Das Herkunftslandprinzip hat die deutsche Medienaufsicht vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW gestoppt: Die Landesanstalt für Medien NRW darf Vodafone nicht zur Sperre von Pornhub und YouPorn verpflichten. Die beiden Beschlüsse vom 9. Oktober 2026 (Az. 13 B 1351/25 und 13 B 1359/25) sind unanfechtbar, wie LTO berichtet . Für Onlinehändler zählt vor allem die Begründung. Denn dieselbe Zuständigkeitsregel legt auch fest, welche Behörde Temu, Shein oder Amazon kontrolliert. Wer dagegen in Deutschland sitzt, bleibt an deutsche Vorgaben und an die deutsche Aufsicht gebunden.
Inhaltsverzeichnis
- Herkunftslandprinzip: Warum deutsches Recht an Zypern scheitert
- Zuständig ist Zypern – und dort passiert seit Jahren nichts
- Temu, Shein, Amazon: Auch hier entscheidet der Firmensitz
- Deutscher Sitz, deutsche Regeln
- Der Umweg über Zivilgerichte funktioniert – vorerst
- Wer den Firmensitz wählt, wählt seine Aufsicht
Fasse den Artikel im Bullet-Stil zusammen.
Herkunftslandprinzip: Warum deutsches Recht an Zypern scheitert
Pornhub und YouPorn gehören dem Unternehmen Aylo mit Sitz in Zypern. Wer die Seiten aufruft, bestätigt per Klick, dass er volljährig ist. Eine Prüfung findet nicht statt. Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) verlangt dagegen eine geschlossene Benutzergruppe, also eine wirksame Altersprüfung vor dem Zugriff. Deshalb untersagte die Landesanstalt für Medien NRW schon im Juni 2020 die Verbreitung ohne Altersprüfung. Aylo änderte jedoch nichts. Daraufhin verpflichtete die Behörde Zugangsanbieter (Access-Provider) wie Vodafone per Sperrverfügung, die Seiten für ihre Kunden zu blockieren.
Gegen diese Sperrverfügungen gingen Aylo und Vodafone vor. Zunächst gab ihnen das Verwaltungsgericht Düsseldorf recht, jetzt folgt das OVG in zwei Eilverfahren. Das Gericht nennt dafür zwei Gründe. Erstens greift das Herkunftslandprinzip: Ein Anbieter digitaler Dienste muss im EU-Binnenmarkt grundsätzlich nur die Regeln des Mitgliedstaats einhalten, in dem er sitzt. Die Vorgaben des JMStV kann die Behörde der zyprischen Betreiberin deshalb nicht entgegenhalten. Zweitens regelt seit Februar 2024 der Digital Services Act (DSA, das EU-Gesetz über digitale Dienste) den Schutz Minderjähriger auf Plattformen einheitlich. In diesem Bereich sind die Landesmedienanstalten laut OVG nicht zuständig.
Noch 2022 hatte das OVG NRW das Verbreitungsverbot gegen die Betreiber bestätigt und das Herkunftslandprinzip als Einwand nicht gelten lassen (Az. 13 B 1911/21 u. a.). Dazwischen liegt allerdings ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Im November 2023 entschied der EuGH (C-376/22 ), dass ein Mitgliedstaat Anbietern aus anderen EU-Staaten keine generell-abstrakten Pflichten auferlegen darf.
Zuständig ist Zypern – und dort passiert seit Jahren nichts
Der DSA sieht die Altersprüfung als Schutzmaßnahme ausdrücklich vor. Durchsetzen muss ihn aber der Mitgliedstaat, in dem der Anbieter sitzt. Im Fall von YouPorn ist das Zypern. Die dortigen Behörden schreiten laut LTO seit Jahren nicht ein. Folglich bleibt YouPorn in Deutschland ohne Altersprüfung erreichbar.
Für Pornhub gilt eine Sonderregel. Die Seite zählt zu den sehr großen Online-Plattformen (mehr als 45 Millionen aktive Nutzer pro Monat in der EU). Für diese Gruppe ist die EU-Kommission zuständig. Sie eröffnete im Mai 2025 ein Verfahren und stellte im März 2026 vorläufig einen Verstoß fest : Die Selbstauskunft per Klick schütze Minderjährige nicht. Am Ende kann eine Geldbuße von bis zu sechs Prozent des weltweiten Jahresumsatzes stehen. Eine Altersprüfung verlangt Pornhub laut LTO trotzdem bis heute nicht.
Temu, Shein, Amazon: Auch hier entscheidet der Firmensitz
Das Herkunftslandprinzip stammt aus der E-Commerce-Richtlinie der EU. Es gilt für alle Dienste der Informationsgesellschaft, also auch für Onlineshops und Marktplätze. Temu und Shein steuern ihr EU-Geschäft über Gesellschaften in Irland, Amazon sitzt in Luxemburg. Alle drei gelten zudem als sehr große Online-Plattformen. Deshalb liegt die DSA-Aufsicht bei der EU-Kommission und den Behörden des Sitzstaats. Die Bundesnetzagentur, in Deutschland Koordinator für digitale Dienste, kann Verstöße dieser Plattformen dagegen nicht selbst ahnden.
Wie lange solche Verfahren dauern, zeigt der Fall Temu. Die Kommission eröffnete das Verfahren im Oktober 2024. Am 28. Mai 2026 verhängte sie eine Geldbuße von 200 Millionen Euro , weil Temu die Risiken durch illegale Produkte auf dem Marktplatz unzureichend bewertet hatte. Zwischen Verfahrensstart und Geldbuße lagen somit rund 19 Monate.
Das Prinzip hat allerdings Grenzen. Es erfasst weder Verbraucherverträge noch Anforderungen an die Ware selbst. Produktsicherheit, Zoll und Marktüberwachung bleiben daher Aufgabe der Behörden im Bestimmungsland. Außerdem können sich Käufer in Deutschland weiter auf deutsches Verbraucherrecht berufen.
Deutscher Sitz, deutsche Regeln
Für Händler mit Sitz in Deutschland ändert der Beschluss nichts. Wer Tabakwaren, E-Zigaretten oder Filme und Spiele ohne Jugendfreigabe versendet, muss das Alter des Bestellers weiterhin prüfen (§§ 10 und 12 Jugendschutzgesetz). Zudem kontrollieren deutsche Behörden diese Pflicht, und Mitbewerber können Verstöße abmahnen.
Sitzt eine Plattform im EU-Ausland, läuft eine Beschwerde dagegen über mehrere Stationen. Als Nutzer einer Plattform kannst du einen DSA-Verstoß bei der Bundesnetzagentur melden. Diese leitet die Beschwerde anschließend an den Sitzstaat oder an die Kommission weiter. Über Tempo und Ergebnis entscheidet dann die Behörde dort.
Der Umweg über Zivilgerichte funktioniert – vorerst
Neben der Behördenaufsicht gibt es einen zweiten Weg. Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hat 2026 DSA-Pflichten in Zivilverfahren durchgesetzt, zunächst gegen TikTok und im Juli gegen Amazon. Das zeigt ein Gastbeitrag bei LTO . Geklagt hatten Verbraucherschützer nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG). Gesichert ist diese Linie jedoch nicht. Das OLG hat nämlich die Revision zugelassen. Somit kann der Bundesgerichtshof noch anders entscheiden.
Wer den Firmensitz wählt, wählt seine Aufsicht
Die deutsche Medienaufsicht hat den Verstoß von Aylo schon 2020 festgestellt. Abstellen kann sie ihn nach den Beschlüssen des OVG NRW trotzdem nicht. Stattdessen entscheiden Nikosia und Brüssel, bei Temu, Shein und Amazon entsprechend Dublin, Luxemburg und Brüssel. Für Onlinehändler in Deutschland gelten dagegen weiterhin alle deutschen Pflichten samt Abmahnrisiko. Im EU-Binnenmarkt wählt ein Unternehmen mit dem Firmensitz auch seine Aufsicht.




