Wer Zubehör, Ersatzteile oder Tuningteile verkauft, kommt an „passend für“ nicht vorbei – und bewegt sich damit im Markenrecht. Ein aktueller Fall zeigt, wie knapp die Grenze verläuft: Ducati Motor Deutschland hat eine Tuning-Werkstatt wegen der Verwendung von „Ducati“ im Firmennamen, in der Domain und auf Social Media angeschrieben, wie Rechtsanwalt Dr. Stephan Schenk auf anwalt.de berichtet. Die sachliche Angabe „Tuningteile passend für Ducati 848“ war dabei nicht das Problem. Genau diese Unterscheidung zwischen erlaubtem Bestimmungshinweis und unzulässiger Markennutzung entscheidet darüber, ob ein Angebot durchgeht oder eine Abmahnung auslöst – im Markenrecht mit Gegenstandswerten von regelmäßig 50.000 Euro. Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage ein und zeigt, wie „passend für“ gerichtsfest formuliert wird.

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„Markenrechtlicher Hinweis“ statt Abmahnung – warum das Schreiben trotzdem zählt

Das Ducati-Schreiben trug die Überschrift „Markenrechtlicher Hinweis“. Es enthielt weder eine Kostenforderung noch die Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Es setzte aber eine Frist zur Anpassung oder Einstellung der beanstandeten Nutzung und kündigte für den Fall der Weiternutzung rechtliche Schritte an. Beanstandet wurden die Nutzung von „Ducati“ im Unternehmensnamen, in der Domain, in der Werbung und auf Social Media.

Rechtlich ist die Überschrift zweitrangig. Entscheidend ist, ob der Markeninhaber ein ernsthaftes und endgültiges Unterlassungsverlangen stellt (dann Abmahnung) oder zunächst um Stellungnahme zur Nutzung bittet (dann Berechtigungsanfrage). Eine Berechtigungsanfrage löst keine Kostenerstattungspflicht aus und verlangt keine Unterlassungserklärung. Sie ist aber der übliche Vorlauf zur Abmahnung. Wer darauf nicht oder mit einer vorschnellen Anerkennung reagiert, verschlechtert seine Position für das, was folgt.

§ 23 MarkenG: Der Paragraf, der „passend für“ erlaubt

Ausgangspunkt ist § 14 MarkenG. Der Markeninhaber kann Dritten untersagen, ein identisches oder ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn Verwechslungsgefahr besteht oder der Eindruck einer wirtschaftlichen Verbindung entsteht. Bei bekannten Marken (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG) reicht schon die Ausnutzung oder Beeinträchtigung von Unterscheidungskraft oder Wertschätzung – Verwechslungsgefahr ist dann nicht nötig.

Die Gegennorm ist § 23 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG (für Unionsmarken gleichlautend Art. 14 Abs. 1 lit. c UMV). Danach kann der Markeninhaber die Benutzung seiner Marke nicht verbieten, wenn sie „zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke“ erfolgt – insbesondere, wenn die Nennung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware als Zubehör oder Ersatzteil notwendig ist. Das ist die gesetzliche Grundlage für jedes „passend für“, „kompatibel mit“ oder „geeignet für“.

Die Schranke hat eine eingebaute Rückausnahme: Nach § 23 Abs. 2 MarkenG gilt sie nur, wenn die Benutzung den „anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel“ entspricht. Was das bedeutet, haben der EuGH und der BGH in drei Leitentscheidungen ausbuchstabiert.

Gillette, Swirl, Porsche – drei Urteile ziehen die Linie

EuGH „Gillette“ (Urteil vom 17.03.2005, C-228/03): Ein finnischer Hersteller verkaufte Rasierklingen mit dem Etikett „Diese Klinge passt für alle Parason Flexor und alle Gillette Sensor“. Der EuGH hielt das für zulässig und formulierte die bis heute geltenden Kriterien. Die Markennennung ist „notwendig“, wenn die Information über den Verwendungszweck praktisch nicht anders vermittelt werden kann. Sie verstößt gegen die anständigen Gepflogenheiten, wenn sie (1) den Eindruck einer Handelsbeziehung zum Markeninhaber erweckt, (2) die Wertschätzung der Marke unlauter ausnutzt, (3) die Marke herabsetzt oder (4) das eigene Produkt als Imitation oder Nachahmung des Markenprodukts darstellt.

BGH „Staubsaugerbeutel im Internet“ (Urteil vom 02.04.2015, I ZR 167/13): Eine Onlinehändlerin bewarb Staubsaugerbeutel mit „4 Vlies – für AEG – alternativ (ähnlich Swirl PH 86)“. Swirl-Hersteller Melitta sah darin Markenverletzung und Rufausbeutung. Der BGH wies die Klage ab: Die Nennung der Herstellermarke des Staubsaugers („für AEG“) ist ein unproblematischer Bestimmungshinweis. Und auch der Vergleich mit dem Konkurrenzprodukt („ähnlich Swirl“) ist als vergleichende Werbung nach § 6 UWG zulässig – selbst wenn er gezielt dafür sorgt, dass Suchmaschinennutzer, die „Swirl“ eingeben, beim Wettbewerber landen. Der BGH hat diesen Effekt ausdrücklich gebilligt.

BGH „Tuning“ (Urteil vom 12.03.2015, I ZR 147/13): Porsche klagte gegen den Tuner Techart, der umgebaute Fahrzeuge als „Porsche 911 Turbo mit TECHART-Umbau“ anbot. Der BGH ließ das durch. Tuning-Anbietern kann nicht verwehrt werden, die Marke des Basisfahrzeugs zu nennen. Sie müssen weder jede Änderung im Detail auflisten noch ausdrücklich darauf hinweisen, dass der Hersteller mit dem Umbau nichts zu tun hat – solange dem Verkehr aus der Gesamtangabe klar wird, dass die Herstellermarke nur das Ursprungsprodukt bezeichnet.

Die Gegenlinie zieht der BGH ebenfalls: Die Verwendung einer bekannten Marke in der Domain eines Wiederverkäufers kann unzulässig sein, wenn sie nicht nur Kompatibilität beschreibt, sondern eine besondere Verbindung zum Markeninhaber vermittelt. Genau an diesem Punkt setzt das Ducati-Schreiben an.

7 Regeln: So formulierst du „passend für“ gerichtsfest

Aus Gesetz und Rechtsprechung lassen sich für Angebotstitel, Artikelbeschreibungen und Marktplatz-Attribute konkrete Gestaltungsregeln ableiten:

  1. Eigene Marke zuerst, fremde Marke danach. „XY Bremsbeläge passend für Ducati 848“ statt „Ducati Bremsbeläge“. Die Fremdmarke darf nie als Herkunftsangabe für dein Produkt gelesen werden können.
  2. Immer mit Bestimmungswort. „passend für“, „kompatibel mit“, „geeignet für“, „für“. Ein nackter Markenname im Titel ohne diese Verbindung ist ein Herkunftshinweis und damit markenmäßige Benutzung.
  3. Nur Wortmarke, kein Logo. Für den Kompatibilitätshinweis ist das Wort erforderlich, die Bildmarke nicht. Wer das Hersteller-Logo in Angebotsbilder oder Shop-Header einbaut, verlässt den Bereich der Notwendigkeit nach § 23 MarkenG.
  4. Keine typografische Hervorhebung. Die Fremdmarke nicht größer, fetter oder farblich auffälliger setzen als die eigene. Der EuGH-Prüfpunkt „Eindruck einer Handelsbeziehung“ wird oft über die Gestaltung ausgelöst, nicht über den Wortlaut.
  5. Konkrete Modelle statt pauschaler Markenlisten. „passend für Ducati 848, 1098, 1198“ ist ein Bestimmungshinweis. Eine Keyword-Wand aus 30 Markennamen ohne Modellbezug ist es nicht mehr – da fehlt die Notwendigkeit.
  6. Kein „Original“, kein „Replica“, kein „wie Original“. Wer das eigene Produkt als Nachahmung oder Ersatz für das Originalteil darstellt, erfüllt Gillette-Kriterium 4. „Ähnlich“ ist nach dem Swirl-Urteil zulässig, aber nur als sachlicher Vergleich ohne Qualitätsgleichsetzung.
  7. Marktplatz-Attributfelder nutzen. eBay bietet die strukturierten Felder „Markenkompatibilität“ und „Modellkompatibilität“, Amazon arbeitet mit Kompatibilitätsangaben in Titel und Bullet Points. Diese Felder sind von den Plattformen genau für den Bestimmungshinweis vorgesehen und trennen die Fremdmarke sauber vom Feld „Marke“, das deine eigene Marke trägt.

Ein ausdrücklicher Disclaimer („Kein Originalteil, keine Verbindung zum Hersteller“) ist nach dem Tuning-Urteil nicht Pflicht. Er schadet aber nicht und entschärft im Streitfall das Argument, der Verkehr nehme eine Verbindung zum Markeninhaber an.

Domain, Firmenname, Profil – wo der Freiraum endet

§ 23 MarkenG deckt den Hinweis auf die Bestimmung einer Ware. Er deckt nicht die Verwendung der Fremdmarke als Kennzeichen des eigenen Unternehmens. Das ist der Unterschied, den das Ducati-Schreiben markiert: „Tuningteile passend für Ducati 848“ im Angebot ist ein Bestimmungshinweis. „ducati-tuning-xy.de“ als Domain, „Ducati-Werkstatt XY“ als Firmenname oder „@ducati_tuning_xy“ als Instagram-Handle sind Unternehmenskennzeichen, in denen die Fremdmarke prägend ist.

Für diese Nutzung fehlt die Notwendigkeit im Sinne von § 23 MarkenG: Ein Händler kann sein Unternehmen auch ohne die Fremdmarke benennen und trotzdem in jedem Angebot auf die Kompatibilität hinweisen. Dazu kommt bei bekannten Marken der Schutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG gegen Rufausnutzung, der unabhängig von Verwechslungsgefahr greift. Shopkategorien und Navigationspunkte („Ducati-Teile“) liegen dazwischen – sie sind zulässig, wenn der Kontext klar macht, dass es um Teile für Ducati-Modelle geht und nicht um Ducati-Originalteile.

Schreiben erhalten? Vier Schritte vor jeder Antwort

Erstens: Den gesamten Markenauftritt prüfen, nicht nur die beanstandete Stelle. Domain, Firmenname, Logos, Website-Überschriften, Produktbeschreibungen, Anzeigen und alle Social-Media-Profile. Der Markeninhaber beanstandet meist das, was er zuerst gefunden hat – und findet beim nächsten Blick den Rest.

Zweitens: Konkret identifizieren, welche Marke (Wort- oder Bildmarke, deutsch oder Unionsmarke), welche Waren- und Dienstleistungsklassen und welche konkrete Nutzung gerügt werden. Drittens: In der Antwort keine Markenverletzung anerkennen. Viertens: Keine Unterlassungserklärung ohne rechtliche Prüfung abgeben. Sie bindet 30 Jahre, erfasst bei weiter Formulierung auch zulässige Bestimmungshinweise und löst bei jedem Verstoß eine Vertragsstrafe aus – typischerweise 5.000 Euro und mehr pro Fall.

Für Onlinehändler mit Zubehör- und Ersatzteilsortiment heißt das: „Passend für“ ist nicht das Risiko. Das Risiko ist alles, was darüber hinausgeht.

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