Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Ersatzzustellung an eine GbR über den Briefkasten ihrer Geschäftsräume auch gegenüber den vertretungsberechtigten Gesellschaftern für wirksam erklärt. Das gilt selbst dann, wenn das Schriftstück den Gesellschafter persönlich betrifft und nicht die Gesellschaft. Im entschiedenen Fall ging es um zwei Vollstreckungsbescheide über jeweils 40.500 Euro, die in den Briefkasten am Geschäftssitz eingeworfen wurden. Für Onlinehändler, die ihren Shop als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) führen, legt das Urteil fest, ab wann Fristen gegen sie persönlich laufen. Wie Legal Tribune Online (LTO) berichtet, trägt die Entscheidung vom 13. Oktober 2026 das Aktenzeichen II ZR 89/25.

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Zwei Vollstreckungsbescheide, ein Briefkasten – der Fall

Eine Gläubigerin verfolgte im Mahnverfahren zwei Ansprüche: eine vertragliche Forderung gegen eine GbR und einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung gegen deren Gesellschafter. Das Amtsgericht erließ Vollstreckungsbescheide über jeweils 40.500 Euro nebst Zinsen. Ein Vollstreckungsbescheid ergeht im Mahnverfahren, wenn der Schuldner dem Mahnbescheid nicht widerspricht; gegen ihn ist binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch möglich (§ 700 Abs. 1 in Verbindung mit § 339 Abs. 1 ZPO).

Am 8. August 2024 wurden die Bescheide am Geschäftssitz der GbR in den Briefkasten eingeworfen. Ende August 2024 eröffnete das Gericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der beiden Gesellschafter. Der Insolvenzverwalter legte Ende Oktober 2024 Einspruch ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (die nachträgliche Öffnung einer versäumten Frist). Seine Begründung: Die Ersatzzustellung am Geschäftssitz der GbR sei gegenüber den Gesellschaftern unzulässig, weil der Anspruch sie privat betreffe.

Bad Kreuznach, Koblenz, Karlsruhe – drei Instanzen, ein Ergebnis

Das Landgericht Bad Kreuznach lehnte die Wiedereinsetzung ab und verwarf die Einsprüche als unzulässig. Die Einspruchsfrist war aus Sicht des Gerichts mit dem Einwurf am 8. August 2024 in Gang gesetzt worden und bei Eingang des Einspruchs abgelaufen.

Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte in der Berufung die Wirksamkeit der Zustellung. Der BGH schloss sich dieser Auffassung an und wies das Rechtsmittel des Insolvenzverwalters zurück.

Warum der BGH den Geschäftsraum den Gesellschaftern zurechnet

Grundlage sind zwei Vorschriften der Zivilprozessordnung. Nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO darf ein Schriftstück, wenn der Adressat nicht angetroffen wird, in dessen Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person übergeben werden. Ist auch das nicht möglich, erlaubt § 180 Satz 1 ZPO das Einlegen in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten; die Zustellung gilt damit als bewirkt.

Der BGH stellt auf den historischen Willen des Gesetzgebers ab. Entscheidend sei, ob sich die Geschäftsräume den gesetzlichen Vertretern zuordnen lassen. Die Geschäftsräume einer GbR würden von ihren vertretungsberechtigten Gesellschaftern unterhalten, deshalb seien sie auch deren Geschäftsräume im Sinne der Zustellungsvorschriften.

Die Ersatzzustellung sei eine Hilfslösung gegenüber dem gesetzlichen Leitbild des § 177 ZPO, der die Übergabe an die Person selbst an jedem Ort vorsieht. Maßstab sei, ob unter gewöhnlichen Umständen eine zeitnahe Weiterleitung an den Adressaten zu erwarten ist. Das bejahte der Senat für den Briefkasten am Geschäftssitz der GbR. Ob das Schriftstück den Gesellschafter in geschäftlicher oder privater Angelegenheit erreicht, sei deshalb ohne Bedeutung.

Zwei Wochen ab Einwurf – was für GbR-Händler jetzt gilt

Für Gesellschafter einer GbR setzt der Einwurf in den Briefkasten der Geschäftsräume Fristen in Gang, auch bei Schriftstücken, die sie persönlich betreffen. Bei einem Vollstreckungsbescheid sind das zwei Wochen für den Einspruch. Wird der Briefkasten in dieser Zeit nicht geleert, läuft die Frist trotzdem ab.

Die Entscheidung betrifft die Zustellung per Post. Für Zustellungen an Rechtsanwälte über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) hatte der BGH bereits in einem anderen Verfahren entschieden (Az. VII ZB 22/23). Die Urteilsgründe zu II ZR 89/25 sind auf der Website des BGH abrufbar.

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