Archiv der Kategorie: Recht

Urteil: B2B-Klagen gegen Instagram & Co. in Deutschland nicht zulässig | Shadowban

Instagram hat einer Nutzerin einen Shadowban verpasst. Das wollte die Dame nicht auf sich sitzen lassen. Sie nutz die Plattform für gewerblichen Zwecke (so sehen es jedenfalls die Richter des Landgerichts Lübeck). Und deshalb wiesen die Richter die Klage ab. Zuständig sei die amerikanische Gerichtsbarkeit, so das Landgericht (Az.: 15 O 218/23 LG Lübeck v. 05.10.2023)

Wichtig sind die AGB

Entscheiden für das Gericht waren die vereinbarten AGB der Plattform: “Wenn zwischen uns ein Anspruch oder Streitfall entsteht, der im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstes in irgendeiner anderen Eigenschaft steht, wie u. a. der Zugriff auf den Dienst oder seine Nutzung für einen geschäftlichen oder gewerblichen Zweck, stimmst du zu, dass jeder derartige Anspruch oder Streitfall von einem zuständigen Gericht in … zu klären ist und dass … Recht ohne Berücksichtigung kollisionsrechtlicher Bestimmungen Anwendung findet.“

Und die Richter dann so..

Wir erklären uns für nicht zuständig, weil du liebe Klägerin hier nicht als Verbraucherin gehandelt hast. Du hast die Plattform für geschäftliche Zwecke genutzt. Im Gegensatz zu dir haben wir die AGB gelesen und meinen nun, dass du mit deiner Klage in die USA gehen musst. Tschüss.

Die Richter drückten es tatsächlich feiner aus: “Insbesondere aufgrund der eigenen Angaben der Verfügungsklägerin wird deutlich, dass ihre …-Konten derart im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen Tätigkeit als Model bzw. auf ihrem … Kanal stehen, dass von einer reinen Nutzung der …-Accounts als Verbraucherin nicht ausgegangen werden kann. Sie selbst gibt an, dass diese Profile auf … für sie von existenzerhaltender Bedeutung seien. Würden sie nur privaten Zwecken dienen, so hätten sie keinen Einfluss auf die berufliche Tätigkeit und die Existenz der Verfügungsklägerin.”

Andere Gerichte, andere Urteile wg. Shadowban

Das Landgericht Magdeburg sprang auf die gewerbliche Tätigkeit nicht an und erkannte bei ähnlichem Sachverhalt seine Zuständigkeit an und entschied für die Klägerin. (Az.: 2 O 344/22 *072*)

Tatbestand

Die Beklagte betreibt weltweit das Soziale Netzwerk „Instagram”. Die Klägerin nutzte

bzw. nutzt mehrere Profile auf diesem, insbesondere mit dem Ziel ihre Reichweite zu

erweitern und die Accounts durch so mögliche Akquise möglicher Werbepartner zukünftig auch gewerbsmäßig zu nutzen. Zu diesem Zweck postet sie insbesondere Beiträge, die sie leicht bekleidet zeigen.”

Fazit

B2B Klagen gegen Instagram & Co. können also, wenn dem Urteil des LG Lübeck gefolgt, einfach abgebügelt werden. Demensprechend werden die Rechte der nicht privaten Nutzer der Plattform faktisch erheblich eingeschränkt. Denn wer nimmt es schon auf sich in den USA die Plattform(-en) zu verklagen.

Da Social Media Accounts wirtschaftlich existentiell sein können ist das Urteil des LG Lübeck für gewerbliche Nutzer dramatisch. Denn sie können sich kaum in vertretbarer Art und Weise gegen Fehlentscheidungen von Social Media Plattformen wehren.

Das sind die Top Abmahnungen im November 2023

33% aller Abmahnungen die Truste Shops im November erfasste betrafen eBay Händler. Amazon Seller blieben scheinbar verschont. Und das sind die Top 2 Abmahner:

  1. VsW (9 %)
  2. Wettbewerbszentrale (6 %)
  3. VgU (3 %)

Top Abmahnungen Gründe im November

(Quelle: Trusted Shops)

Produktkennzeichnung

Auf Platz eins lagen Verstöße bei der Kennzeichnung spezieller Produkte. Wieder ergingen viele Abmahnungen im Lebensmittelrecht. Besonders häufig fehlte die Angabe des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers und der Allergenhinweis bei Wein. Zur Angabe des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers entschied zuletzt das OLG Brandenburg, dass dieser auch solcher benannt werden müsse. Für den Vertrieb von Wein gelten seit dem 8.12.2023 zudem neue Vorgaben. Für nach diesem Datum hergestellte Weine müssen ein Zutatenverzeichnis und eine Nährwertdeklaration angegeben werden.

Viele Verstöße betrafen auch den Bereich der gesundheitsbezogenen Angaben. Die Werbung mit sog. Health Claims ist durch die EU streng reglementiert.

Markenrechtsverstöße

An zweiter Stelle lagen im November Markenrechtsverletzungen. Das Gesetz räumt dem Markeninhaber diverse Rechte und Ansprüche ein. Worauf Sie bei der Benutzung fremder Marken achten müssen, haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengefasst.

Urheberrechtsverstöße

An dritter Stelle lagen Urheberrechtsverstöße beanstandet. Sofern Sie Produktfotos nicht selbst herstellen, sollten Sie stets darauf achten, dass Sie durch die Nutzung der Produktbilder keine Urheberrechtsverletzung begehen. Bei dem Produktbild kann es sich um ein sogenanntes Lichtbildwerk handeln, wenn eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht ist. Jedes Foto ist allerdings ein Lichtbild i.S.v. § 72 UrhG. Im Ergebnis sind daher auch einfache Fotografien urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen auch nicht etwaige Produktbilder eines Herstellers, die Sie auf dessen Internetseite finden, ohne die Erlaubnis des Herstellers verwenden.

Informationspflichten

Auf Platz vier lag die Verletzung von Informationspflichten. Häufig wurden fehlende Angaben zum gesetzlichen Gewährleistungsrecht und zur Vertragstextspeicherung abgemahnt. Angaben hierzu müssen auch bei einem Angebot über Verkaufsplattformen wie eBay und Amazon erfolgen. Ein Thema waren jedoch auch fehlende oder fehlerhafte Angaben zur OS-Plattform bemängelt. Bereits seit mehr als fünf Jahren gilt die Pflicht für Online-Händler, auf ihren Webseiten einen leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform einzustellen. Der Link muss klickbar sein und die Angabe muss ebenfalls auf Verkaufsplattformen erfolgen.

Widerrufsrecht

Abgemahnt wurden auch wieder Verstöße gegen das Widerrufsrecht. Bemängelt wurden insbesondere unvollständige Widerrufsbelehrungen. Oft fehlte das Muster-Widerrufsformular, das ebenfalls Teil der Widerrufsbelehrung ist. Insbesondere widersprüchliche Widerrufsfristen bei eBay waren ein häufiger Abmahngrund.

Link auf eigene Webseite in Mails ist keine unzulässige Werbung

Der Versand von Werbe-E-Mails ist grundsätzlich nur mit Einwilligung des Empfängers zulässig. Nachdem das AG Augsburg (Urt. v. 9.6.2023 – 12 C 11/23) entschied, dass ein bloßer Link auf die Internetpräsenz eines Unternehmens im Anschluss an Kontaktdaten des Mitarbeiters keine Werbung darstelle, schließt sich nun das LG Augsburg (Hinweisbeschl. v. 18.10.2023 – 044 S 2196/23) dieser Ansicht an.

Die Beklagte ist eine Anbieterin digitaler juristischer Informationssysteme und stellt ihren Kunden eine Internetdatenbank für die juristische Recherche zur Verfügung. Am 13.7.2022 hatte sich der Kläger über das allgemeine Kontaktportal an die Beklagte gewandt. Dabei gab er als Grund seiner Anfrage das Thema „Produktberatung & Angebotsanfrage“ an. Der Kläger bekundete darin unter Angabe seiner Kontaktdaten sein Interesse an den Produkten der Beklagten. Es folgten mehrere Telefongespräche zwischen dem Kläger und einem Mitarbeiter der Beklagten.

Auf seine letzte E-Mail am 12.12.2022 erhielt der Kläger vom Mitarbeiter der Beklagten eine automatische Abwesenheitsnotiz. In dieser E-Mail wurde auf die Präsenzen der Beklagten bei Facebook, Twitter und YouTube hingewiesen. Daraufhin mahnte der Kläger die Beklagte am selben Tag per E-Mail ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf mit dem Hinweis, dass es sich bei der in der E-Mail genannten Präsenzen um unzulässige elektronische Werbung handle. Die Beklagte gab die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ab.

Das AG Augsburg wies die Unterlassungsklage ab. Der bloße Verweis auf die Internetpräsenzen eines Unternehmens im Anschluss an Kontaktdaten des Mitarbeiters, ohne dass diese mit einem Produkt oder anderen werbenden Angaben verknüpft sind, stelle keine Werbung dar. Gegen diese Entscheidung ging der Kläger in Berufung. Das LG Augsburg hat sich nun in einem Hinweisbeschluss der Ansicht der Vorinstanz angeschlossen und beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen.

Einblenden eines bloßen Links nicht rechtswidrig

Während die Vorinstanz noch feststellte, dass es sich bei dem Verweis auf die Internetpräsenzen der Beklagten durch die Angabe der URL nicht um Werbung handelt, ließ das LG Augsburg diese Frage offen. Denn selbst wenn man einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch Werbung unterstellen würde, wäre dieser nicht rechtswidrig, so das Gericht. Es handle sich um eine Nachricht im Rahmen laufender Produktberatung mit rein informativem Charakter. Zudem müsse sich der Kläger gedanklich nicht mit der Verlinkung auseinandersetzen, sondern könne sie einfach ignorieren. Derartige Links seien mittlerweile üblich.

Denn jedenfalls fehlt es an der Rechtswidrigkeit eines etwaigen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Klägers bzw. in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Das Einblenden eines bloßen Links auf Social-Media-Präsenzen stellt sich nicht als rechtswidrig dar. Dem Amtsgericht ist beizupflichten, dass insoweit zu berücksichtigen ist, dass es sich um eine E-Mail im Rahmen einer vom Kläger initiierten Kommunikation gehandelt hat und die Nachricht informativen Charakter hatte, da dem Kläger die Abwesenheit des von ihm kontaktierten Mitarbeiters mitgeteilt worden ist. Auch stellt die bloße Verlinkung auf Social-Media-Auftritte der Beklagten, wenn man sie überhaupt als Werbung ansieht, keine konkrete Beeinträchtigung für den Kläger dar.

Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall zur Auto-Reply-Werbung (BGH BeckRS 2016, 2711) wird hier nicht für konkrete Produkte geworben, sondern nur ein Link eingeblendet, welcher für sich genommen keinen konkreten inhaltlichen Informationsgehalt hat. Daher musste sich der Kläger bei Lesen der E-Mail, anders als dies in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall gewesen ist, nicht gedanklich mit konkreten Angeboten der Beklagten auseinandersetzen. Wie das Amtsgericht vollkommen zutreffend ausgeführt hat, konnte der Kläger die Links einfach ignorieren. Ein zeitlicher Aufwand durch die Einblendung der Links entsteht für den Leser einer solchen Nachricht nicht. Links können bei Interesse angeklickt oder einfach nicht weiter beachtet werden. Eine gedankliche Auseinandersetzung mit einer derartigen Verlinkung erfolgt anders als bei konkreten Hinweisen auf bestimmte Servicedienstleistungen oder eine App, wie in dem vom BGH entschiedenen Fall, gerade nicht. Derartige Links sind mittlerweile als Teil der Signatur üblich, sodass für den Leser keinerlei Aufwand entsteht, um diese vom informatorischen Teil der Email zu trennen.

„Widerrufsbutton“ schafft nur Verlierer!

So jedenfalls sieht es der bevh e.V. in einer aktuellen Pressemitteilung. Zu nichts soll er gut sein und er soll sogar die Kunden verwirren schreiben die Branchenvertreter. Ob das wirklich stimmt soll und muss trefflich diskutiert werden, denn viele in der PM veröffentlichen Vorbehalte scheinen dem Autor eher nützlich zu sein.

Fail: Der Widerrufsbutton aus Sicht des bevh e.V.

Heute wurde im Europäischen Parlament die Richtlinie über im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge verabschiedet. Wie der Name vermuten lässt, werden mit dieser Richtlinie Vorgaben über Kredite und sonstige Finanzdienstleistungen getroffen bzw. überarbeitet. Völlig sachfremd findet sich hierin aber auch eine Regelung zum Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen. Mit der neuen Pflicht zur Einführung einer Widerrufsfunktion für digital abgeschlossene Kaufverträge führt die EU jedoch eine überflüssige Doppelstruktur im Onlinehandel ein, mit der alle verlieren: Verbraucher, Händler und Zukunftstechnologien. Davor warnt der bevh gemeinsam mit der Initiative Online Print (IOP).

„Das Recht auf Widerruf und Retoure konnte noch nie so einfach und schnell ausgeübt werden wie heute. Der neue Widerrufsbutton will es den Kunden nun noch einfacher machen, erreicht aber das genaue Gegenteil“, erklärt Alien Mulyk, Leiterin Public Affairs Europa und International beim bevh. Das Problem: „Nach dem genauen Wortlaut der Richtlinie ist nur der gesamte Kaufvertrag mit dem Button widerrufbar. Wird ein Kaufvertrag über mehrere Waren abgeschlossen, werden also mehrere Dinge gleichzeitig bestellt, müssten über diese Funktion sämtliche Produkte widerrufen werden – auch die, die der Kunde behalten möchte.“

In Erwägungsgrund 25 des Rechtstextes heißt es nur, dass Teilwiderrufe den Kunden ermöglicht werden „können“, falls Händler eine technische Lösung finden. Wie sie einzelne Artikel einer Sammelbestellung nur mittels der Vertragsnummer, dem Kundennamen und dem Bestätigungsweg eindeutig identifizieren sollen, bleibt unbeantwortet. Der ursprüngliche Gedanke der EU, das Widerrufen von Waren genauso einfach zu machen, wie das Bestellen, werde durch die neue Verordnung völlig realitätsfern umgesetzt. Für Branchen wie den Modehandel kann das zu einem Problem werden, da gerade Kleidungsstücke oft gesammelt bestellt werden, um sie zu Hause anzuprobieren und bei Nichtgefallen einzelne Stücke zurückzusenden.

„Es ist unverständlich, warum Finanzexperten völlig sachfremd eine unausgegorene Regelung getroffenen haben, derer es überhaupt nicht bedarf. Die Regelung schafft nun einen erheblichen technischen Mehraufwand für Unternehmen, kann zu Fehlvorstellungen bei den Verbrauchern führen und bietet ihnen letztendlich keinen Mehrwert“, fasst Alien Mulyk zusammen.

Industrie 4.0 wird ausgebremst

Geschäftsschädigend ist der Widerrufsbutton besonders für solche Unternehmen, die mit ihren digitalen Handels- und Produktionsprozessen die Industrialisierung 4.0 vorantreiben, wie die Initiative Online Print e. V. betont. Neben standardisierten Produkten, die unter das Widerrufsrecht fallen, werden bei Online-Druckereien vor allem solche Erzeugnisse bestellt, die „just in time“ produziert werden und komplett individuell auf die Kundenbedürfnisse maßgeschneidert sind. Dass diese Produkte, die den Wachstumsmarkt der Mass Customization bedienen, mit dem neuen Widerrufsbutton unvereinbar sind, wurde von der Richtlinie vollkommen außer Acht gelassen.

„Für personalisierte Bestellungen besteht nach geltendem Recht kein Widerrufsrecht. Werden sie jedoch mit standardisierten Produkten zusammen bestellt, müsste künftig ein Widerrufsbutton angeboten werden. Damit wird jedoch der Eindruck vermittelt, dass nicht nur die standardisierten, sondern auch die individualisierten Aufträge jederzeit rückgängig gemacht werden könnten, was irreführend und falsch ist“, so Bernd Zipper, Vorstandsvorsitzender der IOP.

Dem Kunden werde damit suggeriert, alle Positionen seiner Bestellung uneingeschränkt zurücksenden zu können. Fehlt es dann an einer technischen Lösung für den Widerruf einzelner Produkte aus diesen gemischten Warenkörben, wie sie durch die bisher notwendige und nun nicht mehr benötigte Registrierung möglich war, könnten den Unternehmen der Onlineprint-Industrie Schäden in nicht absehbarem Ausmaß entstehen. „Neben einem deutlich höheren Kommunikationsaufwand für die Klärung der nicht rechtmäßig widerrufenen Artikel entsteht sehr viel Unmut auf Kundenseite“, fasst Bernd Zipper zusammen.

Dabei seien gerade Onlinedruckereien echte Spezialisten in Sachen Prozessoptimierung und Automatisierung – und damit eigentlich aufgeschlossen gegenüber sinnvollen Veränderungen. „Doch“, so führt der IOP-Vorstandsvorsitzende weiter aus, „wo eine Neuregelung statt eines Mehrwerts nur Verwirrung stiftet und Schaden für die Unternehmen bedeutet, geht die Vereinfachung zu weit.“ (Quelle: Pressemitteilung bevh e.V.

Meinung/Kommentar

Ein einfacher durch einen Button angestoßener Widerrufs-Prozess schafft keine Verwirrung sondern Klarheit. Der Status bisher war der, dass Verbraucher auf viele Arten ihren Kauf rückgängig machen konnten. Das führte in der täglichen Praxis zu einem Wildwuchs an Prozessen. Nicht wenige professionell organisierte Händler versuchten durch eigens entwickeltes Retouren-Portal Ordnung in den Wildwuchs zu bringen. Ein Widerrufbutton unterstützt klare strukturierte Prozesse. Selbst Teilrücksendungen sind möglich, so auch die Pressemitteilung.

Was spricht also dagegen? Ja gar nichts, denn alle Händler werden nun per Verordnung dazu >gezwungen< sich einen strukturierten Widerrufsprozess zuzulegen. Und dieser beginnt mit einem Button. Gut ist das, denn am Ende wird es so sein – so des Autors These – , dass dieser Knopf im Unternehmen Ressource spart. Es bleibt nur noch zu hoffen, dass Verbraucher diesen Service annehmen und es zukünftig unterlassen die Händler mit ihrem eigenem Willen zu stören.

 

EuG: Amazon soll doch keine sehr große Onlineplattform sein?

So lautet jedenfalls im Ergebnis ein aktueller Beschluss des EuG (Az.: T‑367/23 R). Allerdings gilt dieser Beschluss nur bis zur Eröffnung der Hauptsache. Amazon hatte das Gericht angerufen um einstweiligen Rechtsschutz zu erhalten. Das Unternehmen möchte verhindern detaillierte Daten aus Art. 39 DSA veröffentlichen zu müssen.

Das verlangt der Art. 39: Zusätzliche Transparenz der Online-Werbung

Wer also als sehr große Onlineplattform bewertet wird muss, wenn er auch Werbung anbietet, sehr viele >geheime Geschäftsinformationen< offenlegen um den Anforderungen aus Art. 39 DSA gerecht zu werden. Dagegen wehrt sich Amazon verständlicherweise.

(1)   Die Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen, die Werbung auf ihren Online-Schnittstellen anzeigen, stellen die in Absatz 2 genannten Angaben in einem spezifischen Bereich ihrer Online-Schnittstelle zusammen und machen diese über Anwendungsprogrammierschnittstellen für den gesamten Zeitraum, in dem sie eine Werbung anzeigen, und ein Jahr lang nach der letzten Anzeige der Werbung auf ihren Online-Schnittstellen mithilfe eines durchsuchbaren und verlässlichen Werkzeugs, das mit mehreren Kriterien abgefragt werden kann, öffentlich zugänglich. Sie stellen sicher, dass das Archiv keine personenbezogenen Daten der Nutzer enthält, denen die Werbung angezeigt wurde oder hätte angezeigt werden können, und angemessene Bemühungen unternehmen, um sicherzustellen, dass die Informationen präzise und vollständig sind.

(2)   Das Archiv enthält zumindest alle folgenden Angaben:

a) den Inhalt der Werbung, einschließlich des Namens des Produkts, der Dienstleistung oder der Marke und des Gegenstands der Werbung;

b) die natürliche oder juristische Person, in deren Namen die Werbung angezeigt wird;

c) die natürliche oder juristische Person, die für die Werbung bezahlt hat, wenn sich diese Person von der in Buchstabe b genannten Person unterscheidet,

d) den Zeitraum, in dem die Werbung angezeigt wurde;

e) ob die Werbung gezielt einer oder mehreren bestimmten Gruppen von Nutzern angezeigt werden sollte, und falls ja, welche Hauptparameter zu diesem Zweck verwendet wurden, einschließlich der wichtigsten Parameter, die gegebenenfalls zum Ausschluss einer oder mehrerer solcher bestimmter Gruppen verwendet werden;

f) die auf den sehr großen Online-Plattformen gemäß Artikel 26 Absatz 2 veröffentlichte und ermittelte kommerzielle Kommunikation;

g) die Gesamtzahl der erreichten Nutzer und gegebenenfalls aggregierte Zahlen aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaat für die Gruppe oder Gruppen von Nutzern, an die die Werbung gezielt gerichtet war.

(3)   In Bezug auf Absatz 2 Buchstaben a, b und c darf das Archiv die in diesen Buchstaben genannten Informationen nicht enthalten, wenn ein Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder sehr großen Online-Suchmaschine den Zugang zu einer bestimmten Werbung aufgrund mutmaßlicher Rechtswidrigkeit oder Unvereinbarkeit mit seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen entfernt oder gesperrt hat. In diesem Fall enthält das Archiv für die in Rede stehende Werbung die Informationen gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstaben a bis e bzw. Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i.

Die Kommission kann nach Konsultation des Gremiums, der einschlägigen zugelassenen Forscher gemäß Artikel 40 und der Öffentlichkeit Leitlinien zur Struktur, Organisation und Funktionsweise der in diesem Artikel genannten Archive herausgeben. (Quelle: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2065)

Und Amazon bekam erst einmal Recht

Aber halt nur vorläufig und wurde von den Pflichten aus dem Art. 39 DSA befreit. Das Geheimnis über ihre Werbedaten darf Amazon also noch ein klein wenig hüten.

Im Beschluss heisst es dann:

“Die Klägerin macht erstens geltend, dass das gemäß Art. 39 der Verordnung Nr. 2022/2065 eingerichtete Anzeigenarchiv strategische und vertrauliche Informationen wie Kampagnendauer, Kampagnenreichweite und Targeting-Parameter offenbare, die es Wettbewerbern und Werbepartnern der Klägerin ermöglichten, zum Nachteil der Klägerin und ihrer Werbepartner laufend Markterkenntnisse zu gewinnen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Verpflichtung zur Erstellung und öffentlichen Zugänglichmachung eines Repositoriums für Anzeigen ihre derzeitigen Geschäftsbeziehungen zu ihren Werbepartnern stören werde, was Amazon Store für Werbetreibende weniger attraktiv mache und einen erheblichen Umsetzungsaufwand und laufende Kosten verursache.

Zweitens gebe es eine weniger belastende Alternative, da das Ziel der Erleichterung der Überwachung und Erforschung neu auftretender Risiken, die durch die Verbreitung von Online-Werbung entstünden, dadurch erreicht werden könne, dass autorisierten Aufsichtsbehörden und Forschern ein vernünftig strukturiertes Register der in Art. 40 Abs. 8 der Verordnung Nr. 2022/2065 genannten Art zur Verfügung gestellt werde, vorbehaltlich angemessener Bestimmungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Dies würde das Ziel der Überwachung und Forschung gewährleisten und gleichzeitig die vertraulichen Informationen des Registers schützen, indem es nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. […] Ohne der Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache vorgreifen zu wollen, ist daher festzustellen, dass dieser von der Klägerin geltend gemachte Klagegrund prima facie keiner ernsthaften Grundlage zu entbehren scheint und daher eine eingehende Prüfung erfordert, die nicht von dem mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung befassten Richter vorgenommen werden kann, sondern im Rahmen des Ausgangsverfahrens erfolgen muss.” (Quelle: https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=277901&pageIndex=0&doclang=en&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=2165460)

Damit hat Amazon Aufschub bekommen und genießt teilweise die Verzüge keine sehr große Onlineplattform zu sein.

Urteil: Diese Formulierungen vom Bestellbutton reichen nicht aus

Die Richter des Landgerichts in Hildesheim haben entschieden was nicht auf dem Bestellknopf stehen darf. “Mit PayPal bezahlen”, “Mit Kreditkarte bezahlen”, “Bezahlen mit SOFORT-Überweisung” oder “Bezahlen per Vorkasse” ist nicht zulässig. Beklagte war Digistore24!

Der §312 BGB regelt es

Im §312j Absatz 3 lest ihr folgendes: “Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.”

Die Richter haben entschieden, dass alleinige Formulierungen wie “Mit xxx bezahlen oder zahlen” nicht das erfüllen was das Gesetz verlangt.

Und so begründen die Richter ihre Entscheidung

“In dem von der Beklagten vorgesehenen Bestellprozess findet sich keine Schaltfläche, die die Musterformulierung „zahlungspflichtig bestellen“ verwendet. Der Bestellvorgang wird unstreitig durch den Klick auf die Schaltfläche „Mit… bezahlen“ bzw. „Bezahlen …“ ausgelöst.

Dies erfüllt dies nach dem konkreten Ablauf des Bestellvorgangs nicht die Voraussetzungen des § 312j Abs. 3 BGB, wonach der Verbraucher ausdrücklich bestätigen soll, sich zu einer Zahlung zu verpflichten.”

“Zwar spricht die Verwendung des Wortes „bezahlen“ zunächst dafür, dass der Verbraucher durch den Klick seinen Rechtsbindungswillen und seine Kenntnis vom Vorliegen eines entgeltlichen Geschäfts bestätigt. Allerdings ist im konkreten Fall zu beachten, dass sich dieser Button unter der Überschrift „Schritt 3: Bezahloptionen” befindet, wo der Verbraucher zunächst die Auswahl zwischen verschiedenen Zahlungsmethoden hatte (…). Der Unternehmer ist insoweit nach § 312j Abs. 1 2. Alt BGB u.a. verpflichtet anzugeben, welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.

Der Schaltfläche mit der Beschriftung „Mit … bezahlen“ bzw. „Bezahlen …” kann daher vom Verbraucher vorliegend auch so verstanden werden, dass er mit diesem Klick zunächst lediglich das Zahlungsmittel bestätigt, mit dem er „bezahlen“ möchte, aber noch keine Bestellung auslöst. Es fehlt daher bei der von der Beklagten verwendeten Beschriftung des Buttons an der erforderlichen Eindeutigkeit, die die vertragliche Bindung und die Zahlungspflicht vermittelt (Warnfunktion), so dass sie unzulässig ist.”

Was bedeutet das nun?

Im Grunde ist es einfach dem Urteil zu entsprechen. Klar darf richtigerweise  gedacht werden: Was für ein Quatsch! Aber die Richter haben nun einmal so entschieden. Realitätsfremd und mit einem sehr eingeschränkten Bild über Verbraucher vor ihren Augen.

Ihr als Shopbetreiber solltet also genau die Worte prüfen, welche ihr auf dem Bestellbutton einblendet. Stellt ihr fest, dass die Formulierung >risky< ist, so solltet ihr euch an den Shopsystemhersteller wenden (wenn ihr es nicht selbst beheben könnt) und ihm mit Verweis auf dieses Urteil um Änderung bitten.

Google-Fonts-Abmahnungen rechtsmissbräuchlich

Wenn wundert es? Bereits das zweite Mal sind die Google-Fonts-Abmahnungen als rechtsmissbräuchlich abgeurteilt worden. Diesmal vom Landgericht München.

Nun entschied das LG München (Urt. v. 30.3.2023- 4 O13063/22) wiederum, dass die massenhaft geltend gemachten Ansprüche wegen der dynamischen Einbindung rechtsmissbräuchlich erfolgten.

Der Beklagte setzte ein automatisiertes System, einen sog. „Crawler“ ein, um Websites zu ermitteln, auf welchen eine dynamische Einbindung von Google-Fonts programmiert war. In zahlreichen Fällen ließ der Beklagte sodann durch einen Rechtsanwalt „Abmahnschreiben“ an die Betreiber entsprechender Websites mit dynamischer Einbindung von Google-Fonts senden. Am 20.10.2022 verschickte der vom Beklagten beauftragte Rechtsanwalt unter dem Titel „Persönlichkeitsrechtsverletzung Datenschutz Google Fonts, hier: Abmahnung“ ein Schreiben an den Kläger. In dem Schreiben wurde dargelegt, dass auf der Webseite des Klägers Google-Fonts derart installiert sei, dass u. a. die IP-Adresse des Besuchers der Website an Google Fonts in den USA weitergeleitet werde, was eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beklagten in Form des informationellen Selbstbestimmungsrechts darstelle.

In den Kanzleiräumen des Beklagtenvertreters fand am 21.12.2022 durch die Staatsanwaltschaft Berlin, die gegen den Beklagtenvertreter wegen des Verdachts des (teils) versuchten Abmahnbetruges und der (versuchten) Erpressung ermittelt, eine Durchsuchung statt. In mindestens 2418 Fällen zahlten die Angeschriebenen die geforderten 170,00 Euro.

Der Kläger erhob negative Feststellungsklage mit dem Antrag festzustellen, dass dem Beklagten gegen den Kläger kein Anspruch auf Unterlassung und Schmerzensgeld wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Verwendung der Schriftartensammlung Google Fonts auf der Website des Klägers zustehe.

Keine persönliche Betroffenheit des Beklagten

Zunächst stellte das Gericht klar, dass es zwar im Ausgangspunkt von einer Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts des Beklagten ausgehe, wenn die dynamische Einbindung von Google-Fonts gegen die DSGVO verstoße und die IP-Adresse ohne zwingenden technischen Grund ohne Einwilligung seinerseits in die USA an Google übertragen werde. Allerdings setze die Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts eine persönliche Betroffenheit des Beklagten voraus. Hier sei nicht davon auszugehen, dass der Beklagte die Website persönlich aufgesucht habe. Stattdessen sei ein automatisiertes Programm (sog. Crawler) eingesetzt worden, um Websites aufzufinden, auf denen Google Fonts dynamisch eingesetzt wurden. Wer Websites nicht persönlich aufgesucht habe, könne auch keine Verärgerung oder Verunsicherung über die Übertragung an Google in die USA verspüren.

Allerdings setzt eine Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts voraus, dass tatsächlich eine persönliche Betroffenheit gegeben ist. Nach den Ausführungen in den Schriftsätzen der Parteien sowie des weiteren Akteninhalts und der Erklärungen der Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung ist das Gericht davon überzeugt, dass eine solche persönliche Betroffenheit hier nicht gegeben war. Es ist nicht davon auszugehen – und spätestens seit dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.03.2023 wohl auch unstreitig –, dass der Beklagte tatsächlich persönlich die Website des Klägers aufgesucht hat bzw. die Websites anderer Abgemahnter. Vielmehr wurde ein automatisiertes Programm (sog. Crawler) eingesetzt, um Websites aufzufinden, auf denen Google-Fonts dynamisch eingebunden waren. Bereits die Formulierung „dieser Vorgang wurde auf Bitten unserer Mandantschaft mit ihrer IP-Adresse technisch, wie anliegend dargestellt, gesichert“ ist insoweit nicht nachzuvollziehen. Was soll „gesichert“ genau bedeuten? Wurde jetzt ein Verstoß durch eine angeblich vom Kläger personenverschiedene „IG Datenschutz“ festgestellt und dann gezielt die Website ohne Mitwirkung des Beklagten unter Nutzung angeblich seiner IP-Adresse automatisiert aufgesucht? Oder stellte der Beklagte persönlich die dynamische Einbindung mit einem Crawler fest, jedoch ohne die Websites persönlich aufgesucht zu haben – letzteres wäre schon angesichts der Vielzahl an Seiten innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeiten nicht möglich gewesen. Unabhängig davon, welcher der genannten Varianten sich tatsächlich zutrug – die Angaben des Prozessbevollmächtigten des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.03.2023 insoweit ergaben für das Gericht keine Sicherheit, wer genau was machte –, fehlt es in allen Fällen an einer persönlichen Betroffenheit des Beklagten als Voraussetzung einer Verletzung seines informationellen Selbstbestimmungsrechts. Wer Websites gar nicht persönlich aufsucht, kann persönlich auch keine Verärgerung oder Verunsicherung über die Übertragung seiner IP-Adresse an die Fa. Google in den USA verspüren.

Tatprovokation des Beklagten

Selbst wenn angenommen werden würde, dass auch automatisierte Besuche einer Website, die zu einer Übertragung der IP-Adresse führe, eine Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts begründe, so bestehe im vorliegenden Fall unter dem Gesichtspunkt der Tatprovokation kein Unterlassungsanspruch. Der Beklagte habe sich bewusst in seine Situation begeben, um eine Persönlichkeitsverletzung zu erfahren, aus derer er anschließend Ansprüche geltend machen könne.

Selbst wenn jedoch angenommen würde, dass auch ein automatisierter Besuch einer Website, der zur Übertragung der IP-Adresse des Nutzers führt, grundsätzlich geeignet wäre, eine Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts zu begründen, so scheidet ein Unterlassungsanspruch des Beklagten gegen den Kläger unter dem Gesichtspunkt der Tatprovokation aus. Der mutmaßlich vom Beklagten eingesetzte Crawler sollte ja gerade Websites mit dynamischer Google-Fonts-Einbindung finden. Die Übertragung der IP-Adresse in die USA war dann auch zwingende Voraussetzung, um überhaupt einen Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Wer sich aber bewusst und gezielt in eine Situation begibt, in der ihm eine Persönlichkeitsrechtsverletzung droht, gerade um die Persönlichkeitsverletzung an sich zu erfahren, um sodann daraus Ansprüche zu begründen, ist nicht schutzbedürftig.

Gewinnerzielung als vorrangiges Motiv des Beklagten

Anschließend führte das LG aus, dass das eindeutig vorrangige Motiv des Beklagten die Gewinnerzielung gewesen sei. Es sei kaum denkbar, dass eine Privatperson aus Verärgerung über 100.000 Abmahnungen versende, nur um auf einen Missstand im Datenschutz aufmerksam zu machen. Sowohl die getätigten finanziellen und zeitlichen Aufwendungen ließen keinen anderen Rückschluss zu. Insbesondere die Einschaltung eines Anwalts und die Bezeichnung der Schreiben als „Abmahnung“ habe darauf abgezielt, die Drohkulisse der Empfänger zu vergrößern. Für die vorrangige Gewinnerzielungsabsicht spreche zudem die fehlende Weiterverfolgung der Ansprüche bei Gericht.

[…] Selbst wenn man dem Beklagten zubilligen würde, auch ihm sei es darum gegangen, weitverbreitete Verstöße gegen die DSGVO bei der Einbindung von Google-Fonts zu dokumentieren, um damit andere Internetnutzer zu schützen, würde eine solche – vom Gericht ohnehin nicht gesehene – Haltung des Beklagten ihre Grenze jedenfalls darin finden, dass Ansprüche dann ausgeschlossen sind, wenn eindeutig vorrangiges Motiv eine Gewinnerzielung auf Grund entsprechender Datenschutzverstöße ist. Davon ist hier jedoch auszugehen. Bereits die Zahl der vom Kläger in den Falllisten dokumentierten Fälle ist hoch, wenngleich bei weitem nicht in einer sechs- oder siebenstelligen Fallzahl. Im Termin zur mündlichen Verhandlung gab der Prozessbevollmächtigte des Beklagten […], an, die Zahl der Abmahnungen liege in einem niedrigen sechsstelligen Bereich. Dies würde also mindestens 100.000 Abmahnungen bedeuten. Die Versendung von mindestens 100.000 Abmahnschreiben durch einen Rechtsanwalt zu beauftragen und der Versand selber bedeutet aber erhebliche Aufwendungen, sowohl in zeitlicher als auch in finanzieller Hinsicht, jedenfalls dann, wenn diese Abmahnschreiben nicht völlig automatisiert erstellt und versendet werden. Das Gericht erachtet es für kaum denkbar, dass eine Privatperson nur aus Verärgerung über einen aus ihrer Sich: gegebenen und weit verbreiteten Datenschutzverstoß von Website-Betreibern den mit der Versendung von mindestens 100.000 Abmahnschreiben verbundenen Aufwand auf sich nehmen wird, nur um auf den von ihm gesehenen Missstand beim Datenschutz aufmerksam zu machen. Zudem hat der Beklagte an die Adressaten seiner „Abmahnungen“ nicht bloße Informationsschreiben versendet bzw. versenden lassen, sondern diese ausdrücklich als „Abmahnung“ bezeichnet. Die Schreiben wurden auch nicht durch den Beklagten persönlich versendet, sondern in seinem Namen durch Rechtsanwalt … Die gezielte Einschaltung eines Rechtsanwalts und die Bezeichnung als „Abmahnung“ sollte zur Überzeugung des Gerichts die Drohkulisse gegenüber den Empfängern der „Abmahnungen“ vergrößern. Zudem ist die fehlende Weiterverfolgung der behaupteten Ansprüche bei Gericht zu berücksichtigen. […] geht das Gericht […] aus, dass der Beklagte nie vorhatte, auch nur eine irgendwie nennenswerte Zahl an Fällen im Vergleich zur Zahl der Abmahnungen zu Gericht zu bringen […].

Einnahmequelle von nicht unerheblicher Bedeutung

Selbst, wenn eine Mehrheit der Abgemahnten nicht gezahlt habe, ergebe sich aus den erzielten Einnahmen des Beklagten ein Betrag, der offensichtlich weit über das hinausgehe, was an Aufwendungen für die Programmierung und des technischen Betriebs des Webcrawlers sowie die Versendung der Abmahnschreiben aufgewendet worden sei, so das Gericht.

„[…] dass es dem Beklagten gerade darum ging, von den Abgemahnten die geforderten 170 € zu erhalten und daraus eine Einnahmequelle von nicht unerheblicher Bedeutung über einen nicht kurzen Zeitraum zu begründen. Zwar wird davon auszugehen sein, dass die große Mehrheit der angeschriebenen Website-Betreiber nicht gezahlt hat. Einzelne angeschriebene Personen haben offenbar die – aus Sicht des Gerichts durchaus geforderte – Summe von 170 € heruntergehandelt. Selbst wenn aber nur eine Zahl an Personen im einstelligen Prozentbereich der Angeschriebenen gezahlt hat, ergibt sich offensichtlich ein Betrag, der weit über das hinausgeht, was an Aufwendungen für die Programmierung des Webcrawlers, dessen technischen Betrieb und die Versendung von Abmahnschreiben aufgewendet wurde. Zudem wäre auch der Betrag von 340.000 €, welchen der Prozessbevollmächtigte des Beklagten nannte (mit Unsicherheit nach oben), ein erheblicher Betrag im Vergleich zu den vermutlich für den Einsatz des Webcrawlers und der Abmahnungen angefallenen Kosten. Danach hätten ca. 2.000 Personen den geforderten Betrag bezahlt. Dies wären bei Annahme von 100.000 Abmahnungen (als Mindestmaß) 2 %, was nach Einschätzung des Gerichts aber zu niedrig gegriffen sein dürfte.“

Rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beklagten

Daran anknüpfend führte das Gericht aus, dass das Rechtsbegehren des Beklagten rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Der Beklagte habe gezielt durch den Einsatz eines Crawlers Websites ausgesucht, um behauptete Persönlichkeitsverletzungen zu begründen. Es sei aber nicht Sinn und Zweck des Persönlichkeits- oder Datenschutzrechts, Erwerbsquellen zu schaffen. Wer einen Verstoß gezielt provoziere, um daraus Ansprüche geltend zu machen, handele widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich.

Im Übrigen wäre ein etwaig doch gegebenener Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO oder aus § 823 Abs. 1 BGB oder aus anderer Rechtgrundlage auch wegen Rechtsmissbrauch, § 242 BGB ausgeschlossen. Der Beklagte ließ gezielt durch den Crawler Websites aufsuchen, gerade um behauptete Verletzungen seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu begründen. Es ist aber nicht Sinn und Zweck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder der Datenschutzvorgaben nach der DSGVO, Personen eine Erwerbsquelle zu verschaffen wegen behaupteter Verletzungen ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Wer einen Verstoß gegen sein Persönlichkeitsrecht gezielt provoziert, um daraus hernach Ansprüche zu begründen, verstößt gegen das Verbot selbstwidersprüchlichen Verhaltens.

(Quelle: shopbetreiber-blog.de)

Update für Amazon-Verkaufspartner: Frist zu Meldung von WEEE-Registrierungsnummern endet am 5. Juni 2023

Betreiber von Online-Marktplätzen in Deutschland sind im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) gemäß ElektroG ab dem 1. Juli 2023 verpflichtet zu überprüfen, ob Verkaufspartner ihren EPR-Verpflichtungen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE) nachkommen. Für Hersteller und Händler von Elektro- und Elektronikgeräten entsteht dadurch Handlungsbedarf: Wenn sie ihre Produkte weiterhin über Online-Marktplätze verkaufen möchten, müssen sie dafür die gesetzlich vorgeschriebene WEEE-Registrierung nachweisen.

Was bedeutet das in der Praxis für den Verkauf bei Amazon?
Das Elektrogesetz gestattet es Unternehmen erst dann, Elektroartikel zu verkaufen, wenn sie mit den Produkten bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) registriert sind und über eine sogenannte WEEE-Registrierungsnummer verfügen. Die Registrierung bei der Stiftung EAR ist damit eine bestehende Voraussetzung für Verkaufspartner, die erstmals Elektro- und Elektronikgeräte in Deutschland anbieten. Damit Verkaufspartner weiterhin reibungslos ihre Produkte bei amazon.de verkaufen können und Kund:innen von einer großen Produktauswahl profitieren, sollten Verkaufspartner sich zeitnah um die Registrierung bei der EAR bemühen und ihre Registrierungsnummer an Amazon übermitteln.

Amazon gibt den Stichtag für den Verkauf via Marketplace bekannt
Da insbesondere die Verarbeitung von WEEE-Registrierungsnummern Vorlauf benötigt, sollten die betroffenen Verkaufspartner Amazon diese Nummer(n) bis Montag, den 5. Juni 2023 zur Verfügung stellen. Ab diesem Datum wird Amazon beginnen, nicht konforme Angebote auszusetzen, um die gesetzlichen EPR-Anforderungen rechtzeitig zu erfüllen.

Noch Fragen?
Weitere Informationen rund um das Themen finden Amazon-Verkaufspartner über die Hilfeseite für Verkaufspartner in Seller Central.

Kommentar: TaxPro GmbH & die Falschinformation zum PStTG

Meine Güte, da platzt einem der Kragen, was die Dame, angebliche Rechtsanwältin, da vom Leder lässt. In einem YouTube-Video möchte die Dame uns erklären, was die Plattformen alles an das Finanzamt melden. Und das macht wütend, weil sie Falschinformationen streut. Nur über Gesetze reden macht keinen Sinn, sie sollten auch verstanden werden.

Eine Video voller Falsch- und Fehlinformationen

Deutlicher kann es kaum beschrieben werden. Das Video hatte leider bereits in den ersten 2 Stunden 2865 Aufrufe. Mir wird übel dabei, welche Ängste diese Rechtsanwältin schürt.

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

Der Mythos rund um Kleinanzeigen

Direkt in der Einleitung des Videos will Rechtsanwältin Patricia Lederer wissen, dass nun auch Kleinanzeigenplattformen an das Finanzamt  melden müssen. Diese Information ist falsch! Der §3 des PStTG beschreibt nämlich eine Ausnahme bzw. er definiert, was denn eigentlich eine Plattform ist, die melden muss oder eben nicht. Hier ist folgendes zu lesen:

[…] Unbeschadet der Sätze 1 und 2 handelt es sich unter anderem nicht um eine Plattform, wenn die Software ausschließlich ermöglicht:

1. die Verarbeitung von Zahlungen, die im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit erfolgen;

2. das Auflisten einer relevanten Tätigkeit oder die Werbung für eine relevante Tätigkeit durch Nutzer oder

3. die Umleitung oder Weiterleitung von Nutzern auf eine Plattform. (Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/psttg/BJNR273010022.html)

Damit sollte einer Rechtsanwältin klar sein, dass Kleinanzeigenplattformen wie eBay Kleinanzeigen, Meta Marketplace oder Instagram eben NICHT unter dieses Gesetz fallen. Ausnahmen dürften nur die messbaren Transaktionen über eBay Kleinanzeigen sein, also solche mit Treuhandzahlverfahren oder Direktkauf. Würdet ihr nun zusätzlich noch in die dem Gesetz zu Grunde liegende EU-Richtlinie gehen, dann wird das sogar noch deutlicher. Alles was keine Transaktion abbildet, fällt nicht unter dieses Gesetz, so kann das verkürzt zusammengefasst werden.

Falschinformation: Welche Daten die Plattformen melden

Unfassbar, dass Frau Rechtsanwältin Lederer denkt, dass alle Daten, die im Rahmen der Datenschutzerklärung erhoben oder verarbeitet werden, an das >Finanzamt< gemeldet werden. (Tatsächlich ist es das Bundeszentralamt für Steuern). Das ist eine weitere Falschinformation.

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

In den jeweiligen Datenschutzerklärungen beschreiben die Plattformen, welche Daten sie erheben und verarbeiten, aber sie beschreiben ausdrücklich NICHT, was sie an das BZSt melden. Denn das PStTG legt genau fest, in welchem Umfang zu melden ist. Es könnte wirklich vermutet werden, dass Frau Lederer versäumt hat, den Gesetzestext zu lesen. Im § 14 (2) ist steht dazu folgendes:

(2) Meldende Plattformbetreiber haben für jeden meldepflichtigen Anbieter, der eine natürliche Person ist, die folgenden Informationen zu melden:

1. den Vor- und Nachnamen;
2. die Anschrift des Wohnsitzes;
3. jede Steueridentifikationsnummer, die dem Anbieter erteilt wurde, und den jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der sie erteilt hat, oder, sofern keine Steueridentifikationsnummer vorhanden ist, den Geburtsort;
4. sofern vorhanden, die Identifikationsnummer für Umsatzsteuerzwecke;
5. das Geburtsdatum;
6. sofern vorhanden, die Kennung des Finanzkontos, es sei denn, in einer auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern veröffentlichten Liste ist angegeben, dass die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Anbieter als ansässig gilt oder in dem das unbewegliche Vermögen belegen ist, in Bezug auf das der Anbieter relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erbracht hat, die Kennung des Finanzkontos nicht zu verwenden beabsichtigt;
7. sofern vorhanden, den Namen des Inhabers des Finanzkontos, wenn er von dem Namen des Anbieters abweicht, sowie alle sonstigen der Identifizierung des Kontoinhabers dienlichen Informationen;
8. jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Anbieter als ansässig gilt oder in dem das unbewegliche Vermögen belegen ist, in Bezug auf das der Anbieter relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erbracht hat;
9. jegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern, die in jedem Quartal des Meldezeitraums von dem Plattformbetreiber einbehalten oder berechnet wurden;
10. die in jedem Quartal des Meldezeitraums insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung;
11. die Zahl der relevanten Tätigkeiten, für die in jedem Quartal des Meldezeitraums eine Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wurde.

So, und nun? Wer bis hierhin gelesen hat, dem sollte nun klar sein, was die Rechtsanwältin für einen Unfug erzählt. Unverantwortlich ist das.

Fazit: Die Plattformen melden die oben angegebenen Daten und dazu gehören keine Chat-Verläufe. Dieser Gedanke stammt wohl aus den etwas verworrenen Gedanken der Frau Lederer.

Aber, aufgepasst, bei Strafverfahren sieht es möglicherweise anders aus

Wenn gegen euch strafrechtlich ermittelt wird, dann können die Ermittlungsbehörden natürlich viel mehr Daten anfordern. Also alle Daten, welche die Plattform erhoben und gespeichert hat. Das war aber schon immer so und hat nichts mit der Einführung des PStTG zu tun!

Im Falle eines betrügerischen Handelns sind schon immer Chat- oder Nachrichtenverläufe, IP-Adressen und Ähnliches bei Anforderung an die Polizei oder Staatsanwaltschaft weitergegeben worden.

Wie kann man bloß so etwas veröffentlichen?

Mich macht es nicht nur wütend, sondern es erschüttert mich, wie eine Rechtsanwältin und dazu noch eine Fachanwältin für Steuerrecht so einen unfassbaren Unfug veröffentlichen kann. Warum schürt sie durch das Streuen von Falschinformationen so viel Angst?

Fakt ist, dass sich niemand Sorge machen muss, weil er nun Produkte über Plattformen verkaufen möchte. Selbst wenn ihr – als Privatnutzer – die Grenzen reißt, ist es ohne Herausforderung möglich, diese Einnahmen dem Finanzamt zu erklären. Euch passiert als steuerehrlicher Privatverkäufer NICHTS!

Als Händler seid ihr darauf angewiesen, dass sich Endverbraucher auf allen Plattformen bewegen und auch privat handeln. Denn dort, wo sie Geld einnehmen, geben sie es auch wieder aus. Solche Videos schaden den Plattformen und dem Onlinehandel!

BBG-Wissentalk: Die große Angstkeule zum Thema Steuern

Im BBG-Wissentalk waren dieses mal Dr. Roger Gothmann, CEO und Founder vom Taxtec-Unternehmen Taxdoo und Rechtsanwalt Wolfgang Adelhardt, Chef Jurist bei der BBG zu Gast. Es ging um das Thema Steuern im E-Commerce. Vor allem unterhielten wir uns über die Risiken und die Folgen. Was kann euch schlechtes passieren, wie lange kann euch schlechtes passieren und wie könnt ihr die großen Herausforderungen umschiffen, Dos/Donts und findet ihr einen guten Steuerberater.

Steuern & das Finanzamt können für Händler gefährlich werden. Dieser Talk ist wichtig für euch
Was sind die steuerlichen Herausforderungen bei den Händlern?
Lass uns mal über die Gefahren reden in die sich Händler begeben, wenn sie steuerlich erst einmal alles selber machen wollen
Amazon- oder Plattfomfehler, was sollten Händler unbedingt machen?
Ich suche einen Steuerberater im E-Commerce, was muss ich beachten?
Du kommst vom Finanzamt, was sind die Top 10 Fallen?

Mit dem Laden des Beitrags akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von Facebook.
Mehr erfahren

Beitrag laden

 

Prüfungsfrist Onlineshop: Was reicht aus, um eine Vertragsstrafe zu verhindern?

Das OLG Schleswig hatte darüber zu entscheiden, ob eine schuldhafter Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung vorliegt oder nicht. Also über die Frage, ob eine Vertragsstrafe zu zahlen ist. Dazu mussten sich die Richter Gedanken darüber machen, wie häufig ein Shopbetreiber seinen Shop zu überprüfen hat. Eine wichtige Frage, denn diese kann auch auf Marktplatzhändler und deren Prüfpflicht ihrer Listings übertragen werden.

Einmal im Monat reicht aus?

Jedenfalls denkt das die Kammer des Obergerichts. Die Richter folgen der Erklärung des verklagten Händlers und sehen eine regelmäßige Prüfung einmal im Monat als ausreichend an. Damit liegt kein schuldhaftes Verhalten vor und der Kläger kann sich seinen Wunsch nach Zahlung einer Vertragsstrafe abschminken.

“Mehr als das Einrichten eines klickbaren Links, dessen anschließende Überprüfung und eine weitere Überprüfung im Rahmen routinemäßiger Kontrollen konnte von der Beklagten nicht verlangt werden.

Auch die Kontrolldichte war ausreichend. Da die Zeugin nur von einer einmaligen Kontrolle im Zeitraum zwischen dem 19.08. und dem 23.09.2021 berichtet hat, ist allerdings nur ein einmonatiger Kontrollrhythmus erwiesen. Dies war hinsichtlich der betreffenden Angabe aber auch ausreichend”, urteilte das OLG Schleswig.

Demnach würde es als ausreichend bewertet, wenn ihr eure Onlineauftritte, Shops oder Plattform-Listings einmal im Monat auf Verstöße hin überprüft. Aber das ist die Meinung einer einzelnen Kammer, also Vorsicht!

Das meint Rechtsanwalt Malte Mörger

“Die Frage der notwendigen Kontrolldichte ist vom BGH bisher noch nicht beantwortet worden. In der Entscheidung „Angebotsmanipulation bei Amazon“ (Urteil vom 03.03.2016, I ZR 140/14) hat er die Frage offen gelassen und jedenfalls den dort im Raum stehenden Zeitraum vom 13.10. bis zum 21.11. als zu lang angesehen.

Das Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 15. März 2017 – 6 W 31/17, hat gemeint, dass eine werktägliche Kontrolle genügend sei und Kontrollen am Wochenende nicht erfolgen müssen.

Das Urteil des OLG Schleswig halte ich im Hinblick auf das Hohe Verbraucherschutzniveau, das durch die UGP-Richtlinie gewährleistet werden soll und die dort aufgestellten Anforderungen an Sanktionsmöglichkeiten („Es ist notwendig, dass die Mitgliedstaaten Sanktionen für Verstöße gegen diese Richtlinie festlegen und für deren Durchsetzung sorgen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“) für abwegig. Ich sehe die Wahrheit eher im Bereich des OLG Köln und würde in Fällen, die automatisiert überwacht werden können, sogar meinen, dass der Händler eine entsprechende Software laufen lassen müsste.

Ich würde definitiv niemandem dazu raten, sich unter Berufung auf die Entscheidung aus Schleswig auf monatliche Überwachungen zu beschränken – zumal natürlich jeder Verstoß, der festgestellt wird, zu einer neuen Abmahnung durch den nämlichen oder andere Mittbewerber oder Verbände berechtigt, weil der Unterlassungsanspruch, der sich aus der Verletzung ergibt, anders als die Vertragsstrafe oder ein Ordnungsmittelverfahren kein Verschulden erfordert”, so Rechtsanwalt Mörger von der Kölner Kanzlei HKMW Rechtsanwälte.

Heißes Eisen dieses Schleswiger Urteil ist, Padawan

Urteile, denen alle Gerichte folgen sollten, werden vom Bundesgerichtshof, kurz BGH, gesprochen. Andere Urteile können von Gerichten herangezogen werden. Das muss aber nicht sein.

Es ist also ein verdammt heißes Eisen, sich auf die Rechtsprechung des OLG Schleswig zu verlassen. Besser Vorsicht als Nachsicht, zumal Vertragsstrafen teuer werden können.

Urteil: Keine Grundpreispflicht für Kerzen

Das OLG Schleswig hatte sich damit zu beschäftigen, ob beim Verkauf von Kerzen die Preisangabenverordnung zu beachten ist (PangV). Hintergrund war der, dass der Händler auch das Kerzengewicht in den Produktdaten mit angab. Er war abgemahnt worden und unterschrieb eine Unterlassungserklärung. Gegen diese verstieß er und sollte nun deshalb in Anspruch genommen werden.

Kein Verstoß gegen die Pflicht zur Grundpreisangabe

In der Unterlassungsvereinbarung habe die Beklagte sich dazu verpflichtet, bei Angeboten „betreffend Dekorationsartikel (Kerzen)“, bei denen es sich nach Gewicht oder in offener Verpackung angebotene Waren handelt, Grund- und Gesamtpreis jeweils „unmissverständlich, klar erkennbar (in unmittelbarer Nähe) und gut lesbar“ anzugeben. Gegen diese vertragliche Verpflichtung habe die Beklagte nicht verstoßen, da das Angebot nicht nach Gewicht erfolgte.

Nach § 2 PAngV a. F. ist der Grundpreis anzugeben, wenn eine Ware nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten wird. Dies betrifft allerdings nicht solche Angebote, bei denen diese Angaben nur der Erläuterung des Produkts und der Unterrichtung der Verbraucher dienen (BT-Drucks. 180/00 S. 23 f; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Weidert § 2 PangV Rn. 7). Eben dies ist bei dem Angebot eines 4-er Sets Stearin-Stumpenkerzen, in dem der Kläger das vertragsstrafenauslösende Angebot sieht, jedoch der Fall. Die Angabe des Gewichts wird dort nur als eines von weiteren Merkmalen aufgelistet, mit denen die Ware beschrieben wird. Sie ist hingegen nicht die für den Verkauf maßgebliche Einheit. Verkauft werden die Kerzen vielmehr nach Stückzahl. Schon aus der Angebotsbezeichnung „4-er Set“ wird dies deutlich. Ein Angebot nach Gewicht i. S. d. § 2 PangV a. F. liegt offenkundig nicht vor.

Keine Pflicht zur Angabe des Grundpreises bei Kerzen

Sei für eine Ware von Gesetzes wegen eine Gewichtsangabe vorgeschrieben, müsse der Grundpreis angegeben werden, auch dann, wenn sie nicht nach Gewicht angeboten wird, stellte das Gericht klar. Geschehe dies nicht, liege darin ein Verstoß gegen § 2 PAngV a. F. In einem solchen Fall komme es in Betracht, dann auch einen Verstoß gegen die Unterlassungsvereinbarung anzunehmen. Eine solche Pflicht bestehe bei Kerzen jedoch nicht.

Der Senat kann offenlassen, ob die Unterlassungsvereinbarung entsprechend auszulegen ist. Jedenfalls nämlich besteht weder eine gesetzliche Pflicht zur Gewichtsangabe beim Verkauf von Kerzen – die der Kläger auch nicht behauptet – noch gibt es eine dahingehende Verkehrsanschauung. Dies kann der Senat auch ohne Einholung des angebotenen Gutachtens beurteilen, weil er selbst zu dem angesprochenen Verbraucherkreis gehört. Die Gewichtsangabe könnte höchstens Aufschluss über die Brenndauer geben, ist also nicht maßgeblich, wenn diese – wie hier (“50h“) – eigens angegeben wird. Die von dem Kläger vorgelegten Entscheidungen, die er zum Beleg seiner Auffassung heranzieht, dass der Verbraucher zum besseren Preisvergleich bei Kerzen die Angabe der Mengeneinheit erwarte, sind unbehelflich. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Münster enthält keine Begründung (Anl. BK 4, Bl. 128 – 138 d. A.). Das Urteil des Landgerichts Bochum ist nicht einschlägig, weil es nicht den Fall einer fehlenden, sondern einer gezielt falschen Grundpreisangabe betraf (Anl. BK 3, Bl. 126 f d. A.). Das eigene Verhalten des Klägers spricht gegen eine solche Verkehrsauffassung. Er hatte sich ausweislich seiner Abmahnung bis ins Detail mit der Werbung der Beklagten beschäftigt. Dabei kann ihm nicht entgangen sein, dass diese fast durchweg aus Angeboten für Kerzen ohne Gewichtsangabe besteht. Nichts hätte näher gelegen, als auch den angeblichen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Gewichtsangabe zu rügen, wenn er der Auffassung gewesen wäre, dass eine solche Verpflichtung bestünde.

Über Dr. Carsten Föhlisch

Rechtsanwalt und E-Commerce Rechtsexperte seit 2000. Lehrbeauftragter Universität Münster, zahlreiche Fachveröffentlichungen, u.a. im Verlag C.H. Beck und F.A.Z., mehrmals Sachverständiger im Deutschen Bundestag. Promotion mit dem Thema “Das Widerrufsrecht im Onlinehandel” bei Prof. Dr. Thomas Hoeren, Universität Münster.

IDO siegt vor dem BGH auf ganzer Linie

Dieses Urteil ist schlimm für alle Händler, denn es schafft Klarheit beim Umgang mit der Klagebefugnis des IDO e.V.. Wer um gegen den IDO vorzugehen auf die teils reißerischen Semi-Erfolgsmeldungen von Rechtsanwaltskanzleien reingefallen ist, dürfte nun vor Herausforderungen stehen.

Es ist amtlich: Der IDO-Verband hat Klagebefugnis

Das entschied unser oberstes Gericht  (BGH Az.: I ZR 111/22). In einem Verfahren vor dem OLG Düsseldorf sah es für die Kläger noch gut aus. Die Düsseldorfer Richter hatten die Klagebefugnis verneint, weil der Verein seine Mitglieder nur als passive Mitglieder aufnehme.  Von den insgesamt 2.750 Mitgliedern seien nur 43 aktiv. Dieser Auffassung folgte die Kammer des BGH nicht:

“Für die Klagebefugnis eines Verbands kommt es grundsätzlich nicht darauf an, über welche mitgliedschaftlichen Rechte dessen – mittelbare oder unmittelbare – Mitglieder verfügen. Wie bei mittelbaren Mitgliedern kommt es auch bei unmittelbaren Mitgliedern auf deren Stimmberechtigung nur an, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihre Mitgliedschaft allein bezweckt, dem Verband die Klagebefugnis zu verschaffen.”

Dieses Urteil ist bitter für alle, die sich gerade mit dem IDO in einem Verfahren wegen der Klagebefugnis befinden. Sie werden ihre Verfahren verlieren. Schlimm ist, dass Onlinehändler möglicherweise einzig aufgrund der reißerischen Berichterstattungen und Erfolgsmeldungen einiger Rechtsanwälte erst in ein Klageverfahren gegangen sind.

IDO handelt nicht rechtsmissbräuchlich

Auch diese Frage ist nun endgültig vom BGH geklärt worden. Das Abmahnverhalten des Verbands ist nicht zu kritisieren, es ist nicht rechtsmissbräuchlich.

“Der Gefahr einer missbräuchlichen Verfolgung von Einzelinteressen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1997 – I ZR 5/95, GRUR 1997, 933 [juris Rn. 16]) wird dabei durch die Voraussetzung einer erheblichen Anzahl von relevanten Mitgliedern im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aF hinreichend begegnet.” und weiter “Für die Annahme, der Kläger wolle durch seine Mitgliederstruktur künstlich die Voraussetzungen für seine Verbandsklagebefugnis schaffen, es gehe ihm mithin nicht darum, gemeinsame Interessen am Schutz des lauteren Wettbewerbs zu bündeln, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte”, urteilten die Richter.

Damit schauen auch alle Kläger in die Röhre, die bisweilen gehofft haben, dass der IDO rechtsmissbräuchlich arbeite. Die zu stellende Frage ist nun, wie viele Verfahren noch laufen und wie viele Händler davon betroffen sind. Wie verhalten sich die Rechtsanwaltskanzleien, welche zur Klage gegen den IDO animiert haben?

Und zum Schluss: Werden wir den IDO bald in der Liste der berechtigten Klageverbände wiederfinden?

 

Urteil: Angabe des AGB-Link reicht aus

So jedenfalls entschied der Europäische Gerichtshof (Az.: C‑358/21). In dem Fall ging es darum, dass ein Vertrag schriftlich geschlossen worden ist und die AGB sollten gelten, obwohl in dem schriftlichen Vertrag lediglich ein Link zu den AGB angegeben wurde.

Die AGB sind deshalb wirksam eingeschlossen

“Da gemäß Art. 23 Abs. 2 der Brüssel‑I-Verordnung in seiner Auslegung durch den Gerichtshof die Übermittlung der betreffenden Informationen erfolgt, wenn diese über einen Bildschirm sichtbar gemacht werden können, ist der Hinweis im schriftlichen Vertrag auf Allgemeine Geschäftsbedingungen durch Angabe des Hyperlinks zu einer Website, über die es grundsätzlich möglich ist, von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen, sofern dieser Hyperlink funktioniert und von einer Partei mit normaler Sorgfalt geöffnet werden kann, erst recht als Nachweis zu werten, dass diese Informationen zugegangen sind”, so die Richter. Und weiter; “Da die bloße Möglichkeit, vor Abschluss des Vertrags Allgemeine Geschäftsbedingungen zu speichern und auszudrucken, ausreicht, um den Formerfordernissen zu genügen, kommt es zudem nicht darauf an, ob die übermittelten Informationen von dem betreffenden Unternehmen „erteilt“ oder dem Vertragspartner „zugegangen“ sind”, begründete das Gericht.

Das Urteil betraf zwei Unternehmer

Parteien in diesem Verfahren waren zwei Unternehmen. Daher wird es fraglich sein, ob es ohne weiteres auch auf Verhältnisse zwischen Endverbrauchern und Unternehmen übertragbar sein wird. Zumindest sicher ist, dass im Rahmen eines B2B-Geschäfts eine extra Check-Box, wie wir sie aus manchem Check-out kennen, NICHT erforderlich ist. Das ist wichtig, denn solche Check-Boxen sind ein Conversion-Killer.

“In einem solchen Fall vermag dieses Ergebnis nicht durch den Umstand in Frage gestellt zu werden, dass es auf der fraglichen Website kein Feld gibt, das angeklickt werden könnte, um zu erklären, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert werden […]”, erklären die Richter.

Was bedeutet das Urteil für den Onlinehandel

Unser Gehirn hasst kognitiven Aufwand und versucht, solche Belastungen zu vermeiden, wo es nur möglich ist. Im Kopf läuft eine Bewertung ab, die sich fragt „Muss das jetzt sein?“ und die positive Handlungsbereitschaft  gegen den zu erwartenden Aufwand setzt. Es gilt also eine Webseite und besonders einen Check-out so einfach wie möglich zu gestalten. Daher ist die Frage, ob die Einbeziehung der AGB extra bestätigt werden muss oder eben nicht, wichtig.

Wenn wir die Annahme fortführen, dass es auch im B2C-Kontext keiner besonderen Bestätigung bedarf, dann hilft das natürlich bei der Conversion. Dieses Urteil unterstützt unsere These.

Fazit: Entfernt die Check-Box in eurem Check-out-Prozess und vereinfacht dadurch die gesamte Journey für eure Kunden. Selbst bei angenommener Rechtsunsicherheit solltet ihr euch die Frage stellen, was denn tatsächlich passiert, wenn die AGB nicht wirksam vereinbart sind? Ihr werdet feststellen: Fast nichts!

Trusted Shops Abmahnradar Februar 2023

Nachdem der IDO vom Abmahn-Game disqualifiziert wurde, haben einige neue Spieler das Feld betreten. Jedenfalls lesen sich neue Namen in der aktuellen Auswertung von Trusted Shops. Ganz vorne zu finden sind diesmal DSGVO Abmahnungen.

Ein bunter Februar

Im Februar mahnten Brandt Legal (29 %), der VsW (13 %) und Rechtsanwalt Sandhage (8 %) am häufigsten ab. 29 % der Abmahnungen entfielen auf eBay-Händler.

Erfahrungsgemäß werden häufig immer wieder die gleichen Verstöße abgemahnt. Gerade bekannte Abmahnvereine konzentrieren sich oft auf bestimmte Themen.

Das über 29 % der aktuellen Abmahnungen eBay-Händler betrafen ist eine bemerkenswerte Zahl. Was denkt ihr, woran das liegt?

Datenübermittlung & Betroffenenrechte

Auf Platz eins lagen die Datenübermittlung an Empfänger in den USA und Verstöße gegen das Auskunftsrecht nach nach Art. 15 DSGVO. Das ursprünglich bestehende Privacy-Shield-Abkommen hatte der EuGH für ungültig erklärt. Bereits im März 2022 haben sich die Europäische Kommission und die USA auf das sog. „Trans Atlantic Data Privacy Framework“ geeinigt und am 13.12.2022 hat die Kommission das Verfahren zur Annahme eines Angemessenheitsbeschlusses für einen sicheren Datenverkehr mit den USA eingeleitet. Noch gibt es jedoch keinen Angemessenheitsbeschluss für die USA. Wann das Datenschutzabkommen in Kraft treten wird, ist derzeit noch unklar.

Art. 15 DSGVO regelt das Recht von betroffenen Personen, bei Verantwortlichen Auskunft über die von ihnen verarbeitenden Daten zu beantragen. Eine datenschutzkonforme Antwort gestaltet sich für viele jedoch als kompliziert und aufwendig und führt aktuell zu vermehrten Abmahnungen in Bezug auf eine unterbliebene oder nicht vollständige Auskunftserteilung.

Unser Tipp: Im Rahmen unserer Legal Products Enterprise und Ultimate übernehmen wir auch eine außergerichtliche Vertretung bei der Geltendmachung von Unterlassungs- und Aufwendungsersatzansprüchen sowie Schadensersatz-/Schmerzensgeldansprüchen nach der DSGVO (z.B. aufgrund eines nicht erteilten Auskunftsersuchens oder einer unzulässigen Datenübermittlung). Eine Lösung, um die Einwilligung wirksam einzuholen, bietet zudem der Trusted Shops Consent-Manager. Selbstverständlich erhalten Sie umfassenden Support bei der Integration. Ebenfalls enthalten ist ein Update-Service – ergeben sich Gesetzesänderungen oder relevante gerichtliche oder behördliche Entscheidungen, die auch Sie betreffen, aktualisieren wir den Consent-Manager entsprechend und informieren Sie darüber natürlich. Unser Consent-Manager ist in allen Legal Products enthalten. Nutzen Sie auch für Ihre AGB, Ihr Impressum, Ihre Datenschutzerklärung und Ihre Widerrufsbelehrung unseren kostenlosen Rechtstexter.

Fehlerhafte Preisangaben

Gleichauf mit der unzulässigen Datenübermittlung und Verstößen gegen Betroffenenrechte lagen fehlerhafte Preisangaben. Erneut wurden besonders häufig fehlende Grundpreisangaben abgemahnt. Wenn Sie gegenüber Verbrauchern Produkte in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten, müssen Sie grundsätzlich Grundpreise angeben. Eine Übersicht, wie Sie Preise richtig angeben, finden Sie hier.

Seit dem 28.5.2022 gilt zudem die neue Preisangabenverordnung, mit der sich die Mengeneinheiten für den Grundpreis geändert haben. Es müssen nun einheitlich 1 Kilogramm bzw. 1 Liter als Mengeneinheit für die Angabe von Grundpreisen genutzt werden. Die bisherige Möglichkeit einer Abweichung bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigen, wurde ersatzlos gestrichen. Zuletzt äußerte sich auch der BGH, wo die Angabe des Grundpreises zu erfolgen habe.

Urheberrechtsverstöße

Ebenfalls wurden Urheberrechtsverstöße beanstandet. Sofern Sie Produktfotos nicht selbst herstellen, sollten Sie stets darauf achten, dass Sie durch die Nutzung der Produktbilder keine Urheberrechtsverletzung begehen. Bei dem Produktbild kann es sich um ein sogenanntes Lichtbildwerk handeln, wenn eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht ist. Jedes Foto ist allerdings ein Lichtbild i.S.v. § 72 UrhG. Im Ergebnis sind daher auch einfache Fotografien urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen auch nicht etwaige Produktbilder eines Herstellers, die Sie auf dessen Internetseite finden, ohne die Erlaubnis des Herstellers verwenden.

Produktkennzeichnung

Auf Platz vier lagen Verstöße bei der Kennzeichnung spezieller Produkte. Die meisten Abmahnungen ergingen im Lebensmittelrecht. Hier ging es besonders um die Pflichtangaben nach der LMIV. Es wurden aber auch viele Verstöße im Bereich der gesundheitsbezogenen Angaben abgemahnt. Die Werbung mit sog. Health Claims ist durch die EU streng reglementiert.

Andere Verstöße betrafen u.a. die Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) oder fehlende Hinweise bei Bioziden. Hier ist u.a. nach Art. 72 Abs. 1 Biozid-VO (VO [EU] 528/2012) der Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“ erforderlich. Zuletzt entschied das LG Essen, dass es unlauter sei, wenn der für Biozide erforderliche Warnhinweis fehle.

Markenrechtsverstöße

An fünfter Stelle lagen im Februar Markenrechtsverletzungen. Das Gesetz räumt dem Markeninhaber diverse Rechte und Ansprüche ein. Worauf Sie bei der Benutzung fremder Marken achten müssen, haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengefasst.

Sonstige Verstöße

Zudem wurden die verschiedensten Irreführungen nach § 5 UWG abgemahnt. Für Händler, die Waren und Dienstleistungen auf dem Markt bewerben, gilt der Grundsatz, dass die Werbung wahren Tatsachen entsprechen muss.

Abgemahnt wurde auch die falsche Einstufung als privater und nicht als gewerblicher Verkäufer. Die Grenze zwischen gewerblichem und privatem Verkauf ist fließend und nicht immer eindeutig. Der EuGH hat hierzu auch bereits Kriterien aufgestellt. Wie die richtige Einstufung gelingt und welche Pflichten der gewerbliche und der private Verkauf jeweils mit sich bringen, haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengefasst.

Quelle: Große Teile des Beitrags stammen von Dr. Carsten Föhlisch. Er schrieb den Beitrag hier auf shopbetreiber-blog.de.