Babymatratzen bei Amazon, die nach Einschätzung eines Mitbewerbers gegen die Sicherheitsnorm EN 16890 verstoßen, bleiben trotz Meldung über einen zertifizierten Trusted Flagger online. Der Hersteller Anonymisiert auf späteren Wunsch des Händlers GmbH, der unter der Marke ******* selbst Kindermatratzen auf Amazon verkauft, hat über den Bundesverband Onlinehandel (BVOH) 150 Meldungen zu 137 Baby- und Kindermatratzen eingereicht. 18 Angebote wurden gesperrt, fünf davon sind wieder abrufbar. Von 24 Meldungen, bei denen es nach Darstellung des Herstellers um eine konkrete Gefahr für Kinder geht, wurde keine einzige dauerhaft entfernt. Der Fall ergänzt den Bericht über ein verbotenes Parfüm bei eBay um das Pendant beim größten Marktplatz.

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Reißverschluss auf, Schaum raus: Woran die Matratzen scheitern

Matratzen für Kinderbetten bis 70 × 140 cm fallen unter die EN 16890:2017+A1:2021, die Sicherheitsnorm für Matratzen in Kinderbetten und Wiegen. Welche Betten als Kinderbett gelten, legt die EN 716 fest: Kinderbetten und Reisekinderbetten für den Wohnbereich bis 140 cm Innenlänge. Daraus folgt, welche Matratzen überhaupt Babymatratzen sein können.

Zentral für die gemeldeten Fälle ist Abschnitt 8.3.2.2.3 der EN 16890 („Removable mattress covers“). Hat die Matratze einen abnehmbaren Bezug, darf das Kind nicht an das Füllmaterial gelangen. Die Norm nennt fünf Wege, diese Anforderung zu erfüllen: Das Öffnen des Verschlusses erfordert mindestens 50 Newton Kraft, oder zwei nacheinander auszuführende Handlungen (etwa Drücken und Drehen), oder zwei gleichzeitige unabhängige Handlungen, oder ein Werkzeug – oder es gibt einen nicht abnehmbaren Innenbezug. Abschnitt 8.3.2.2.4 verlangt zusätzlich, dass sich Reißverschlüsse im Prüfverfahren nicht öffnen. Hintergrund ist die Gefahr, dass ein Kleinkind den Bezug öffnet, Schaumstoff abbeißt und daran erstickt.

Abschnitt 8.1.2 regelt die Einklemmgefahr: Zwischen den Bestandteilen der Matratze darf es keinen Spalt geben. Geprüft wird das mit einem 60-mm-Kegel, der mit 30 Newton zwischen die Bestandteile gedrückt wird. Eine Matratze mit herausnehmbaren Schaumstoffelementen im Kern hat solche Bestandteile – und damit Spalten.

Drei Marken, sechs ASINs – und Amazon verkauft eine davon selbst

Der erste Fall betrifft die BedStory Babymatratze 70 × 140 cm und die Variante 60 × 120 cm , Verkäufer Sleepsheep. Auf den Produktfotos und auf Kundenfotos in den Bewertungen ist nach Angaben von Anonymisiert auf späteren Wunsch des Händlers weder ein gesicherter Reißverschluss noch ein Innenbezug zu erkennen. Der Händler wirbt zudem mit herausnehmbaren Schaumstoffzylindern im Kern für eine „verstellbare Härte“. Beide ASINs wurden über den BVOH gemeldet, die 70 × 140 cm am 19. Oktober 2026 erneut mit ausführlicher Begründung. Beide Angebote waren rund eine Woche gesperrt und gingen ohne erkennbare Änderung wieder online.

Der zweite Fall ist die Arensberger Nora Babymatratze in den Größen 60 × 120 , 70 × 140 und 80 × 160 cm , Verkäufer Albatros International GmbH beziehungsweise Artur Urban. Auch hier fehlen laut Meldung Sicherheitsreißverschluss und Innenbezug. Alle drei Größen wurden über den BVOH gemeldet, alle drei sind weiterhin online. Die Größe 80 × 160 cm liegt zudem außerhalb des Anwendungsbereichs beider Normen. Eine Matratze dieser Größe kann nach EN 16890 nicht geprüft werden und dürfte allenfalls als Kindermatratze ab drei Jahren beworben werden, nicht als Babymatratze. Ob der Gelschaum der Nora die Härteprüfung nach Abschnitt 8.2.3 (Kugeltest, bei dem eine Prüfkugel nicht zu tief in die Liegefläche einsinken darf) bestehen würde, ist nach Angaben des Herstellers nicht geprüft und bleibt offen.

Der dritte Fall ist die Julius Zöllner Babymatratze Dr. Lübbe Air Premium in 70 × 140 und 60 × 120 cm, beworben als „TÜV geprüft“. Verkäufer ist Amazon selbst. Auch hier soll nach der Meldung weder ein Sicherheitsreißverschluss noch ein Innenbezug vorhanden sein. Die Meldung über den Trusted Flagger blieb ohne Folgen.

Eine Einschränkung gehört dazu: Der Melder hat kein Labor beauftragt. Die Einschätzung stützt sich auf Händler- und Kundenfotos. Ob ein Reißverschluss die 50-Newton-Schwelle erreicht, lässt sich auf einem Foto nicht erkennen. Ob ein Innenbezug fehlt und ob lose Schaumstoffteile im Kern liegen, dagegen schon.

150 Meldungen, 24 mit Gefahr, 0 dauerhafte Sperrungen

Der BVOH ist seit dem 2. Juni 2025 von der Bundesnetzagentur als Trusted Flagger nach Artikel 22 des Digital Services Act (DSA) zertifiziert, mit Schwerpunkt gewerblicher Rechtsschutz und unlauterer Wettbewerb auf Online-Marktplätzen. Meldungen eines Trusted Flaggers müssen Plattformen vorrangig und unverzüglich bearbeiten. Das ist der ganze Vorteil des Status: Priorität in der Warteschlange. Einen Löschanspruch gibt es nicht.

Die Bilanz des meldenden Händlers nach eigener Zählung: 150 Meldungen, 137 Produkte, 18 Sperrungen, fünf davon wieder aufgehoben. Die 24 Meldungen mit Gefährdungspotenzial für Kinder führten zu keiner einzigen Sperrung. Dazu kommt ein Transparenzproblem beim Verband selbst: Der BVOH gibt nach Angaben des Herstellers keine Auskunft darüber, ob und wann eine Meldung an Amazon weitergeleitet wurde und welchen Status sie hat. Der meldende Händler kann nur einreichen und anschließend selbst auf Amazon nachsehen, ob das Angebot verschwunden ist.

Was GPSR und DSA von Amazon verlangen – und wer das durchsetzt

Die Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 (GPSR) gilt seit dem 13. Dezember 2024 und richtet sich in Artikel 22 direkt an Online-Marktplätze. Sie müssen Meldungen zu gefährlichen Produkten innerhalb von drei Arbeitstagen bearbeiten, Angebote entfernen, wenn eine Behörde das anordnet, und intern Prozesse vorhalten, mit denen sie Produktsicherheitsverstöße erkennen. Die EN 16890 ist im Amtsblatt der EU als harmonisierte Norm gelistet. Eine Matratze, die ihr nicht entspricht, ist nicht automatisch unsicher – die Vermutung der Sicherheit entfällt aber.

Der DSA verpflichtet Amazon in Artikel 16 zu einem Melde- und Abhilfeverfahren und in Artikel 22 zur vorrangigen Bearbeitung von Trusted-Flagger-Meldungen. Zuständig für Amazon ist als sehr große Online-Plattform (VLOP) nicht die Bundesnetzagentur, sondern die EU-Kommission. Für die Produktseite sind die Marktüberwachungsbehörden der Länder zuständig, in Deutschland je nach Bundesland Gewerbeaufsicht, Regierungspräsidium oder Landesamt. Diese Behörden können Angebote verbieten lassen und Bußgelder verhängen. Verstöße gegen das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) sind Ordnungswidrigkeiten, die mit bis zu 100.000 Euro geahndet werden können.

Du kannst Amazon abmahnen – es macht nur niemand

Wer als Onlinehändler Babymatratzen verkauft, die der Norm entsprechen, konkurriert mit Angeboten, die diese Kosten nicht tragen. Ein nicht abnehmbarer Innenbezug und ein gesicherter Reißverschluss kosten Geld. Wer sie weglässt, ist billiger. Das Wettbewerbsrecht kennt dafür einen Hebel: Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die das Marktverhalten regelt. Produktsicherheitsvorschriften sind solche Vorschriften. Abmahnen kann jeder Mitbewerber – den Verkäufer, bei Eigenhandel auch Amazon selbst.

Parallel kann jeder eine Ordnungswidrigkeit bei der zuständigen Marktüberwachungsbehörde anzeigen. Die Behörde muss dann prüfen. Beide Wege haben einen Preis: Der Händler tritt mit Namen auf. Die Abmahnung geht in seinem Namen raus, die Anzeige trägt seinen Absender. Wer auf Amazon verkauft, überlegt sich zweimal, ob er den Marktplatz, von dem sein Umsatz abhängt, mit einer Abmahnung konfrontiert. Deshalb passiert es selten.

Einordnung: Die Lücke ist dieselbe wie bei eBay – und der Verband füllt sie nicht

Die Parallele zum eBay-Fall ist offensichtlich. Dort blieb ein Parfüm mit einem seit 2022 verbotenen Stoff trotz Meldung mit Foto und Stoffname online. Hier bleiben Babymatratzen trotz Meldung über einen zertifizierten Trusted Flagger online, bei denen die Normabweichung auf den eigenen Produktfotos des Verkäufers zu sehen ist. In beiden Fällen existiert ein Meldeverfahren, und in beiden Fällen führt es nicht zur Entfernung. Amazon hat hier offenbar eine ebenso große Lücke wie eBay.

Der Grund ist in beiden Fällen derselbe: Es fehlt der Druck der Sanktion. Ein abgeschlossenes DSA-Verfahren der EU-Kommission gegen einen Marktplatz wegen unsicherer Produkte ist bisher nicht bekannt. Die Marktüberwachungsbehörden der Länder sind personell nicht so ausgestattet, dass sie 137 Matratzenangebote auf Amazon systematisch prüfen könnten. Ein Marktplatz, der keine Sanktion zu erwarten hat, optimiert sein Meldeverfahren auf Durchsatz. Dass die Angebote nach einer Woche Sperrung unverändert wieder online gehen, passt dazu.

Händler trauen sich zu wenig. Eine Abmahnung gegen Amazon oder eine OWi-Anzeige gegen einen Verkäufer sind rechtlich möglich und in diesem Fall gut begründbar. Beides geht nur mit offenem Visier. Aber das ist notwendig, wenn sich etwas ändern soll. Solange niemand klagt, anzeigt oder abmahnt, bleibt der Meldeweg über die Plattform der einzige – und der führt, wie dieser Fall zeigt, ins Leere.

Bedauerlich ist die Rolle des Verbands. Der BVOH hat den Trusted-Flagger-Status, direkte Eskalationswege zu Amazon und Rechtsanwälte als Hauptgeschäftsführer. Er könnte als Verband nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG selbst gegen die Plattform vorgehen, ohne dass sich das meldende Mitglied nennen lassen muss. Er tut es nicht. Er leitet Meldungen weiter und gibt dem Händler nicht einmal Auskunft über deren Status. Ein Erklärungsansatz: Das dreiköpfige Präsidium des BVOH besteht aus Onlinehändlern, die selbst auf Marktplätzen verkaufen. Es ist zu vermuten, dass sie Sanktionen von Amazon befürchten, auch wenn diese Furcht unbegründet sein dürfte. Ein Verband, der sich aus Rücksicht auf die eigene Händlerexistenz seiner Präsidenten nicht gegen die Plattform stellt, kann die Aufgabe, für die er zertifiziert wurde, nicht erfüllen.

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