Doch den oder die Endkund:in überzeugt man letztlich nur mit Argumenten, die für einen Kauf sprechen – und ein bisschen Social Responsibility kann hier durchaus unterschwellig wirken.

Zielsetzung definieren: Das sollten Betreiber:innen von Onlineshops erwarten

Eine Pressemitteilung wird meist daran gemessen, wie viel Reichweite sie erzielt. Doch der Impact, den die Pressemitteilung schließlich hat, hängt nicht nur von der Quantität, sondern vor allem von der Qualität ab. Es ist sogar denkbar, dass eine Pressemitteilung nur von wenigen Blogs geteilt wird, dort aber genau die Zielgruppe unterwegs ist.

Dass ein kleiner Onlineshop plötzlich Millionen von Zugriffen erhält, weil er künftig 1€ je Bestellung ans örtliche Tierheim abführt, ist unrealistisch. Dennoch kann diese Meldung für eine gewisse Aufmerksamkeit sorgen und auch die Conversion Rate erhöhen.

Wichtig ist hierfür natürlich, dass die Information auch bei den potentiellen Kund:innen ankommt, die nicht über die Pressemitteilung auf den Shop aufmerksam wurden. Hierfür ist es sinnvoll, dass die Pressemitteilung auf der eigenen Seite veröffentlicht wird.

Manche Shops haben einen separaten Pressebereich, in dem die Meldungen nur als PDF abgelegt sind. Damit verschenkt man aber Potential. Eine Pressemitteilung ist sicher keine Headline-Story, die jedem oder jeder Besucher:in per Pop-Up serviert werden muss, aber gegen eine Veröffentlichung im Stile eines Blogartikels ist durchaus angemessen.

Fakt ist: Die Messbarkeit der Zielerreichung einer Pressemitteilung ist abseits der generierten Reichweite schwierig. Doch als begleitendes Marketinginstrument kann sie auch ohne tausendfache Zugriffe die richtige Wirkung erzielen.

Fazit zu Pressemitteilungen für Onlineshops

Betreiber:innen von Onlineshops sollten mitnehmen, dass die Pressemitteilung ein sinnvoller Baustein im Marketing-Mix des eCommerce sein kann – sofern man eine Story zu erzählen hat.

Als Betreiber:in von Onlineshops sollte die Hoffnungen nicht in aussagelose Pressemitteilungen stecken, sondern lieber an Features und USPs arbeiten, die bei der Zielgruppe gut ankommen. Allgemeine Verbesserungen der Usability (z.B. Optimierung der Seitennavigation, Akzeptanz neue Zahlungsanbieter etc.) sind aber keine Meldung wert.

Der Erfolg einer Pressemitteilung definiert sich nicht nur über die absoluten Zugriffszahlen, sondern auch in der Qualität der Reichweite, die aber schwierig messbar ist. Die Pressemitteilung sollte daher in erster Linie als Begleiter einer Marketingmaßnahme verstanden werden.

Dass ein Shop künftig CO2-neutral versendet oder nur noch auf BIO-zertifizierte Produkte setzt, sollte nicht nur aus einer Pressemitteilung hervorgehen, sondern Teil der allgemeinen Kommunikationsstrategie werden. Hierbei ist die Pressemitteilung nur eines von vielen Medien zum Transport dieser Botschaft – richtig eingesetzt, aber ein potentiell sehr reichweitenstarkes.

Autor: Martin Brosy (Experte für Digital PR und Presse)

Änderungen der VRRL und der UGP-RL kommt bald

Die Europäische Kommission hat ihre geplanten Änderungen der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL; RL 2011/83/EU) und der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-RL; RL 2005/29/EG) vorgestellt. Vorgesehen sind u.a. neue Informationspflichten hinsichtlich Lebensdauer und Reparierbarkeit von Produkten und ein Verbot von Greenwashing. Mit der Aktualisierung der Verbraucherschutzvorschriften sollen zudem das Bewusstsein für den ökologischen Wandel gestärkt und die Verbraucher vor falschen Umweltaussagen geschützt werden.

Hintergrund

Der Vorschlag der Kommission ist eine Folgemaßnahme des europäischen „Green Deals“. Durch den Richtlinienentwurf sollen für eine nachhaltige Produktpolitik die Position der Verbraucher gestärkt und Möglichkeiten zur Kosteneinsparung geschaffen werden. Verbraucher sollen besser an der Kreislaufwirtschaft beteiligt werden, insbesondere durch bessere Informationen über die Haltbarkeit und Reparierbarkeit bestimmter Produkte vor Vertragsschluss und Schutz vor unlauteren Geschäftspraktiken wie Greenwashing, Praktiken hinsichtlich eines frühzeitigen Ausfallens der Produkte (sog. Obsoleszenz) und der Verwendung intransparenter Nachhaltigkeitssiegel. Zudem möchte die Kommission Anreize schaffen, durch verpflichtende Informationen (längere) Haltbarkeitsgarantien anzubieten.

Neue Begriffe in der VRRL

Zunächst sollen in Art. 2 VRRL neue Begriffe eingeführt werden, u.a. der Begriff der „energiebetriebenen Ware“, der „gewerblichen Haltbarkeitsgarantie“ und der „Reparaturkennzahl“.

Folgende Nummer 3a wird eingefügt:

3a. „energiebetriebene Ware“ jede Ware, die auf Energiezufuhr (Elektrizität, fossile Treibstoffe oder erneuerbare Energiequellen) angewiesen ist, um bestimmungsgemäß zu funktionieren;

Folgende Nummern 14a bis 14e werden eingefügt:

14a. „gewerbliche Haltbarkeitsgarantie“ eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie des Herstellers im Sinne des Artikels 17 der Richtlinie (EU) 2019/771, nach der ein Hersteller während der gesamten Laufzeit dieser Garantie direkt gegenüber dem Verbraucher für Reparaturen und den Ersatz von Waren haftet;

14b. „Haltbarkeit“ die Haltbarkeit im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2019/771;

14c. „Hersteller“ den Hersteller im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2019/771;

14d. „Reparaturkennzahl“ eine Kennzahl, die die Reparierbarkeit einer Ware auf der Grundlage einer nach Unionsrecht festgelegten Methode ausdrückt;

14e. „Software-Aktualisierung“ eine kostenfreie Aktualisierung, einschließlich einer Sicherheitsaktualisierung, die erforderlich ist, um die Vertragsmäßigkeit der Waren mit digitalen Elementen, digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen nach den Richtlinien (EU) 2019/770 und (EU) 2019/771 aufrechtzuerhalten;

Neue Informationspflichten

Der Entwurf der Kommission sieht vor, dass die vorvertraglichen Informationspflichten sowohl für den stationären als auch für den Online-Handel ausgeweitet werden.

Verpflichtende Information über Lebensdauer

Die Änderungen hinsichtlich Fernabsatzverträgen sehen vor, dass Unternehmer künftig darüber informieren müssen, ob und wie lange gewerbliche Haltbarkeitsgarantien des Herstellers für die Warenarten bestehen, wenn diese Informationen vom Hersteller zur Verfügung gestellt wurden. Bei energiebetriebenen Waren soll zudem eine Negativinformation erforderlich sein, falls der Hersteller keine Informationen über das Bestehen einer Haltbarkeitsgarantie vorgelegt hat. In diesem Fall soll diese Information ebenso hervorgehoben werden wie die übrigen Informationen über das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen nach dem Verkauf und gewerblichen Garantien.

Folgende Buchstaben ma bis md werden eingefügt:

1.ma) für alle Warenarten die Information, dass für die Waren eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie gilt, sowie deren Laufzeit in Zeiteinheiten, wenn diese Garantie für die gesamte Ware gilt und eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren hat, sofern der Hersteller diese bereitstellt;

2.mb) für energiebetriebene Waren die Information, dass der Hersteller keine Informationen über das Bestehen einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren bereitgestellt hat, wenn der Hersteller die in Buchstabe ma genannten Informationen nicht bereitstellt. Diese Informationen sind mindestens ebenso hervorzuheben wie andere Informationen über das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen nach dem Verkauf und gewerblichen Garantien nach Buchstabe m;

Diese beiden Informationen sollen auch in Art. 8 Abs. 2 VRRL aufgenommen werden. Das bedeutet, dass dem Verbraucher die Informationen über das Bestehen und die Laufzeit der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie des Herstellers oder im Falle energiebetriebener Waren die Angabe, dass keine entsprechenden Informationen bereitgestellt wurden, unmittelbar vor Abgabe seiner Bestellung zur Verfügung gestellt werden müssen.

Verpflichtende Informationen über Updates

Ebenfalls sollen die Unternehmer dazu verpflichtet werden, bei Waren mit digitalen Elementen, digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen darüber zu informieren, ob und wie lange der Hersteller bzw. der Anbieter sich dazu verpflichtet, Software-Aktualisierungen bereitzustellen.

Folgende Buchstaben ma bis md werden eingefügt:

1.mc) für Waren mit digitalen Elementen den Mindestzeitraum in Zeiteinheiten, in dem der Hersteller Software-Aktualisierungen bereitstellt, sofern im Vertrag nicht die fortlaufende Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen über einen Zeitraum vorgesehen ist, sofern der Hersteller diese Informationen bereitstellt. Werden Informationen über das Bestehen einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie nach Buchstabe ma bereitgestellt, werden die Informationen über die Aktualisierungen bereitgestellt, wenn diese Aktualisierungen über einen Zeitraum zur Verfügung gestellt werden, der länger ist als die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie;

2.md) für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen den Mindestzeitraum in Zeiteinheiten, in dem der Anbieter Software-Aktualisierungen bereitstellt, sofern im Vertrag nicht die fortlaufende Bereitstellung der digitalen Inhalte und digitalen Dienstleistungen über einen Zeitraum vorgesehen ist, sofern der Anbieter nicht der Unternehmer ist und diese Informationen bereitstellt;

Informationen über Reparaturkennzahl und Reparierbarkeit

Ergänzt werden sollen die vorvertraglichen Informationspflichten um Angaben hinsichtlich der Reparaturkennzahl und anderer Reparaturinformationen, falls keine Reparaturkennzahl verfügbar sein sollte, z.B. Informationen über die Verfügbarkeit von Ersatzteilen und Reparaturanleitungen.

Die folgenden Buchstaben u und v werden angefügt:

1.u) gegebenenfalls die Reparaturkennzahl der Waren;

2.v) wenn Buchstabe u nicht anwendbar ist, vom Hersteller bereitgestellte Informationen über die Verfügbarkeit von Ersatzteilen, einschließlich des Bestellverfahrens, und über die Verfügbarkeit von Benutzerhandbüchern und Reparaturanleitungen.

Änderungen der UGP-RL

Zudem soll die UGP-RL mehrere Änderungen hinsichtlich Umweltwerbung erfahren.

Erweiterung der Irreführungstatbestände

Die Liste der Produktmerkmale in Art. 6 Abs. 1 UGP-RL, über die ein Gewerbetreibender einen Verbraucher nicht täuschen darf, soll dahingehend geändert werden, dass „ökologische und soziale Folgen“, „Haltbarkeit“ und „Reparierbarkeit“ aufgenommen werden. Weitere Anpassungen sind für Art. 6 Abs. 2 UGP-RL vorgesehen. In Bezug auf die Geschäftspraktiken, die als irreführende Handlungen anzusehen sind, wenn sie den durchschnittlichen Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen oder geeignet sind, ihn dazu zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, sollen zwei zusätzliche Praktiken aufgenommen werden:

1.d) Treffen einer Umweltaussage über die künftige Umweltleistung ohne klare, objektive und überprüfbare Verpflichtungen und Ziele sowie ohne ein unabhängiges Überwachungssystem;

2.e) Werbung mit Vorteilen für Verbraucher, die in dem betreffenden Markt als gängige Praxis gelten.

Irreführung durch Unterlassen

Zudem soll die Liste mit Informationen in Art. 7 UGP-RL, die bei spezifischen Geschäftspraktiken als wesentlich angesehen werden und deren Unterlassung dazu führen kann, dass die betreffende Geschäftspraxis als irreführend gilt, um einen Absatz 7 erweitert werden:

(7) Bietet ein Gewerbetreibender eine Leistung an, die Produkte vergleicht, auch durch die Verwendung eines Nachhaltigkeitsinformationsinstruments, werden Informationen über die Vergleichsmethode, die betreffenden Produkte und die Lieferanten dieser Produkte sowie die bestehenden Maßnahmen, um die Informationen auf dem neuesten Stand zu halten, als wesentlich angesehen.

Erweiterung der Schwarzen Liste

Auch sollen zehn weitere Per-se-Verbote, die unter allen Umständen als unlauter anzusehen sind, im Anhang I UGP-RL (der sog. „schwarze Liste“) ergänzt werden.

Die geplanten Nr. 2a, 4a und 4b betreffen Umweltaussagen:

2a. Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurde.

4a. Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, bei der der Gewerbetreibende für die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, keine Nachweise erbringen kann.

4b. Treffen einer Umweltaussage zum gesamten Produkt, wenn sie sich tatsächlich nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts bezieht.

Die übrigen geplanten Tatbestände betreffen u.a. Irreführungen hinsichtlich eines geplanten Ausfallens des Produkts und Irreführungen hinsichtlich negativer Auswirkungen eines Software-Updates bei Waren mit digitalen Elementen.

10a. Präsentation von Anforderungen, die kraft Gesetzes für alle Produkte in der betreffenden Produktkategorie auf dem Unionsmarkt gelten, als Besonderheit des Angebots des Gewerbetreibenden.

23d. Unterlassung der Information des Verbrauchers, dass sich eine Software-Aktualisierung negativ auf die Verwendung von Waren mit digitalen Elementen oder bestimmte Merkmale dieser Waren auswirkt, selbst wenn die Software-Aktualisierung die Funktionsweise anderer Merkmale verbessert.

23e. Unterlassung der Information des Verbrauchers, dass ein Merkmal einer Ware vorliegt, das eingeführt wurde, um ihre Haltbarkeit zu beschränken.

23f. Behauptung, dass eine Ware eine gewisse Haltbarkeit hinsichtlich der Nutzungszeit oder -intensität hat, wenn dies nicht der Fall ist.

23g. Präsentation von Waren als reparierbar, wenn sie es nicht sind, oder Unterlassung der Information des Verbrauchers, dass die Ware nicht im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen repariert werden kann.

23h. Veranlassen des Verbrauchers, Betriebsstoffe einer Ware früher zu ersetzen, als dies aus technischen Gründen notwendig ist.

23i. Unterlassung der Information, dass eine Ware so konzipiert wurde, dass ihre Funktionalität durch die Verwendung von Betriebsstoffen, Ersatzteilen oder Zubehör, die nicht vom ursprünglichen Hersteller bereitgestellt wurden, beschränkt wird.

Fazit

Noch handelt es sich bei den geplanten Änderungen um einen Vorschlag der Kommission. Dieser wird nun im Rat und im Europäischen Parlament erörtert. Wir halten Sie über die weiteren Entwicklungen in dem nun anlaufenden Gesetzgebungsverfahren selbstverständlich auf dem Laufenden.

Den Vorschlag der Kommission zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Informationen können Sie hier abrufen.

Online-Handel, wir haben ein (Kosten-)problem!

Eine Verknüpfung unterschiedlicher externer Faktoren, die sich gegenseitig noch verstärken, stellt den Online-Handel aktuell vor eine massive Kostenexplosion, die komplette Business-Modelle ins Wanken bringt. Das fängt bei Sourcing und Beschaffung an: Durch Corona haben sich die Kosten für einen Container, der per Schiff von Shanghai nach Hamburg gebracht wird, von 2.000 auf 20.000 US-Dollar verzehnfacht. Gleichzeitig haben sich die Laufzeiten zwischen China und Europa nach Berechnungen von Flexport von weniger als 60 Tagen vor der Corona-Pandemie auf 107 Tage Anfang Dezember 2021 nahezu verdoppelt. Das bedeutet im Klartext: Der Versand der Ware wird nicht nur teurer, sondern auch zunehmend unkalkulierbar.

Auch in anderen Ländern werden Kapazitäten für Frachten per Luft, See oder Straße immer knapper, während die Transportwege immer länger werden. Hier bekommt die Branche zunehmend die Folgen des Ukraine-Krieges zu spüren. Denn rund 20 Prozent der LKW-Fahrer, die bei osteuropäischen Unternehmen beschäftigt sind und einen Großteil des Business stemmen, kommen aus der Ukraine und Russland. Branchenschätzungen zufolge addieren sich zu den 60.000 bis 80.000 Beschäftigten, die schon vor dem Ukraine-Krieg in der Speditionsbranche fehlten, inzwischen bis zu 100.000 ukrainische Fahrer, die jetzt ihr Land verteidigen müssen, statt Ware von A nach B zu fahren. Ähnliche Effekte beobachtet man auf See, wo ca. 14,5 Prozent der weltweiten Schiffsbesatzungen von Ukrainern und Russen bestellt werden.

Treibstoff, Paletten, Kartonage und Mitarbeiter werden teurer

Durch den Ukraine-Krieg sind auch die Kosten für Gas und Öl explodiert. Das bedroht nicht nur Speditionen in ihrer Existenz, weil sie die gestiegenen Treibstoffkosten als Teil der Leistungserbringungen nicht direkt an ihre Kunden weitergeben dürfen. Auch die Nebenkosten für den Betrieb von Logistikimmobilien steigen – und das in einer Zeit, wo ein grundsätzlicher Mangel an geeigneten Lagerflächen die Fulfillment-Preise ohnehin schon in die Höhe treibt. Für zusätzlichen Kostendruck sorgen ein Mangel an Paletten (Schnittholz kommt zu großen Teilen ebenfalls aus der Ukraine) sowie an Papier und Kartonagen, welche die Preise ebenfalls steigen lassen.

Die ohnehin schon mehr als angespannte Lage wird durch die in Deutschland beschlossene Erhöhung des Mindestlohns von 9,50 (01/21) auf 9,82 (01/22) und weiter auf 10,45 Euro ab 1.7.22 sowie die im Koalitionsvertrag verankerte Zielmarke von 12,00 Euro noch weiter verschärft, entspricht dieser Zielwert doch einer Kostensteigerung von 26 Prozent seit Januar 2021. Weil oft bis zu 50 Prozent der Logistikkosten auf das Personal entfallen, wird auch dieser Effekt die Preisspirale weiter nach oben treiben.

Oliver Lucas, Geschäftsführender Gesellschafter und Logistik-Experte der E-Commerce-Beratung ecom consulting, hat einige kurz-, mittel- und langfristige Handlungsempfehlungen zur Krisenbewältigung:

  1. Verschaffen Sie sich einen Überblick

Händler müssen sich proaktiv mit der veränderten Ausgangslage auseinandersetzen. Dazu gehört, Produkt- und Prozesskosten in verschiedenen Szenarien zu simulieren. Was passiert, wenn die Kosten noch weiter steigen? Welche Konsequenzen hat es, wenn Materialien knapper werden oder sich Lieferzeiten um weitere vier Wochen verlängern? Händler müssen die eigene Supply Chain eng überwachen – und zwar im Hinblick auf die Kennzahlen und auf die Kosten.

  1. Optimieren Sie die Prozesseffizienz

Jede manuelle Tätigkeit kostet unnötig Geld und sollte daher vermieden werden. Händler sollten stattdessen ihre Prozesse nachschärfen und wo immer möglich über Automatisierung nachdenken. Das gilt auch für den Kundenservice. Dieser kann durch Chatbots entlastet werden, indem einfach Fragen wie “Wann kommt mein Paket?” oder “Wie kann ich einen Artikel retournieren?” zunächst vom Chatbot abgefangen werden. So werden Mitarbeiter durch KI entlastet und können sich auf kompliziertere Anfragen konzentrieren.

  1. Suchen Sie nach alternativen Beschaffungsquellen und -routen

Die Corona-Pandemie hat deutlich vor Augen geführt, wie gefährlich es ist, sich auf Single Sourcing zu fokussieren. Versuchen Sie, sich mittel- bis langfristig weniger von externen Partnern abhängig zu machen und vielleicht auch stärker in politisch stabileren Regionen wie Westeuropa zu sourcen. Die Preise sind oft niedriger als Unternehmen erwarten, gleichzeitig lassen sich Nachhaltigkeitsaspekte deutlich besser darstellen. Auch alternative Beschaffungsrouten sollten Unternehmen schnell in Anspruch nehmen können. Aktuell allerdings sind die Seidenstraße oder die transsibirische Eisenbahn durch den Krieg in der Ukraine auch keine wirklichen Alternativen zur Containerfracht aus China.

  1. Überprüfen Sie das eigene Sortiment

Eine kurzfristig umsetzbare Strategie ist es, das eigene Warenangebot zu reflektieren und Komplexität zu reduzieren, indem man Produkte oder Eigenmarken aus dem Sortiment nimmt. So kann sich das engmaschige Monitoring der Supply Chain auf weniger Produkte konzentrieren.

  1. Verzichten Sie auf Rabattschlachten

Wer nur noch wenig Ware auf Lager hat, die in der Nachorder langsamer und teurer wird, sollte auf Rabattschlachten verzichten und stattdessen zum UVP verkaufen. Das leert zwar die Regale langsamer, doch profitieren Händler unter dem Strich wenigstens von besseren Margen.

  1. Denken Sie über Versandkosten nach

Kostenfreier Versand gilt in Deutschland als heilige Kuh im E-Commerce und ist für viele Warenkörbe ein echter Conversion-Hebel. Doch während Neukunden auf diesen Punkt empfindlich reagieren, können Händler ihren Bestandskunden die Situation erklären und beispielsweise um Verständnis dafür bitten, dass man trotz Inflation die bisherigen Preise hält, dafür aber aufgrund gestiegener Kosten temporär Versandkosten einführen muss. Auch für die Rücksendung von Retouren können Händler ihre Kunden selbst zahlen lassen.

  1. Binden Sie Ihre Kunden

Eine gute Kundenbindung macht sich immer bezahlt, besonders in der Krise. Denn Kunden, die einen Bezug zu einem Anbieter haben, lassen sich per Mail oder andere Kommunikationskanäle in Notfällen aktivieren und sie akzeptieren kleine Einschnitte eher als Neukunden.

„Online-Händler sollten der Wahrheit ins Gesicht sehen, dass diverse Kostenfaktoren für Supply Chain, Lohn und Logistik, die kurzfristig auch nicht wieder zurückgedreht werden, ihre bisherigen Margen fressen“, resümiert Berater und Logistikprofi Oliver Lucas. „Die Quittung dafür bekommt man in der Regel sehr zeitversetzt, weil man die Deckungsbeiträge für bereits eingekaufte Ware mit prozentualen Werten kalkulierte, die heute nicht mehr zutreffen“, sagt er. Wer jetzt nicht versuche, Kosten einzudämmen, müsse irgendwann die bitteren Konsequenzen tragen.

Wettbewerbsvorteil durch automatisierte USt.-Satzermittlung

Für den grenzüberschreitenden Handel in der EU gelten zahlreiche Vorgaben und Regelungen, die alle E-Commerce-Händler betreffen, die Produkte oder Dienstleistungen an Endverbraucher verkaufen. Diese wurden zuletzt mit der Umsetzung der zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets aktualisiert, welche seit dem 1. Juli 2021 gilt. Die hierbei eingeführten Verfahren sollen die Deklaration der Umsätze vereinfachen.

In diesem Zusammenhang stellen insbesondere die verschiedenen Umsatzsteuersätze innerhalb der Europäischen Union viele Onlinehändler vor eine große Herausforderung: Wie findet man für ein Produkt den korrekten Steuersatz, wendet diesen richtig an und hält die Daten aktuell?

Herausforderungen bei der Ermittlung von Umsatzsteuersätzen

Zu den Umsatzsteuerpflichten eines Händlers in der EU gehören nicht nur die regelmäßige Meldung und Zahlung der Umsatzsteuer, sondern vor allem auch die Anwendung der länderspezifisch geltenden Umsatzsteuersätze. Händler, die Waren an Verbraucher in anderen Ländern der EU versenden, müssen sich dafür mit den geltenden Vorgaben des jeweiligen Bestimmungslandes auseinandersetzen. Die Europäische Kommission stellt dafür die Datenbank „Taxes in Europe (TEDB – Steuern in Europa)“ zur Verfügung, welche in Teilen unvollständig ist und außerdem nur unregelmäßig aktualisiert wird. Alternativ können Händler die Steuersätze bei den lokalen Steuerbehörden der 27 EU-Staaten abfragen.
Beide Methoden sind für Händler leider keine zuverlässige Lösung zur Sicherstellung der eigenen Steuer-Compliance.

Umsatzsteuer-Ausnahmen

Insbesondere die Berücksichtigung der zahlreichen Ausnahmeregelungen im EU-Umsatzsteuersystem ist für viele Händler mit großem Aufwand verbunden. Dabei sollten gerade die Abweichungen vom Standard-Steuersatz unbedingt Berücksichtigung finden, damit Preise wettbewerbsfähig bleiben und die Marge nicht gemindert wird.

Ermäßigte Umsatzsteuersätze

Das Umsatzsteuer-System der EU ist hochkomplex: Kinderkleidung ist in Luxemburg reduziert, in Polen der Fruchtsaft; in Portugal ist der Rotwein ermäßigt, in Deutschland die Milch. Die EU-Länder haben aktuell die Möglichkeit, einen oder zwei ermäßigte Steuersätze anzuwenden. Diese sind auf bestimmte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, jedoch nicht auf elektronisch erbrachte Dienstleistungen, anwendbar. Und die Steuern müssen mindestens 5 % betragen.

Sondersteuersätze (Ausnahmeregelungen)

Mit „Sondersteuersätzen“ sind die zahlreichen Ausnahmeregelungen zu den allgemeinen Bestimmungen gemeint. In den meisten EU-Ländern ist es oft erlaubt, für einen Übergangszeitraum von den allgemeinen Bestimmungen abzuweichen. Grundsätzlich muss der reduzierte Steuersatz mindestens jedoch 5 % und der Normalsatz 15 % betragen.

Die Vorteile einer automatisierten Steuersatzermittlung

Die manuelle Steuersatzermittlung ist aufwendig und stark fehleranfällig. Eine effiziente Abhilfe schaffen hierbei Lösungen, welche den Produkten die jeweils richtigen und aktuellen Steuersätze automatisiert zuordnen. Um von der Automatisierung Ihrer Steuersatzermittlung profitieren zu können, setzt die genutzte Lösung folgende Funktionen voraus:

  • Prozess zur Einreihung Ihrer gesamten Produktpalette in die aktuell gültige Umsatzsteuerlogik eines jeden EU-Mitgliedstaats
  • On-Demand Bereitstellung des für ein Produkt geltenden Steuersatzes zum Zeitpunkt des Kaufvorgangs zur Ermittlung und
  • Darstellung des Produktpreises
  • Integration in die von Ihnen genutzte Systemumgebung
  • Permanente Aktualisierung der Datenbank

Wettbewerbsfähige Preisgestaltung durch Steuerkonformität

Viele Händler setzen beim Verkauf in andere EU-Länder denselben Produktpreis an, um ihre Prozesse zu vereinfachen. Sie unterschätzen jedoch oft die Verluste, die entstehen, wenn die lokalen Vorschriften nicht berücksichtigt werden oder ihre Quellen veraltet sind. Andere Händler gestalten ihre Preise stark am Wettbewerb und an der Kaufkraft des jeweiligen Zielmarktes orientiert. Die Vermeidung unnötiger Verluste durch zu viel gezahlte Umsatzsteuer ist in wettbewerbsintensiven Branchen von entscheidender Bedeutung.

Ein Warenkorb im Wert von 200 € (netto) mit vier Artikeln (Kinderkleidung, Kinderschuhe, ein Buch und eine Gitarre) wird an drei Zielländer versendet. Die Zeile „Wettbewerbsvorteil“ stellt die Differenz (in €) zwischen der Anwendung eines Standard-Umsatzsteuersatzes auf alle Artikel (IE 23 %, LU 17 %, PT 23 %) und dem tatsächlich geforderten Umsatzsteuersatz für jeden Artikel (z. B. IE: Kinderkleidung 0 %, Kinderschuhe 0 %, Buch 0 %, Gitarre 23 %) dar.

Höhere Marge durch Anwendung geltender Steuersätze

In unserem White Paper „Automatisierte Steuersatzermittlung als Erfolgsfaktor“ erfahren Sie weitere Details zur effizienteren Steuersatzermittlung und den möglichen, positiven Auswirkungen auf Ihre Marge. Hier geht’s zum kostenfreien Download.

BVOH Webinar: Markenschutz in China – Einblicke wie Alibaba Marken und geistiges Eigentum schützt

Interlectual Property (Vortrag in Englisch)

Alibaba unterstützt große Marken, KMUs und Handelsunternehmen dabei, ihre Produkte über Alibaba Plattformen (wie Tmall und Tmall Global) nach China zu vermarkten und zu verkaufen. ‚Made in Germany‘ ist nach wie vor ein hoch attraktives Qualitätssiegel für chinesische Kunden.

Derzeit nutzen etwa 1.700 deutsche Marken Tmall und Tmall Global um die chinesischen Verbraucher zu erreichen. Beim Global Shopping Festival 2021 war Deutschland erneut unter den Top 5-Märkten, die nach China verkauften. Im vergangenen Jahr konnten weltweit über 290k Marken am Shopping-Event Umsätze von insgesamt 84,5 Milliarden US-Dollar erwirtschaften.

Im Webinar “Markenschutz in China” könnt Ihr Folgendes erwarten:


1. Einblicke in das Alibaba Ecosystem
2. Deep Dive in das Thema Intellectual Property Protection durch Alibaba Kollegen aus dem Londoner und Pariser Büro (daher findet der Vortrag in Englisch statt). Diese teilen mit Euch, wie Folgendes erreicht wird:

  • 96 % der proaktiv entfernten Inserate wurden gelöscht, bevor ein einziger Verkauf stattfand.
  • 98 % der eingereichten Löschungsanträge wurden innerhalb von 24 Stunden bearbeitet.
  • 744 Hinweise wurden durch Alibaba an die Strafverfolgungsbehörden weitergegeben, dies führte zur Schließung von 1.458 an der Herstellung und dem Vertrieb illegaler Waren beteiligten Einrichtungen.

 

Wann: 24. März 2022
Uhrzeit: 11-12 Uhr
Wo: Microsoft Teams


Speaker: Alibaba Kollegen aus dem Londoner & Pariser Büro





Marion Couvreur
Deputy Director, Global IP Enforcement Alibaba Group





Graham Clemence
Senior Director, Global IP Enforcement Alibaba Group



Patrick Kühl
Business Development Manager Alibaba Group

 

BVOH – Wer wir sind:

Der Bundesverband Onlinehandel e.V. wurde am 8. April 2006 in Dresden gegründet. Wir verstehen uns als Sprecher und Interessenvertreter des mittelständigen Onlinehandels (KMU) und arbeiten an der Verwirklichung eines fairen, sicheren und erfolgreichen Onlinehandels für alle Beteiligten. Bei uns ist der Mittelstand des Onlinehandels zu Hause.

Werde Mitglied und bringe Dich tatkräftig ein: https://bvoh.de/mitglied-werden-im-bvoh/

BVOH Webinar: Stärke das Vertrauen in Deinen Online-Shop

Welchen Einfluss nimmt die Autorisierung durch einen Markenhersteller auf das Vertrauen und die Conversion meines Online-Shops?

Nicht erst seit der Corona-Pandemie steigt die Anzahl der Online-Anbieter enorm. Auch etablierte Händler sehen sich in stetig steigendem Mitbewerb zu immer neu hinzukommenden Anbietern. Steigende Marketingkosten drücken den Ertrag. Die neu geworbenen Shop-Besucher in zahlende Kunden zu konvertieren, ist und bleibt die zentrale Herausforderung, um die Rentabilität sicherzustellen. Stärke das Vertrauen in Deinen Online-Shop mit dem Echtzeit-Siegel „Authorized Partner“ mit TÜV-ShopIdent und grenze Dich deutlich als autorisierter Markenpartner ab. Das schafft bei Kunden Vertrauen in der Kaufentscheidung.  

Stärke das Vertrauen in Deinen Online-Shop mit dem Echtzeit-Siegel „Authorized Partner“ mit TÜV-ShopIdent – erfahren Sie mehr darüber im BVOH-Webinar:

  • wie Du die Autorisierungsplattform authorized.by nutzen, um die Autorisierungen Deiner Markenpartner zu erhalten,
  • wie Du die Autorisierung Ihrer Markenpartner in Deinem Shop für Verbraucher sichtbar machen kannst und
  • welchen Einfluss das Echtzeit-Siegel „Authorized Partner“ mit TÜV-ShopIdent auf die Conversion Deines Shops hat.

Wann: 15. März 2022

Zeit: 14-15 Uhr

Wo: Online (Microsoft Teams)

 Speaker: Felix Nottensteiner | CEO authorized.by | Member of TÜV Saarland  

Profitiere von den BVOH-Mitgliedskonditionen und informiere Dich.

BVOH – Wer wir sind:

Der Bundesverband Onlinehandel e.V. wurde am 8. April 2006 in Dresden gegründet. Wir verstehen uns als Sprecher und Interessenvertreter des mittelständigen Onlinehandels (KMU) und arbeiten an der Verwirklichung eines fairen, sicheren und erfolgreichen Onlinehandels für alle Beteiligten. Bei uns ist der Mittelstand des Onlinehandels zu Hause.

Werde Mitglied und bringe Dich tatkräftig ein: https://bvoh.de/mitglied-werden-im-bvoh/

BVOH Webinar mit dem Grünen Punkt & Amazon: Keine Angst vor dem Verpackungsgesetz!

Keine Angst vor dem Verpackungsgesetz!

Abmahnungen vermeiden – Verpackungen rechtssicher in Verkehr bringen Im letzten Jahr hagelte es kostenpflichtige Abmahnungen wegen Verstößen gegen die verpackungsrechtliche Registrierungspflicht. Und der Druck auf den Onlinehandel lässt auch 2022 nicht nach. Das novellierte Verpackungsgesetz (VerpackG) wartet gerade im laufenden Jahr mit diversen neuen Pflichten und Fristen auf. Egal ob du dein Wissen auffrischen willst oder du dich erst in die Materie einarbeiten musst – unser Partner Der Grüne Punkt macht dich als BVOH-Mitglied in Sachen Verpackungsgesetzgebung und Verpackungslizenzierung fit, damit du deine Ware rechtskonform verpacken und versenden kannst.

Darüber hinaus erklären Dir Amazon, wie das bei Ihnen ganz konkret aussieht:

Vertreten durch  Morton Hemkhaus Environmental Program Manager Extended Producer Responsibility Team Zitat: “Die Umsetzung der Prüfpflichten von elektronischen Marktplätzen und Fulfillment-Dienstleistern genießt bei Amazon höchste Priorität.”

 

Was erwartet dich im Webinar “Keine Angst vor dem Verpackungsgesetz!”

  • Was die wichtigen gesetzlichen Regelungen der novellierten Verpackungsgesetzgebung sind und welche Stichtage du kennen musst.
  • Welche Pflichten sich für dich als Online-Marktplatz-Händler*in durch das Verpackungsgesetz ergeben (selbst wenn man nur gebrauchte Versandverpackungen verwendet) und
  • Was sich mit welchen Folgen für dich als Nutzer elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister wie FBA ändert (zum Beispiel Nachweis der EPR-Registrierungsnummer und der erfolgten Systembeteiligung gegenüber dem Marktplatzbetreiber).
  • Wie Verpackungslizenzierung praktisch geht. Also, was heißt und wie geht Systembeteiligung? Was musst du zur Zentralen Stelle Verpackungsregister mit dem LUCID-Portal wissen? Welche Verpackungen sind betroffen? Was ist zu tun und welche Unterstützung bietet der Grüne Punkt?

 

Wann: 10.3.2022

Uhrzeit: 14:00 Uhr – 15:30 Uhr

Wo: Microsoft Teams

Speaker:  Georg Schmidt Fachreferent für die deutsche Verpackungsgesetzgebung im Vertrieb des Grünen Punkts Nutze Deine Vorteile als BVOH Mitglied beim Der Grüne Punkt – Partner des BVOH.

BVOH – Wer wir sind:

Der Bundesverband Onlinehandel e.V. wurde am 8. April 2006 in Dresden gegründet. Wir verstehen uns als Sprecher und Interessenvertreter des mittelständigen Onlinehandels (KMU) und arbeiten an der Verwirklichung eines fairen, sicheren und erfolgreichen Onlinehandels für alle Beteiligten. Bei uns ist der Mittelstand des Onlinehandels zu Hause.

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Liebe deine Daten wie dich selbst!

Die 10 Gebote 2.0: Liebe deine Daten wie dich selbst!

Deutschland ist berühmt für seine Ingenieurskunst. Produkte „made in Germany“ sind in der ganzen Welt gefragt. In Zeiten der Digitalisierung allerdings sind verlässliche und attraktive Produkte kein Alleinstellungsmerkmal mehr für nachhaltigen Erfolg. Denn Kunden suchen immer häufiger nicht nur Produkte, sondern Lösungen. Die neuen Wirtschaftsgewinner sind Unternehmen, die ihr Business rund um Daten aufgebaut haben – und deswegen früher und besser als andere verstehen, was ihre Kunden wollen.

Die folgenden 10 Gebote der Datenliebe garantieren eine glückliche Beziehung:

  1. Liebe braucht Offenheit

Digitale Datenanalyse ist für viele Unternehmen eine neue Disziplin. Und wie jede neue Liebe benötigt dies Offenheit und Bereitschaft für Veränderung. Neue Technologien müssen eingeführt, neue Mitarbeiter (z.B. Data Scientists) eingestellt und neue Prozesse definiert werden. Auch dem Kunden und Daten gegenüber müssen Unternehmen sich öffnen. Schließlich bestimmt inzwischen nicht mehr die eigene Kommunikationsabteilung, auf welchem Kanal sie ihre Zielgruppen zu informieren gedenkt, sondern der Kunde. Nirgends können eigene Kunden oder Interessenten so gut und gezielt angesprochen werden wie auf Social-Media-Kanälen. Das Beste daran: Kundendaten und liebenswerte Eigenschaften werden von den Plattformen gleich mitgeliefert.

  1. Liebe erfordert Kommunikation

Wer sich zum datengetriebenen Unternehmen wandelt, bricht mit vielen alten Paradigmen. Musste früher darauf vertraut werden, dass das Produktmanagement oder das Marketing versteht, was der Kunde will, kann man seiner Zielgruppe heute direkt zuhören. Das gute alte Bauchgefühl wird durch nüchterne Kennzahlenanalysen ersetzt. Das allerdings verändert die Art und Weise, wie Unternehmen arbeiten und sich weiterentwickeln. Dieser Change muss mit viel interner Kommunikation gemanagt werden – andernfalls wird er von den Mitarbeitern sabotiert. Denn jeder weiß: Eifersucht, Unwissenheit oder Frust sind Gift für die Liebe.

  1. Liebe erkennt die besonderen Eigenschaften

In der stationären Welt wird jedes neue Produkt, welches das Licht der Welt erblickt, auf Hochglanz poliert und perfekt inszeniert. Bleiben Fragen zu bestimmten Eigenschaften, werden diese im persönlichen Gespräch geklärt. In einer digitalisierten Welt reicht das nicht mehr. Hersteller müssen durch die Brille ihrer Kunden blicken und ihre Produktdaten so anreichern, dass beim Endkunden keine Frage mehr offenbleibt. Das können zusätzliche VR-Daten sein, die das Produkt besser visualisieren, Datenblätter oder schlicht ein Hinweis, dass ein Sneaker kleiner ausfällt als gewöhnlich. Das mag mühsam sein, lohnt sich aber.  Schließlich soll der Kunde nicht mit der Konkurrenz fremdgehen, die ihn besser versteht und abholt, weil sie in der Google Suche die ansprechenderen Produktbilder zeigt.

  1. Liebe hat viele Facetten

Daten entstehen an vielen unterschiedlichen Stellen: Kundendaten beispielsweise auf der Website, beim Kauf, im Kundenservice, bei der Registrierung, auf Bewertungsportalen etc. Alle diese Daten müssen möglichst strukturiert gesammelt werden, um einen 360-Grad-Blick auf den Kunden zu ermöglichen. Liebe zeigt sich im Alltag in vielen kleinen Situationen und Begebenheiten und sieht nicht immer gleich aus – Liebe ist niemals eindimensional.

  1. Liebe bedeutet Verzicht

Die Versuchung ist groß, bei der Transformation zur Data Driven Company alles zu messen, was möglich ist. Schöne und interessante Daten lauern schließlich an jeder Ecke. Doch wie in der Liebe gilt: Man kann nicht alle haben. Nachhaltig ist der Ansatz nur, wenn Unternehmen sich klarmachen, an welchen Stellen der Customer Journey, welche Daten sinnvoll messbar sind. Sie müssen sich auf die Kennzahlen fokussieren, die für ihr Business relevant sind und die anderen Begehrlichkeiten ignorieren. Andernfalls droht Gefühlschaos. Und das ist weder im Privatleben noch im Job hilfreich.

  1. Liebe erfordert Freiraum

Gefangen im goldenen Käfig – das wäre für manchen Partner die Idealvorstellung von Liebe, ist aber in den meisten Fällen unrealistisch. Auch für die Datenliebe gilt: Alle Daten in einem zentralen System zusammenzubringen, ist die hohe Kunst. In der Praxis ist so ein Ansatz aber häufig zum Scheitern verurteilt, weil das klassische Data Warehouse keine Traffic-Zahlen, Klickraten einer Werbekampagne oder Retourenquoten eines Kunden abbilden kann. Lassen Sie alternative Datenquellen zu, betrachten Sie Daten aber nicht isoliert, denn das führt womöglich zu falschen Schlüssen.

  1. Liebe ist ein Geben und Nehmen

Um Kunden kennen zu lernen und individuell umsorgen zu können, ist es wichtig, Kundendaten zu sammeln. Doch wer nimmt, muss auch bereit sein zu geben. Kunden müssen einen Mehrwert darin erkennen, ihre persönlichen Daten zu teilen. Das können individualisierte Newsletter sein, die ihren Interessen entsprechen, ein kleines Geschenk zum Geburtstag oder eine exklusive Einladung zu einem besonderen Launch-Event.

  1. Liebe wächst mit der Zeit

Der erste Kuss ist selten perfekt. Doch Übung macht den Meister. Auch die Datenliebe braucht Erfahrung. Unternehmen müssen Kanäle ausprobieren, Marketing-Aktionen testen, A/B-Tests fahren – und dann aus jeder Erfahrung lernen. So nähert man sich Stück für Stück dem Idealziel einer perfekten und vertrauensvollen Kundenbeziehung an. Diese verlassen sich auf Ihre Empfehlungen, vertrauen Ihren Angeboten und verzeihen Ihnen auch kleine Schwächen. Weil es Liebe ist.

  1. (Wahre) Liebe ist nicht käuflich

Es sind die kleinen Gesten und Dinge, die eine Liebe bereichern. Damit sich die neue Datenliebe entwickeln kann, müssen nicht gleich zu Beginn Millionen in eine Big-Data-Lösung investiert werden. Daten und Datentabellen lassen sich auch mit günstigeren Tools wie Power BI, Tableau und Konsorten gut sammeln, verknüpfen und auswerten. Google Analytics gibt es sogar komplett kostenlos. Woran allerdings nie gespart werden darf, ist ein aufrichtiges Interesse und Engagement, Daten auch wirklich zu pflegen und zu nutzen. Denn wahre Liebe ist zwar nicht käuflich, macht aber Arbeit.

  1. Liebe macht glücklich

Wer die Eigenschaften seines Partners versteht, kann sich bestmöglich auf ihn einstellen und ihn so glücklich machen. Das gilt auch für das Geschäft: Wer Daten richtig sammelt und richtig einsetzt, fördert und belohnt die Treue – und kann somit Wiederkaufsraten und seinen Profit steigern. Denn es ist 20 Mal billiger, einen Bestandskunden zum Wiederkauf zu bewegen als einen neuen Kunden zu gewinnen. Wer Kunden mittels Daten zuhört und sein eigenes Geschäft entsprechend optimiert und die Ansprache und zusätzliche Services personalisiert, erhöht außerdem die Kundenzufriedenheit. Und das ist in Zeiten der steigenden Vergleichbarkeit im Internet essenziell. Wer seine Daten liebt, macht also nicht nur seine Partner glücklich, sondern auch sich selbst.

Fazit:

Wer langfristig am Markt bestehen will, muss eine Leidenschaft für seine Daten entwickeln – und sie lieben, sammeln, pflegen und nutzen. Hieraus entstehen vielfältige neue Chancen, sei es bestehende Beziehungen, Produkte oder Services zu verbessern oder neue Möglichkeiten zu erkennen. Unser Beitrag ist auch erschienen im Handelsblatt.

BVOH Webinar mit Google: Future of Commerce

Google und die Zukunft des Handels

Wandel ist in Retail und im eCommerce nichts Neues. In letzter Zeit haben wir aber beobachten können, dass der Wandel von 10 Jahren innerhalb von 6 Monaten passiert ist. Der Druck auf Profitabilität, Omnichannelerfolge, Inspirational Browsing und Data & Privacy sind nur einige der Trends, die wir beobachten konnten. Google hat das Ziel Konsumenten, Hersteller und Händler mit einer ganz neuen Shopping Erfahrung zusammenzubringen. Das bedeutet:

  • die richtigen Produkte,
  • zum richtigen Zeitpunkt
  • im richtigen Umfeld anzuzeigen,

…damit Hersteller & Händler besser und schneller Ihre Ziele erreichen können.

Was erwartet Dich im Webinar Future of Commerce

Im Webinar gibt es einen Überblick, was bereits möglich und was noch geplant ist.  Natürlich könnt Ihr auch Eure Fragen stellen. Der Shopping Minister von Google für Deutschland und Zentraleuropa erklärt die neuesten Trends und Chancen.

Wann: 3. Februar 2022

Zeit: 11-12 Uhr

Wo: Online (Microsoft Teams)

 Referent: Timo Seewald, Shopping Minister Google Germany and Central Europe

BVOH – Wer wir sind:

Der Bundesverband Onlinehandel e.V. wurde am 8. April 2006 in Dresden gegründet. Wir verstehen uns als Sprecher und Interessenvertreter des mittelständigen Onlinehandels (KMU) und arbeiten an der Verwirklichung eines fairen, sicheren und erfolgreichen Onlinehandels für alle Beteiligten. Bei uns ist der Mittelstand des Onlinehandels zu Hause.

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BVOH-Meta-Breakfast-Club: Discovery Commerce

BVOH-Meta-Breakfast-Club

Discovery Commerce – so bringst du Produkte und Personen zusammen.

Die Art und Weise, wie Menschen Produkte entdecken und kaufen, hat sich verändert. Wir sprechen mit den Meta-Kollegen über die wichtigsten Schritte damit Eure Produkte die richtigen Menschen finden. Das Ziel ist ein attraktiver und nahtloser Einkauf. Wir starten mit einer Keynote von Kai Herzberger. Es folgt eine Präsentation der ersten Schritte für ein erfolgreiches Umsetzen von Discovery Commerce, abgerundet von Best Practise und Q&A.

 

Speichere Dir den Termin und sei dabei!

Wann: 9.2.22

Uhrzeit: 11 Uhr

Wo: Microsoft Teams

 

BVOH – Wer wir sind:

Der Bundesverband Onlinehandel e.V. wurde am 8. April 2006 in Dresden gegründet. Wir verstehen uns als Sprecher und Interessenvertreter des mittelständigen Onlinehandels (KMU) und arbeiten an der Verwirklichung eines fairen, sicheren und erfolgreichen Onlinehandels für alle Beteiligten. Bei uns ist der Mittelstand des Onlinehandels zu Hause.

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Wettbewerberanalyse für den Heimwerker-Tools Sektor

Mit Blick auf das Jahresende und das anstehende Weihnachtsgeschäft 2021 haben wir eine Wettbewerberanalyse durchgeführt um zu betrachten, wie es um die Marktleistung verschiedener Marken im Bereich Heimwerkerwerkzeuge, bzw DIY Tools steht. Wir haben uns hier auf Bewertungen, Rezensionen und das markenspezifische Sentiment auf der Plattform amazon.com fokussiert. Die genutzten Daten wurden von unserem Team mit dem gominga Review Management Tool analysiert und aufbereitet.

Wir haben die Akkubohrer folgender Marken primär anhand ihrer Bewertungen, Rezensionen und der Verbraucherstimmung verglichen:

 

Wettbewerberanalyse – Gesamtbewertungsdurchschn

Die durchschnittliche Bewertung für alle Produkte in der Kategorie „Akkubohrer“ ist 4,77 Sterne für DeWalt. Insgesamt schneiden hier alle Brands hervorragend ab. Nur Metabo ist mit 4,31 Sternen unter dem optimalen Bewertungsdurchschnitt.

Good to know: 4,5 Sterne sind der optimale Durchschnitt auf Amazon.

„Produkte mit 4,5 Sternen verkaufen sich dreimal besser als Produkte mit 5 Sternen“.

Unterhalb von 3,75 Sternen droht oft schon der Ausschluss aus Werbeprogrammen. Hier muss jedoch keine Marke mit Folgen rechnen.

Was die Struktur von Bewertungen aussagen kann

Die Kurve der Gesamtbewertungen alleine kann eine Menge über ein bestimmtes Produkt oder eine Brand aussagen. Es ist möglich, Unstimmigkeiten im Bewertungstrend, Ausbrüche und Verbesserungen zu erkennen. Bei genauerem Hinsehen können Sie zwischen Bewertungen von verifizierten und nicht verifizierten amazon.com-Konten unterscheiden.

Aber was sind verifizierte oder nicht verifizierte Konten überhaupt?

Verifizierte Bewertungen: Der Käufer hat das Produkt bei Amazon erworben, ist verifiziert und kann zum Benutzerkonto zurückverfolgt werden.

Unverifizierte Bewertungen: Käufer bewerten den Artikel, haben ihn aber nicht zwingend bei Amazon gekauft. Sie können den Artikel in einem anderen Online-Shop oder bei einem stationären Händler gekauft haben und müssen ihn nicht unbedingt.

 

Black & Decker und DeWalt in der Wettbewerberanalyse: Vergleich von Kundenfeedback

Die Graphen zeigen die monatliche, durchschnittliche Bewertung von DeWalt im Vergleich zu Black & Decker, unterteilt in allgemeine, verifizierte und nicht verifizierte Bewertungen. In beiden Fällen ist es eindeutig, dass der Durchschnitt der nicht verifizierten Bewertungen geringer ist als der der verifizierten. Das bedeutet, dass ungeprüfte Käufe darauf hindeuten, dass die Verbraucher weniger zufrieden mit dem Produkt sind, das sie abseits von Amazon oder aber überhaupt nicht gekauft haben.

Wenn man DeWalt und Black & Decker miteinander vergleicht wird ersichtlich, dass DeWalt im Durchschnitt deutlich besser bewertet wird als Black & Decker. Das ist deswegen so interessant, da es sich bei beiden Marken um Stanley Black & Decker Brands handelt. Eine Erklärung für dieses Phänomen könnte sein, dass DeWalt einen besseren Kundenservice bietet.

 

Da es sich hier um einen Aussschnitt der vollständigen Analyse handelt, finden Sie hier die umfangreiche Version der Wettbewerberanalyse von gominga.

Wenn Sie mehr über diese Konkurrenzanalyse erfahren möchten, wenn Sie möchten, dass wir einen anderen Markt für Sie untersuchen oder wenn Sie an unserem nützlichen Review Management Tool interessiert sind, stehen wir mit gominga jederzeit gerne für Sie zur Verfügung!

Wenn Online-Marktplätze falsche Steuersätze abrechnen

Onlinehändler sind auf die richtigen Steuersätze für Ihre Produkte angewiesen. Sonst riskieren sie am Ende ihr Geschäftsmodell – und Ärger mit dem Finanzamt.

Abhängigkeit von der Plattform

Wollten Unternehmen früher ihre Produkte ins europäische Ausland verkaufen, war dies oft ein langwierig vorzubereitender und umständlich durchzuführender Prozess. Heute sind grenzüberschreitende Verkäufe dank großer Plattformen wie Amazon, eBay und Co. eine Sache von nur wenigen Mausklicks. Mancher Onlinehändler bemerkt kaum, dass seine Waren, die er via Plattform anbietet, auch von Kunden aus anderen europäischen Ländern bestellt und gekauft werden können. Dies alles bliebe unproblematisch, solange die bei etwa Amazon-internen Umsatzsteuer-Berechnungsservices – die den Kunden die Ware in Rechnung stellen und dabei auch den jeweiligen länderspezifischen Mehrwertsteuersatz ausweisen – korrekt arbeiteten. Leider ist das nicht immer der Fall. Hauptgrund dafür ist das zugrunde liegende, komplexe Steuersystem der EU. Neben dem Standardsteuersatz und dem reduzierten Steuersatz, gibt es in den 27 EU-Ländern zahlreiche Ausnahmen und Sonderregelungen, bei denen man immer auf dem neuesten Stand sein muss. Sowohl Händler als auch Steuerberatungsunternehmen stellten schon mehrfach fest, dass Plattformen in den für die Kunden automatisch erstellten Rechnungen die falschen Umsatzsteuersätze ausweisen. Händler können sich hier also nicht allein auf die Plattform verlassen und laufen Gefahr, falsche Daten in ihre Steuererklärung zu übernehmen. Gegenüber den Finanzämtern haften sie jedoch selbst für die Richtigkeit der Daten.

Das Aus für Händler?

Wie bereits erwähnt, ist das EU-Mehrwertsteuersystem alles andere als leicht zu durchschauen. Einheitlich geregelt ist es auch nicht. Waren, die in Deutschland verkauft werden, unterliegen 19 Prozent Mehrwertsteuer. Werden sie nach Polen verkauft, werden 23 Prozent Mehrwertsteuer für den Kunden fällig, in Luxemburg nur 17 Prozent und da sprechen wir nur von den Standardsätzen. Für die Onlinehändler ist es ein großes Problem, dass Plattformen hier fehlerhaft arbeiten – denn sie müssen anschließend die Rechnungen selbst korrigieren. Und nicht nur das: Sie laufen auch Gefahr, dass ihr Geschäftsmodell nicht mehr trägt. Wenn Steuersätze nicht richtig berechnet werden, können ihre Produkte schnell deutlich teurer als die der Konkurrenz zu sein – oder sie müssen nach Steuerprüfungen die Differenz zu fälschlicherweise berechneten ermäßigten Steuersätzen ans Finanzamt zurückzahlen. Gerade für kleine Händler können beide Szenarien schnell das Aus bedeuten.

Plattformen wie Amazon selbst äußern sich zu entsprechenden Anfragen und Beschwerden unklar. Der Konzern gebe jedes Jahr mehrere Milliarden Dollar aus, um die Infrastruktur für die Onlinehändler zu optimieren und ermögliche seinen Händlern jederzeit, die entsprechenden Einstellungen für die Berechnung der Mehrwertsteuer an seine Kunden individuell anzupassen. Händler machen jedoch andere Erfahrungen. Sie berichten immer wieder, dass sie theoretisch zwar die Möglichkeit hätten, die Steuercodes zu ändern – in der Praxis hätten allerdings sogar Steuerexperten Probleme, die entsprechenden Einstellungen vorzunehmen.

Europäische Kommission übernimmt keine Haftung

Hinzu kommt ein weiteres großes Problem: Selbst bei der Europäischen Kommission herrscht stellenweise Unkenntnis über die korrekten Steuersätze, die bei EU-weiten Verkäufen von Waren und Produkten zu berechnen sind. Auf der Website der Europäischen Kommission gibt es zwar Listen mit diesen Steuersätzen – aber die Kommission übernimmt keine Garantie für deren Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit. Roman Maria Koidl, Gründer & CEO von eClear, hat die Kommission darauf hingewiesen, dass deren Listen an manchen Stellen Fehler aufweisen. Nach wie vor sind unter anderem Lebensmittelprodukte in Deutschland, die zu einem reduzierten Steuersatz von 7 Prozent verkauft werden, mit dem üblichen Regelsatz von 19 Prozent ausgewiesen. Wenn Händler sich darauf verlassen, erleiden sie Wettbewerbsnachteile und führen zu viel Steuern an das Finanzamt ab. „Verlässliche und belastbare Auskünfte sind über diese Datenbank nicht möglich“, so Koidl, der für sein Unternehmen eClear über mehrere Jahre hinweg eine eigene Datenbank mit dem Namen VATRules aufgebaut hat, in der 1,2 Mio. Steuercodes und alle Ausnahmen erfasst sind und die durchgehend manuell auf aktuellem Stand gehalten wird. Doch geändert hat sich daran nichts. Die Europäische Kommission habe lediglich mitgeteilt, dass sie keine Haftung für die Daten übernehme.

Erfolgreiches E-Commerce-Unternehmen (D2C) für Massivholzmöbel zu verkaufen

Bei shopanbieter.de steht ein erfolgreiches E-Commerce Unternehmen mit Direktimport und -vertrieb mit 85% Eigenmarkenanteil zum Verkauf. In 2020 erzielte das Unternehmen einen Nettoumsatz von 2,1 Mio. . Für 2021 wird ein Umsatzwachstum von 20% erwartet. Das Unternehmen ist zu 100% digitalisiert, bei hoher Automatisierung der Prozesse und ist somit optimal für weiteres Wachstum vorbereitet.

Bisher ungenutzte Wachstums- und Skalierungspotentiale gibt es in verschiedene Richtungen. Sei es beim Sortiment, der Optimierung der bestehenden Marketing- und Vertriebskanäle oder der Internationalisierung (aktuell Verkauf nur in Deutschland).

Kaufinteressenten finden hier die Kontaktdaten und Anfragebedingungen.

Hinweis: Die Verkaufsbörse von shopanbieter.de gilt im E-Commerce als bekanntester Umschlagplatz für eingeführte Onlineshops. Die Verkaufsbörse kann von Verkäufern, wie auch Kaufinteressenten gleichermaßen garantiert kostenlos genutzt werden.

Und wer wissen möchte, was sein Onlineshop wert sein könnte, nutzt einfach unsere kostenlose Shopbewertung. In diesem Praktikerverfahren ist die Erfahrung aus über 250 Verkaufsofferten eingeflossen.

Etablierter Modeshop zu verkaufen

Bei shopanbieter.de steht aus Altersgründen steht ein seit 15 Jahre bestehender und ortsunabhängiger Mode Onlinehandel zum Verkauf. Das hochwertige Markensortiment für modische Accessories und Schuhe (Erwachsene und Kinder) wird über den eigenen Onlineshop, Amazon, Ebay, Kaufland vertrieben. Die Anbindung an Zalando steht kurz vor der Aktivierung und wird eine weitere Umsatzerhöhung gewährleisten.

Wachstums- und Skalierungspotentiale gibt es in verschiedene Richtungen, wie

  • Sortimentserweiterung und Ausbau der Eigenmarken.
  • Die Internationalisierung ist bereits umgesetzt, es wurden auch bereits in der Vergangenheit größere Umsätze im Ausland getätigt. Aus alterbedingten Gründen hat der Geschäftsführer dieses Absatzkanäle jedoch reduziert. D.h. der Auslandsversand wird zur Zeit nur über das FBA Lager bei Amazon realisiert.
  • Auch der Ausbau des eigenen Onlineshops sowie die Ansprache von bestehenden Kunden sind Potentiale die bisher noch nicht ausreichend genutzt werden.

Der Onlinehandel hat im Jahr 2019 einen Nettoumsatz von 2,4 Mio. € mit einem Jahresfehlbetrag in Höhe von 145 TSD € erzielt. Grund: Massive Erhöhung des Warenbestandes.

In 2020 wurde  das Sortiment wieder massiv zurückgefahren, was zu einem Nettoumsatz in Höhe von 915 TSD € und einem vorläufigen Betriebsergebnis von ca. 120 TSD € führte.

Kaufinteressenten finden hier die Kontaktdaten und Anfragebedingungen.

Hinweis: Die Verkaufsbörse von shopanbieter.de gilt im E-Commerce als bekanntester Umschlagplatz für eingeführte Onlineshops. Die Verkaufsbörse kann von Verkäufern, wie auch Kaufinteressenten gleichermaßen garantiert kostenlos genutzt werden.

Und wer wissen möchte, was sein Onlineshop wert sein könnte, nutzt einfach unsere kostenlose Shopbewertung. In diesem Praktikerverfahren ist die Erfahrung aus über 250 Verkaufsofferten eingeflossen.