Die Corona-Impfung ist für Arbeitgeber in diesem Herbst zur Rechenaufgabe geworden: Nur 13 Prozent der Menschen ab 60 ließen sich in der Saison 2024/25 gegen Covid-19 impfen, gegen Grippe waren es 34,5 Prozent – der niedrigste Wert seit Beginn der Erfassung. Gleichzeitig verursachen Atemwegserkrankungen bei der DAK weiterhin die meisten Fehltage, und jeder einzelne kostet den Betrieb Entgeltfortzahlung plus Ersatzbesetzung. Die Ständige Impfkommission (STIKO) hat die Standardempfehlung für die Covid-Auffrischung zudem von 60 auf 75 Jahre angehoben – die Mehrheit deiner Belegschaft gilt damit als Selbstzahler. Wer als Onlinehändler im Weihnachtsgeschäft keine Lager- und Packkräfte verlieren will, muss also selbst nachhelfen. Dieser Beitrag zeigt, was Arbeitgeber dabei dürfen, was sie nicht dürfen und was in der Praxis wirkt.
Inhaltsverzeichnis
- 7 Millionen Dosen liegen im Bundeslager – und kaum einer holt sie ab
- Ein Fehltag kostet mehr als jede Impfung – die Rechnung für Onlinehändler
- Impfpflicht im Betrieb? Das Weisungsrecht endet an der Haut
- Impfprämie, Urlaubstag, Betriebsarzt: Was erlaubt ist – und was wirkt
- Betriebsrat, Datenschutz, Nicht-Impfbare: Drei Fallen vor dem Start
- Impfquote als Betriebskennzahl: Warum Zögern dieses Jahr teurer wird
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7 Millionen Dosen liegen im Bundeslager – und kaum einer holt sie ab
Die Pharmazeutische Zeitung beschreibt das Impfprogramm für den Herbst 2026 so: Im Zentrallager des Bundes lagern mehr als 7 Millionen Dosen des mRNA-Impfstoffs Comirnaty LP.8.1. Sie sind bis zum 28. Februar 2027 haltbar und dürfen für Personen ab zwölf Jahren noch bis ins kommende Jahr zulasten des Bundesamts für Soziale Sicherung verimpft werden. Für die Krankenkassen fallen damit keine Produktkosten an. Daneben gibt es an die aktuell zirkulierende Variante XFG angepasste Impfstoffe. Laut Robert Koch-Institut (RKI) sind LP.8.1 und XFG eng verwandt und schützen voraussichtlich gleich gut vor schweren Verläufen.
Der Haken steckt in der aktualisierten STIKO-Empfehlung (Epidemiologisches Bulletin 28/2026): Die jährliche Covid-Auffrischung ist nur noch für Menschen ab 75 Jahren Standard, dazu für Personen mit Grunderkrankungen und für Menschen mit erhöhtem beruflichem Infektionsrisiko. Eine Basisimmunisierung für Erwachsene empfiehlt die STIKO nicht mehr. Für gesunde Beschäftigte zwischen 18 und 74 ist die Covid-Impfung damit eine Selbstzahlerleistung – die Kasse zahlt nur noch, wenn eine Indikation vorliegt. Bei der Grippeimpfung sieht es anders aus: Viele Kassen übernehmen sie als Satzungsleistung für alle Versicherten, und Apotheken dürfen Erwachsene gegen Grippe und Covid impfen.
Ein Fehltag kostet mehr als jede Impfung – die Rechnung für Onlinehändler
Die DAK zählte für 2025 im Bundesdurchschnitt 19,5 krankheitsbedingte Fehltage pro Beschäftigten. Im ersten Halbjahr 2026 lag der Krankenstand bei 5,3 Prozent. Atemwegserkrankungen gingen dank einer milden Grippesaison um 21 Prozent zurück, bleiben aber neben psychischen Erkrankungen der häufigste Grund für Krankschreibungen. Die Saison 2024/25 zeigt, wie schnell das kippt: Damals stiegen die Fehltage wegen Atemwegsproblemen um 13 Prozent, im ersten Quartal lagen sie ein Viertel über dem Vorjahr.
Für einen Onlinehändler mit zehn Mitarbeitenden heißt das: Eine Grippewelle im Dezember legt im schlechtesten Fall drei Packplätze für eine Woche lahm – mitten in der umsatzstärksten Phase des Jahres. Die Entgeltfortzahlung trägst du bis zu sechs Wochen selbst (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz), dazu kommen Überstunden der Gesunden, verspätete Sendungen und negative Bewertungen. Eine Grippeimpfung kostet beim Selbstzahler rund 25 bis 40 Euro. Die Covid-Impfung mit Bundesimpfstoff verursacht keine Produktkosten, die ärztliche Leistung zahlt der Impfling oder der Arbeitgeber. Das Verhältnis ist eindeutig – die Frage ist nur, wie du die Belegschaft dazu bringst.
Impfpflicht im Betrieb? Das Weisungsrecht endet an der Haut
Zuerst die rote Linie: Eine Impfung ist ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz). Ohne gesetzliche Impfpflicht kann kein Arbeitgeber sie anordnen – weder per Weisung nach § 106 Gewerbeordnung noch per Arbeitsvertrag. Eine gesetzliche Covid- oder Grippe-Impfpflicht gibt es in Deutschland nicht; die einrichtungsbezogene Pflicht für Gesundheits- und Pflegeberufe ist Ende 2022 ausgelaufen. Abmahnung, Kündigung oder Versetzung wegen einer verweigerten Impfung sind unwirksam. Wer Druck mit Sanktionen aufbaut, riskiert zudem Schadensersatzansprüche.
Auch das Fragerecht ist eng. Der Impfstatus ist ein Gesundheitsdatum nach Art. 9 Datenschutz-Grundverordnung. Außerhalb von Kliniken, Pflegeheimen, Kitas und Schulen (§ 23a und § 36 Infektionsschutzgesetz) darfst du ihn nur erheben, wenn das für die Entscheidung über die Beschäftigung erforderlich ist (§ 26 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz). Im Lager eines Onlinehändlers ist das praktisch nie der Fall. Eine Umfrage „Wer ist geimpft?“ im Team-Chat ist damit unzulässig. Auch Konsequenzen für Ungeimpfte – kein Zugang zur Kantine, Homeoffice-Verbot, schlechtere Schichten – sind rechtlich angreifbar, weil sie eine Ungleichbehandlung ohne betrieblichen Grund darstellen.
Impfprämie, Urlaubstag, Betriebsarzt: Was erlaubt ist – und was wirkt
Positive Anreize sind dagegen zulässig. Arbeitsrechtler sind sich weitgehend einig, dass eine Impfprämie oder ein zusätzlicher freier Tag für Geimpfte vor dem Gleichbehandlungsgrundsatz Bestand haben, solange die Höhe verhältnismäßig bleibt und Impfunwillige nicht faktisch zum Verzicht auf ihre Entscheidungsfreiheit gedrängt werden. Als Orientierung gelten Beträge im Bereich einer Nichtraucher- oder Fitnessstudio-Prämie, also deutlich unter einem Monatsgehalt. Wer die Prämie an einen Nachweis knüpft, darf den Impfpass einsehen – aber nur mit Einwilligung, nur zu diesem Zweck und ohne Kopie in der Personalakte. Ein Vermerk „Nachweis vorgelegt“ reicht.
Konkret stehen dir fünf Hebel offen:
- Betriebliche Impfaktion: Betriebsärzte dürfen Grippe- und Covid-Impfungen im Betrieb durchführen und bei Mitgliedschaft im Berufsverband (DGAUM/VDBW) direkt mit den Krankenkassen abrechnen. Die Impfquote liegt bei Aktionen vor Ort erfahrungsgemäß deutlich höher als bei Einzelterminen beim Hausarzt. Für Haftungsfragen gilt seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Dezember 2017 (8 AZR 853/16): Der Behandlungsvertrag kommt mit dem Betriebsarzt zustande, nicht mit dem Arbeitgeber – vorausgesetzt, der Arzt lädt im eigenen Namen ein und impft.
- Kostenübernahme: Du darfst die Impfkosten für Selbstzahler übernehmen, auch für die Impfung in der Apotheke oder beim Hausarzt gegen Vorlage der Quittung. Eine vom Arbeitgeber organisierte Impfung im Betrieb gilt steuerlich in der Regel als Leistung im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse und damit nicht als Arbeitslohn. Eine Barprämie dagegen ist steuer- und sozialversicherungspflichtiger Lohn.
- Impfzeit ist Arbeitszeit: Die Pflicht aus der Corona-Arbeitsschutzverordnung, Impfungen während der Arbeitszeit zu ermöglichen, ist ausgelaufen. Freiwillig kannst du Beschäftigte für den Impftermin bezahlt freistellen – für eine Impfaktion im Betrieb ohnehin die einzig praktikable Lösung.
- Sachprämie statt Geld: Ein Gutschein bis 50 Euro im Monat bleibt als Sachbezug steuerfrei (§ 8 Abs. 2 Satz 11 Einkommensteuergesetz), wenn er zusätzlich zum Lohn fließt. Als Impfprämie ist das der unbürokratischste Weg.
- Information statt Appell: Aushang, kurze Teamrunde mit dem Betriebsarzt, Hinweis auf die Apotheke um die Ecke. Wer weiß, dass die Kasse die Grippeimpfung zahlt und der Termin 15 Minuten dauert, geht eher hin.
Betriebsrat, Datenschutz, Nicht-Impfbare: Drei Fallen vor dem Start
Erstens: Gibt es einen Betriebsrat, musst du ihn beteiligen. Eine Impfprämie ist eine Frage der betrieblichen Lohngestaltung (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 Betriebsverfassungsgesetz), eine Impfaktion betrifft den Gesundheitsschutz (§ 87 Abs. 1 Nr. 7). Ohne Betriebsvereinbarung ist die Prämie angreifbar; im Streitfall entscheidet die Einigungsstelle. Zweitens: Erhebe keine Impflisten. Wer sich impfen lässt, meldet sich beim Betriebsarzt an – nicht bei der Personalabteilung. Die Teilnehmerliste gehört dem Arzt, der Arbeitgeber erhält höchstens eine Zahl.
Drittens: Es gibt Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, etwa wegen Allergien oder Immunsuppression. Schließt du sie von einer Prämie aus, läuft das auf eine Benachteiligung wegen einer Behinderung oder Erkrankung hinaus – ein Risiko nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Die saubere Lösung: Die Prämie gibt es auch gegen ein ärztliches Attest, das die Kontraindikation bestätigt. So bleibt der Anreiz, ohne dass du Gesundheitsdiagnosen bewertest.
Impfquote als Betriebskennzahl: Warum Zögern dieses Jahr teurer wird
Mit der Anhebung der Altersgrenze auf 75 hat die STIKO die Covid-Impfung für die erwerbstätige Bevölkerung aus der Kassenleistung in die Eigenverantwortung verschoben. Die Folge ist absehbar: Wer bisher wegen der Empfehlung ging, geht jetzt nicht mehr. Der Staat tritt zurück, der Arbeitgeber trägt die Ausfälle. Das Impfprogramm 2.0 der Pharmazeutischen Zeitung liest sich deshalb aus Unternehmersicht wie eine Einladung: Der Impfstoff liegt bezahlt im Bundeslager, die Grippeimpfstoffe sind für 2026/27 in allen drei Komponenten angepasst, Apotheken und Betriebsärzte impfen – es fehlt nur noch der Anstoß im Betrieb.
Für Onlinehändler ist das Zeitfenster eng. Der Impfschutz braucht zehn bis 14 Tage, die Grippewelle begann in der Saison 2025/26 in der 48. Kalenderwoche – also Ende November, exakt zum Start von Black Week und Weihnachtsgeschäft. Wer seine Impfaktion erst im Dezember plant, ist zu spät. Rechtlich hast du alles in der Hand, was du brauchst: Du darfst einladen, bezahlen, freistellen und belohnen. Du darfst nur nicht zwingen und nicht fragen. Wer mit zehn Mitarbeitenden eine Impfquote von 70 Prozent erreicht, spart im Winter mehr Arbeitstage, als jede Prämie kostet. Die Impfquote ist 2026 eine Kennzahl der Lieferfähigkeit.




