Ein eBay Grundpreis-Bug läuft seit Sonntag: eBay rechnet den Grundpreis auf 100 ml herunter, obwohl Händler im Angebot korrekt die Einheit Liter hinterlegt haben. Wer schon eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu Grundpreisen im Bestand hat, riskiert jetzt Vertragsstrafen im vierstelligen Bereich. eBay bestätigt am Telefon nur, die Technik sei informiert. Ein Hinweis auf der Startseite oder im Verkäuferportal fehlt bis heute.
Inhaltsverzeichnis
- 100 ml statt Liter: eBay zeigt eine Einheit an, die es seit 2022 nicht mehr gibt
- Wer darf jetzt abmahnen? Mitbewerber ja, aber ohne Kosten und ohne Vertragsstrafe
- Unterlassungserklärung im Bestand? Dann wird der eBay-Bug teuer
- Workaround: Punkt statt Komma, und eBay rechnet wieder richtig
- Fünf Dinge, die betroffene Händler erledigen sollten
- eBay schweigt, Händler zahlen: Das Haftungsmodell der Plattform hat einen Konstruktionsfehler
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100 ml statt Liter: eBay zeigt eine Einheit an, die es seit 2022 nicht mehr gibt
Die Händlerin Anne Baeckmann hat den Fehler am Sonntag in der wortfilter-Facebook-Gruppe gemeldet: Alle Grundpreise ihrer Kosmetikartikel werden auf 100 ml ausgerechnet, obwohl in den Angeboten Liter als Einheit steht. Die Listings selbst sind korrekt. eBay stellt sich am Telefon dumm, Mails bleiben unbeantwortet, und vier Tage später zeigt die Plattform den Fehler weiterhin an. Betroffen sind nach ihren Angaben Kosmetik und Lebensmittel. Ein anderer Händler meldete wortfilter, eBay habe den Bug angeblich behoben, bei ihm seien die Grundpreise aber weiterhin falsch. Er hat alle Angebote in den Urlaubsmodus gestellt.
Der Grundpreis ist der Preis je Mengeneinheit und seit der Neufassung der Preisangabenverordnung (PAngV) am 28. Mai 2022 in § 5 PAngV klar definiert: 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter. Die frühere Ausnahme, bei Füllmengen bis 250 g oder 250 ml auch 100 g oder 100 ml als Bezugsgröße zu verwenden, hat der Gesetzgeber damals ersatzlos gestrichen. eBay zeigt also eine Mengeneinheit an, die seit über vier Jahren nicht mehr zulässig ist. Der Grundpreis muss außerdem schon in der Angebotsübersicht und in der Suche stehen, nicht erst in der Artikelbeschreibung. Das hat das LG Hamburg bereits 2011 für eBay entschieden (Az. 327 O 196/11). Ein Verstoß gegen die PAngV ist ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel und damit nach § 3a UWG unlauter. Für die Abmahnung spielt es keine Rolle, ob der Händler oder die Plattform den Fehler verursacht hat: Nach außen haftet der Händler.
Wer darf jetzt abmahnen? Mitbewerber ja, aber ohne Kosten und ohne Vertragsstrafe
Seit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 2. Dezember 2020 ist die Lage für Grundpreisverstöße zweigeteilt. Abmahnen dürfen weiterhin Mitbewerber (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG), allerdings nur, wenn sie selbst in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich Waren vertreiben. Daneben dürfen qualifizierte Wirtschaftsverbände abmahnen, die in der Liste des Bundesamts für Justiz eingetragen sind (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG), außerdem Verbraucherverbände und Industrie- und Handelskammern. Die Behauptung, Mitbewerber dürften Grundpreise gar nicht mehr abmahnen, ist falsch.
Der Unterschied liegt in den Folgen. § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG streicht Mitbewerbern den Anspruch auf Abmahnkosten bei Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr. § 13a Abs. 2 UWG verbietet Mitbewerbern zusätzlich, bei der ersten Abmahnung eine Vertragsstrafe zu vereinbaren, wenn der abgemahnte Händler in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt. Dass fehlende oder falsche Grundpreise auf eBay unter diese Regel fallen, hat das OLG Schleswig mit Beschluss vom 3. Mai 2021 bestätigt (Az. 6 W 5/21): Eine einfache Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafe reicht in diesen Fällen aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Für Verbände gilt diese Privilegierung nicht. Ein Wettbewerbsverband darf weiterhin Abmahnkosten verlangen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung fordern.
Zahnlos ist eine Mitbewerber-Abmahnung trotzdem nicht. Der Unterlassungsanspruch selbst bleibt bestehen, der Abmahner kann ihn vor Gericht durchsetzen, und beim zweiten Verstoß darf er eine Vertragsstrafe verlangen. Wer die Abmahnung ignoriert, riskiert eine einstweilige Verfügung mit den entsprechenden Gerichts- und Anwaltskosten.
Unterlassungserklärung im Bestand? Dann wird der eBay-Bug teuer
Der gefährliche Fall ist ein anderer: Händler, die in den vergangenen Jahren wegen Grundpreisen oder Preisangaben eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben. Diese Erklärung ist ein Vertrag mit dem Abmahner. Jeder erneute Verstoß löst die versprochene Vertragsstrafe aus, in der Praxis meist 3.000 bis 5.100 Euro pro Fall. Bei Erklärungen nach dem sogenannten Hamburger Brauch legt der Gläubiger die Höhe selbst fest, das Gericht prüft sie nur auf Angemessenheit. Wer hundert Kosmetikartikel mit falschem Grundpreis online hat, kann sich ausrechnen, was ein Abmahner daraus macht. Ob mehrere Angebote als ein Dauerverstoß oder als Einzelverstöße zählen, entscheidet die Formulierung der Erklärung und am Ende das Gericht.
Die Vertragsstrafe setzt nach § 339 BGB Verschulden voraus, und das Verschulden wird vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Händler muss beweisen, dass er den Verstoß weder vorsätzlich noch fahrlässig begangen hat. Genau hier wird der Plattformfehler zum Problem. Das OLG Schleswig hat 2019 einen Amazon-Händler von einer Vertragsstrafe über 5.000 Euro freigesprochen (Urteil vom 2. April 2019, Az. 6 U 30/18), weil er nachweisen konnte, seine Angebote fast werktäglich kontrolliert zu haben. Die Richter verlangen also regelmäßige Kontrolle, verlangen aber nicht, dass ein Händler die Plattform abschaltet. Dieser Schutz endet in dem Moment, in dem der Händler von dem Bug weiß. Wer seit Sonntag in der Facebook-Gruppe mitliest, die falschen Grundpreise kennt und seine Angebote trotzdem online lässt, handelt fahrlässig. Dann greift die Vertragsstrafe.
Zwei Bremsen hat das Gesetz eingebaut. § 13a Abs. 3 UWG deckelt die Vertragsstrafe auf 1.000 Euro, wenn der Verstoß die Interessen von Verbrauchern und Mitbewerbern nur unerheblich beeinträchtigt und der Händler weniger als 100 Mitarbeiter hat. § 13a Abs. 4 UWG erlaubt Gerichten, eine unangemessen hohe Vertragsstrafe auf ein angemessenes Maß zu kürzen. Beide Regeln gelten seit Dezember 2020 für Erklärungen gegenüber Mitbewerbern und Verbänden. Für ältere Erklärungen und für Fälle mit vielen betroffenen Angeboten sind sie aber keine sichere Bank. Der Händler, der seine Angebote in den Urlaubsmodus gestellt hat, hat deshalb das Richtige getan.
Workaround: Punkt statt Komma, und eBay rechnet wieder richtig
Händler Gerhard Kemper hat in der Facebook-Gruppe einen Weg gefunden, der die Anzeige repariert: Wird die Füllmenge im Angebot mit Punkt statt Komma eingetragen, also 0.25 statt 0,25 Liter, zeigt eBay den Grundpreis wieder korrekt pro Liter an. Die Erklärung liegt nahe. eBay betreibt ein internationales System, das intern mit dem Dezimalpunkt rechnet. Beim deutschen Komma scheint die Umrechnung derzeit auf eine Fallback-Logik zu springen, die den Wert auf 100 ml bezieht. Ob eBay bei der Umstellung am Wochenende eine Lokalisierung für Deutschland verloren hat, ist nicht bekannt. Eine Dauerlösung ist der Punkt nicht. Sobald eBay den Fehler behebt, kann der Punkt wieder zu falschen Werten führen. Wer den Workaround nutzt, muss die Anzeige nach jeder eBay-Änderung erneut prüfen.
Der Workaround setzt voraus, dass die Angebote einzeln oder per Massenbearbeitung angefasst werden. Bei großen Sortimenten über Warenwirtschaft oder Multichannel-Tools kommt die Füllmenge aus dem Export des Händlersystems. Dort muss das Dezimalformat im Feld für die Maßeinheit umgestellt werden, sonst überschreibt der nächste Sync die manuelle Korrektur.
Fünf Dinge, die betroffene Händler erledigen sollten
Erstens: Angebote in der Suche und in der Angebotsübersicht prüfen, nicht nur in der Artikelseite. Der Fehler zeigt sich dort, wo der Abmahner den Screenshot macht. Zweitens: Beweise sichern. Screenshots der korrekten Eingabe im Angebot (Einheit Liter), Screenshots der falschen Anzeige, jeweils mit Datum und Uhrzeit. Dazu die schriftliche Meldung an eBay mit Ticketnummer. Diese Dokumentation ist später der Nachweis, dass der Fehler bei eBay lag und der Händler reagiert hat. Drittens: Wer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu Preisangaben im Bestand hat, nimmt die betroffenen Angebote offline oder nutzt den Urlaubsmodus, bis eBay den Fehler bestätigt behoben hat. Der Umsatzausfall von ein paar Tagen ist billiger als eine Vertragsstrafe.
Viertens: Eine eingegangene Abmahnung nicht blind unterschreiben. Zuerst prüfen, wer abmahnt. Kommt die Abmahnung von einem Mitbewerber und beschäftigt der Händler weniger als 100 Mitarbeiter, muss er weder Abmahnkosten zahlen noch eine Vertragsstrafe versprechen. Die vorformulierte Erklärung des Abmahners enthält trotzdem fast immer beides. Hier reicht eine einfache Unterlassungserklärung, und die Frist muss eingehalten werden. Kommt die Abmahnung von einem Verband, gilt die Privilegierung nicht, dann gehört der Fall zum Anwalt. Fünftens: Den Punkt-Workaround nur mit Kontrolle einsetzen und die Grundpreisanzeige nach jeder Änderung an den Angeboten erneut prüfen.
eBay schweigt, Händler zahlen: Das Haftungsmodell der Plattform hat einen Konstruktionsfehler
Der Fall zeigt das Grundproblem des Plattformhandels. eBay stellt die Grundpreisfunktion bereit, eBay rechnet den Wert aus, eBay zeigt ihn an. Trägt die Plattform einen Fehler ein, haftet trotzdem allein der Händler, der die Daten korrekt eingegeben hat. Der Abmahner interessiert sich nicht dafür, wer die Umrechnung programmiert hat. Die IT-Recht Kanzlei hat schon bei einem früheren eBay-Darstellungsfehler zu OS-Links davor gewarnt, dass Händler mit bestehender Unterlassungserklärung wochenlang in Vertragsstrafengefahr laufen, ohne den Fehler beeinflussen zu können. Beim Grundpreis-Bug von 2021, als eBay die Grundpreise aus der Shop-Ansicht verlor, war das Muster dasselbe.
Ein Regressanspruch gegen eBay ist theoretisch denkbar, praktisch aber kaum durchsetzbar: Die eBay-AGB schließen die Haftung für solche Darstellungsfehler weitgehend aus, und kaum ein Händler klagt gegen die Plattform, auf der er sein Geld verdient. Was eBay mindestens schuldet, kostet nichts: eine Mitteilung im Verkäuferportal, ein Hinweis in der Händler-Community, eine Information an die betroffenen Kategorien. Stattdessen erfahren Händler aus einer Facebook-Gruppe, dass ihre Angebote seit vier Tagen abmahnfähig sind. Wer an diesem Donnerstag noch Kosmetik mit Grundpreis auf eBay verkauft, verlässt sich darauf, dass kein Abmahner hinschaut. Das ist keine Strategie.




