Steuerhinterziehung durch den Mitgesellschafter – für den Geschäftsführer einer GmbH ist das kein fremdes Problem. In vielen Onlinehändler-GmbHs kümmert sich ein Gesellschafter um Marktplätze und Einkauf, der andere um Buchhaltung und Finanzen. Fliegen falsche Steuererklärungen auf, ermittelt die Steuerfahndung nicht nur gegen den, der die Zahlen manipuliert hat. Der Steuerstrafrechtler Philipp Adam aus Kaiserslautern erklärt in einem Rechtstipp , unter welchen Voraussetzungen der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich ist und wann er für die Steuerschulden persönlich haftet. Die Antwort fällt zweigeteilt aus: Strafbarkeit und Haftung folgen unterschiedlichen Regeln.
Inhaltsverzeichnis
- Die Unterschrift unter der Steuererklärung ist noch kein Geständnis
- § 34 AO: Finanzen delegieren ja, Verantwortung abgeben nein
- Nur auf dem Papier Geschäftsführer? Das schützt nicht
- Kein Vorsatz, trotzdem zahlen: § 69 und § 71 AO
- Steuerfahndung beim Partner: Was du jetzt lassen solltest
- Warum Zwei-Mann-GmbHs im Onlinehandel besonders exponiert sind
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Die Unterschrift unter der Steuererklärung ist noch kein Geständnis
Die Steuerhinterziehung steht in § 370 AO . Strafbar macht sich, wer gegenüber dem Finanzamt unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder es pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen im Unklaren lässt – und dadurch Steuern verkürzt. Die Tat setzt Vorsatz voraus. Fahrlässig falsche Angaben erfüllen den Straftatbestand nicht, sie können allenfalls als leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO, eine Ordnungswidrigkeit) geahndet werden.
Daraus folgt laut Adam: Eine falsche Steuererklärung der GmbH macht nicht automatisch alle Geschäftsführer und Gesellschafter strafbar. Die Ermittler müssen klären, wer die unrichtigen Angaben zu verantworten hat, wer an Erstellung oder Abgabe mitgewirkt hat und wer die Umstände kannte. Auch Beihilfe ist strafbar – aber die Stellung als Organ der Gesellschaft ersetzt diese Prüfung nicht.
Der Mehrheitsgesellschafter weist die Buchhaltung an, bestimmte Umsätze nicht zu erfassen. Der Geschäftsführer unterschreibt die Steuererklärung, ohne von den fehlenden Umsätzen zu wissen. Die Unterschrift allein beantwortet die Frage nach dem Vorsatz nicht. Anders liegt der Fall, wenn der Geschäftsführer von den Lücken weiß und die Erklärung trotzdem freigibt.
§ 34 AO: Finanzen delegieren ja, Verantwortung abgeben nein
Nach § 34 AO müssen die gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person deren steuerliche Pflichten erfüllen. Bei der GmbH ist das der Geschäftsführer. Er hat dafür zu sorgen, dass Steuererklärungen korrekt abgegeben und fällige Steuern aus den Mitteln der Gesellschaft bezahlt werden. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn ein Gesellschafter intern die Finanzen kontrolliert oder die Richtung vorgibt.
Aufgaben dürfen verteilt und Steuerberater eingeschaltet werden. Der Geschäftsführer kann sich aber nicht pauschal darauf berufen, der Mitgesellschafter sei für Steuern zuständig gewesen. Wie weit seine eigene Pflicht reicht, hängt von der gelebten Aufgabenverteilung und den Umständen des Einzelfalls ab.
Heikel wird es bei Warnsignalen: erhebliche Unstimmigkeiten in der Buchhaltung, nicht nachvollziehbare Zahlungsströme, wiederholt fehlende Belege oder Hinweise des Steuerberaters auf Fehler. Solche Umstände verpflichten den Geschäftsführer, nachzufragen und den Sachverhalt aufzuklären. Ob daraus eine Strafbarkeit folgt, ist eine davon getrennte Frage.
Nur auf dem Papier Geschäftsführer? Das schützt nicht
In manchen Gesellschaften trifft der Mehrheitsgesellschafter alle wesentlichen Entscheidungen, der Geschäftsführer tritt nur formal nach außen auf. Auch diese Konstellation schützt nicht automatisch vor einer Strafverfolgung. Umgekehrt darf aus der formalen Organstellung nicht geschlossen werden, dass der Geschäftsführer alle Vorgänge kannte oder die Hinterziehung vorsätzlich unterstützt hat.
Für die rechtliche Bewertung nennt Adam folgende Prüffragen:
- Wer hat die Buchhaltung tatsächlich gesteuert?
- Wer hat Rechnungen und Buchungen veranlasst oder kontrolliert?
- Wer hatte Zugriff auf Bankkonten und Zahlungsinformationen?
- Wer hat die Steuererklärungen vorbereitet – und wer hat sie freigegeben?
- Gab es konkrete Hinweise auf falsche Angaben?
- Welche Aufgabenverteilung war vereinbart und wie wurde sie tatsächlich gelebt?
Von diesen Tatsachen hängt ab, ob der Geschäftsführer Täter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung ist – oder ob ihm lediglich eine andere Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann.
Kein Vorsatz, trotzdem zahlen: § 69 und § 71 AO
Strafrechtliche Verantwortung und steuerliche Haftung sind zwei getrennte Verfahren. Nach § 69 AO haften gesetzliche Vertreter persönlich für Steuern der Gesellschaft, die wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung ihrer steuerlichen Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder gezahlt wurden. Ein Haftungsbescheid nach § 69 AO setzt also keine nachgewiesene Steuerhinterziehung voraus – grobe Fahrlässigkeit reicht.
Daneben regelt § 71 AO die Haftung des Steuerhinterziehers selbst und seiner Teilnehmer für die verkürzten Steuern samt Zinsen. Wer an der Tat des Mitgesellschafters beteiligt war, haftet nach dieser Vorschrift. Für den Geschäftsführer ist deshalb entscheidend, auf welche Norm das Finanzamt den Haftungsbescheid stützt und welche Tatsachen es dafür anführt.
Steuerfahndung beim Partner: Was du jetzt lassen solltest
Ermittelt die Steuerfahndung gegen einen Mitgesellschafter, kann sich das Verfahren auf weitere Personen ausweiten, sobald Unterlagen oder Aussagen auf eine Beteiligung hindeuten. Adam rät, die eigene Rolle anhand der tatsächlichen Abläufe zu prüfen: Zuständigkeiten, Kommunikation über steuerliche Vorgänge, Freigabe der Erklärungen und der Zeitpunkt, zu dem welche Information vorlag.
Nichts darf nachträglich verändert, gelöscht oder untereinander abgestimmt werden. Unterlagen und elektronische Kommunikation sind unverändert zu sichern. Wird der Geschäftsführer selbst als Beschuldigter geführt, sollte er vor einer Vernehmung anwaltlich klären lassen, ob eine Einlassung sinnvoll ist. Eine vorschnelle Erklärung kann die eigene Position verschlechtern, gerade wenn die Verantwortlichkeiten zwischen Gesellschafter, Geschäftsführer und Buchhaltung unklar verteilt sind.
Warum Zwei-Mann-GmbHs im Onlinehandel besonders exponiert sind
Im Onlinehandel ist die Zwei-Gesellschafter-GmbH ein verbreitetes Modell: Einer betreut Amazon, eBay und den eigenen Shop, der andere Buchhaltung, Zahlungsverkehr und Steuerberater. Geschäftsführer ist häufig nur einer von beiden – und der unterschreibt jede Umsatzsteuervoranmeldung und jede Körperschaftsteuererklärung, auch wenn die Zahlen vom Partner stammen.
Hinzu kommt die Datenlage: Marktplätze melden seit 2023 nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG, Umsetzung der EU-Richtlinie DAC7) die Umsätze ihrer Händler an das Bundeszentralamt für Steuern. Abweichungen zwischen gemeldeten Plattformumsätzen und erklärten Erlösen fallen dem Finanzamt damit ohne eigene Prüfung auf. Die Unterschrift des Geschäftsführers steht unter jeder Steuererklärung der GmbH – diese Verantwortung lässt sich nicht per Gesellschaftsvertrag an den Mitgesellschafter abgeben.




