Ein Vertrag über freie Mitarbeit schützt nicht vor dem Vorwurf der Scheinselbstständigkeit – das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat das in einem Urteil vom 27. Mai 2026 erneut bestätigt (Az. L 8 BA 182/21). Eine Verkaufsberaterin, die mit eigenem Gewerbe und Tagesrechnungen über 110 Euro für eine Agentur arbeitete, galt sozialversicherungsrechtlich als Beschäftigte. Für Onlinehändler ist das Urteil relevant, weil sie Content-Produktion, Kundenservice, Fotografie oder Lagerspitzen häufig an Freelancer vergeben. Die Deutsche Rentenversicherung prüft diese Konstellationen bei jeder Betriebsprüfung, und Nachforderungen treffen allein den Auftraggeber. Der Beitrag ordnet die Entscheidung ein und zeigt, welche Prüfschritte jetzt sinnvoll sind.
Inhaltsverzeichnis
- Freie Mitarbeiter mit Gewerbeschein – und trotzdem Scheinselbstständigkeit
- Warum die Klausel „selbstständig“ vor Gericht nichts wiegt
- Sechs Merkmale, die aus dem Freelancer einen Angestellten machen
- Vier Jahre rückwirkend – was eine Fehleinstufung kostet
- Rechtssicherheit gibt es nur mit Antrag V0027
- Das Risiko sitzt in der Organisation, nicht im Vertrag
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Freie Mitarbeiter mit Gewerbeschein – und trotzdem Scheinselbstständigkeit
Der Sachverhalt ist aus Sicht vieler Auftraggeber unauffällig. Die Verkaufsberaterin war für eine Agentur zur Verkaufsförderung tätig, beriet an zwei festgelegten Wochentagen in Kaufhäusern Kunden zu bestimmten Produkten und erhielt vorab Produktschulungen. Sie hatte ein Gewerbe angemeldet und stellte für jeden Einsatztag eine Rechnung über 110 Euro. Beide Seiten hatten schriftlich vereinbart, dass die Zusammenarbeit auf selbstständiger Basis erfolgen sollte.
Die Deutsche Rentenversicherung kam im Statusfeststellungsverfahren dennoch zu dem Ergebnis, dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorlag. Die Agentur klagte dagegen und unterlag in zweiter Instanz. Das Landessozialgericht ließ die Vertragsbezeichnung außer Acht und stellte auf die tatsächliche Durchführung ab: feste Einsatzorte, feste Arbeitszeiten, Meldepflichten bei Verspätung und Erkrankung sowie die Einbindung in die Arbeitsorganisation der Auftraggeberin. Ein nennenswertes eigenes Unternehmerrisiko konnte das Gericht nicht erkennen.
Warum die Klausel „selbstständig“ vor Gericht nichts wiegt
Die Entscheidung folgt einer gefestigten Linie des Bundessozialgerichts. Maßgeblich für die Abgrenzung nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist das Gesamtbild der Tätigkeit. Weichen schriftliche Vereinbarung und gelebte Praxis voneinander ab, gibt die Praxis den Ausschlag. Eine Gewerbeanmeldung, eigene Rechnungen und der ausdrückliche Wille beider Parteien zur Selbstständigkeit sind Indizien, die das Gericht zur Kenntnis nimmt, die aber eine Eingliederung in fremde Arbeitsabläufe nicht aufwiegen.
Bemerkenswert ist die Klarstellung zur fachlichen Eigenverantwortung. Viele Auftraggeber argumentieren, ein Freelancer arbeite ohne Anweisungen und könne deshalb kein Arbeitnehmer sein. Das Landessozialgericht hält dem entgegen, dass auch Arbeitnehmer ihre Aufgaben regelmäßig selbstständig und ohne laufende Kontrolle erledigen. Fachliche Weisungsfreiheit begründet für sich genommen keine Selbstständigkeit. Entscheidend bleibt, ob der Auftragnehmer am Markt unternehmerisch auftritt und eigene Chancen und Risiken trägt – etwa durch Kapitaleinsatz, Preisgestaltung, mehrere Auftraggeber oder das Risiko, bei ausbleibenden Aufträgen keine Einnahmen zu erzielen.
Sechs Merkmale, die aus dem Freelancer einen Angestellten machen
Aus dem Urteil und der bisherigen Rechtsprechung lässt sich ein Kriterienraster ableiten, das die Rentenversicherung bei Betriebsprüfungen anlegt. Kein einzelnes Merkmal entscheidet. Je mehr Punkte zusammenkommen, desto wahrscheinlicher wird die Einstufung als Beschäftigung:
- feste Arbeitszeiten oder vorgegebene Einsatzpläne,
- feste Einsatzorte (Lager, Büro, Ladenfläche des Auftraggebers),
- Meldepflichten bei Krankheit oder Verspätung,
- Eingliederung in die Arbeitsorganisation (Schichtpläne, Team-Tools, Firmen-E-Mail),
- Schulungen und Vorgaben zur Durchführung der Tätigkeit,
- fehlendes eigenes Unternehmerrisiko (kein Kapitaleinsatz, feste Tagessätze, nur ein Auftraggeber).
Für Onlinehändler sind mehrere dieser Punkte typisch. Wer einen freien Mitarbeiter im Kundenservice zu festen Zeiten ins Ticketsystem einbindet, einen Fotografen täglich im eigenen Studio arbeiten lässt oder Lagerhelfer über eine „Rechnung pro Schicht“ vergütet, erfüllt bereits drei bis vier Merkmale. Die Honorarhöhe spielt dabei eine untergeordnete Rolle; die 110 Euro Tagessatz im entschiedenen Fall haben das Gericht nicht beeindruckt.
Vier Jahre rückwirkend – was eine Fehleinstufung kostet
Die finanziellen Folgen einer nachträglichen Einstufung tragen nahezu vollständig die Auftraggeber. Die Rentenversicherung fordert den Gesamtsozialversicherungsbeitrag – Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil – für bis zu vier Jahre rückwirkend nach (§ 25 SGB IV), bei vorsätzlichem Handeln für bis zu 30 Jahre. Der Rückgriff auf den vermeintlichen Freelancer ist nach § 28g SGB IV auf die drei folgenden Lohnabrechnungen beschränkt und läuft in der Praxis meist ins Leere. Hinzu kommen Säumniszuschläge von einem Prozent pro Monat auf die rückständigen Beiträge.
Daneben drohen lohnsteuerliche Haftung, die Korrektur des Vorsteuerabzugs aus den Freelancer-Rechnungen und im Einzelfall ein Strafverfahren wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a StGB. Arbeitsrechtlich kann der Auftragnehmer zudem den Status als Arbeitnehmer einklagen, mit Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch und Entgeltfortzahlung. Bei einem Tagessatz von 110 Euro und zwei Einsatztagen pro Woche summiert sich allein die Beitragsnachforderung über vier Jahre auf einen mittleren fünfstelligen Betrag.
Rechtssicherheit gibt es nur mit Antrag V0027
Verbindlich entscheidet allein die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV. Den Antrag (Formular V0027) können Auftraggeber oder Auftragnehmer online stellen; benötigt werden alle Vereinbarungen zum Auftragsverhältnis sowie eine Beschreibung der tatsächlichen Durchführung. Seit der Reform zum 1. April 2022 ist das Verfahren auch vor Aufnahme der Tätigkeit als Prognoseentscheidung möglich, und gleichartige Auftragsverhältnisse lassen sich über eine Gruppenfeststellung bündeln – für Händler mit mehreren Freelancern im selben Aufgabenbereich ein praktikabler Weg.
Die Reihenfolge ergibt sich aus der Logik beider Instrumente: Zuerst der anonyme Selbstcheck für alle laufenden Freelancer-Verhältnisse, anschließend für jede kritische oder unklare Konstellation ein Antrag auf Statusfeststellung. Wer den Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit stellt, erreicht unter bestimmten Voraussetzungen, dass die Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe der Entscheidung beginnt. Für Altverhältnisse, die seit Jahren laufen, gilt diese Erleichterung nicht; dort ist der Antrag dennoch sinnvoll, weil er die Unsicherheit beendet und eine spätere Vorsatz-Argumentation der Prüfer entkräftet.
Das Risiko sitzt in der Organisation, nicht im Vertrag
Gewerbeschein, Rechnungsstellung, beiderseitiger Wille zur Selbstständigkeit und fachliche Weisungsfreiheit. Keines dieser Elemente hat im entschiedenen Fall Gewicht entfaltet. Was zählt, ist die Frage, ob der Auftragnehmer in den Betrieb eingebunden ist oder als eigenständiger Marktteilnehmer auftritt.
Wer Freelancer wie Mitarbeiter einsetzt – mit Schichtplan, festem Arbeitsplatz und Krankmeldung –, hat Mitarbeiter, unabhängig davon, was in der Präambel steht. Die Wahl besteht dann zwischen einer geordneten Anstellung jetzt und einer Nachforderung über vier Jahre später.




