Wer Kunden bei der Gewährleistung an den Hersteller verweist, handelt irreführend – dafür genügt eine einzelne E-Mail aus dem Kundenservice. So hat das Landgericht Ingolstadt am 24. Juli 2026 gegen die MMS E-Commerce GmbH entschieden, die den Onlineshop von MediaMarkt betreibt (Az. 1 HK O 1352/25). Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), der das Urteil am 8. Oktober 2026 veröffentlichte . Für jeden Wiederholungsfall droht das Gericht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro an.
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Gewährleistung beim Hersteller: Zwei E-Mails als Auslöser
Der Käufer erwarb am 4. Februar 2024 über mediamarkt.de ein Kühl-Gefriergerät der Marke LG für 899,99 Euro. Nach Angaben des vzbv piepte später der Türalarm auch bei geschlossener Tür und ließ sich nicht mehr abschalten. Am 24. Juni 2025 reklamierte der Käufer den Fehler beim Verkäufer. Der Kundenservice antwortete am 30. Juni 2025: „Für Großgeräte bietet der Hersteller einen Vor-Ort-Reparaturservice mit autorisiertem Fachpersonal an. Um Ihre Garantie-/Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, wenden Sie sich bitte direkt an den Hersteller.“
Am 8. Juli 2025 folgte eine zweite E-Mail. Darin hieß es laut Urteilstext , die Garantie sei abgelaufen, der Kunde möge sich wegen einer kostenpflichtigen Reparatur an den Hersteller wenden. Der Käufer arbeitet beim vzbv, wie der Tatbestand des Urteils festhält. Der Verband mahnte die MMS E-Commerce GmbH am 15. Juli 2025 ab. Das Unternehmen gab keine Unterlassungserklärung ab, daher klagte der vzbv.
Eine einzelne E-Mail genügt dem Gericht
MediaMarkt verteidigte sich mit dem Einzelfall. Die E-Mails seien individuelle Kommunikation gewesen und dem Wunsch des Kunden nach einer schnellen Lösung gefolgt. Zudem habe das Unternehmen die eigene Verantwortung nie bestritten und lediglich den Ablauf abgestimmt. Die zweite E-Mail sei das Versehen eines Mitarbeiters. Außerdem sei der Empfänger juristisch geschult und habe die Rechtslage gekannt.
Die 1. Kammer für Handelssachen folgte dem nicht. Sie wertet die E-Mail als geschäftliche Handlung, weil sie mit der Durchführung des Kaufvertrags zusammenhängt. Ein durchschnittlicher Verbraucher verstehe den Satz so, dass den Händler keine eigene Einstandspflicht trifft. Diese Aussage ist unwahr und damit eine Irreführung über Verbraucherrechte nach § 5 Abs. 2 Nr. 7 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Auf ein planmäßiges Vorgehen kommt es nach Ansicht der Kammer nicht an. Sie verweist auf den Europäischen Gerichtshof (C-388/13), nach dem ein einzelner Vorgang mit einem einzelnen Verbraucher ausreicht. Dass der Käufer sich nicht abschrecken ließ, ändert daran nichts.
Neben dem Unterlassungsgebot muss das Unternehmen 350 Euro Abmahnkosten und die Kosten des Rechtsstreits tragen. Den Streitwert setzte das Gericht auf 15.000 Euro fest.
Was aus dem Urteil für Onlinehändler folgt
Die Rechtslage selbst bleibt unverändert: Nach §§ 437, 439 BGB schuldet der Verkäufer die Nacherfüllung, während der Hersteller nur aus einer freiwilligen Garantie haftet. Das Urteil zeigt jedoch, wie niedrig die Schwelle zum Wettbewerbsverstoß im Kundenservice liegt. Erstens genügt die Antwort eines einzelnen Mitarbeiters, denn der Unterlassungsanspruch setzt weder System noch Verschulden noch eine Mindestzahl betroffener Kunden voraus. Das Risiko erfasst damit jeden Textbaustein, jede FAQ-Antwort und auch ausgelagerte Supportteams, deren Aussagen § 8 Abs. 2 UWG dem Händler zurechnet. Zweitens bleibt die Einbindung des Herstellers in die Abwicklung möglich. Die Kammer beanstandet, dass die E-Mail keine Aussage zur eigenen Einstandspflicht enthielt. Daraus lässt sich vorsichtig schließen, dass ein Hinweis auf den Werkskundendienst zulässig bleibt, solange der Händler sich erkennbar als Anspruchsgegner bezeichnet und dem Kunden die Wahl lässt; entschieden hat das Gericht diese Konstellation allerdings nicht. Drittens verpflichtet das Urteil nicht dazu, jeden Anspruch anzuerkennen. Der Käufer reklamierte mehr als 16 Monate nach dem Kauf und damit nach Ablauf der zwölfmonatigen Beweislastumkehr des § 477 BGB. Ob der Mangel schon bei Übergabe vorlag, hatte die Kammer nicht zu klären. Ein Händler darf einen Anspruch also prüfen und begründet ablehnen, sich aber nicht für unzuständig erklären. Viertens steht ihm für die Kosten der Nacherfüllung der Regress beim Lieferanten nach § 445a BGB offen. Hinzu kommt, dass Händler seit dem 27. September 2026 mit der harmonisierten Mitteilung im Shop auf die gesetzliche Gewährleistung hinweisen müssen. Widersprüche zwischen dieser Pflichtinformation und einer Supportantwort dürften dadurch leichter auffallen.
Erste Instanz, begrenzte Reichweite
Das Urteil stammt aus der ersten Instanz. Die Berufung zum Oberlandesgericht München ist möglich; Angaben zur Rechtskraft enthält die Meldung des vzbv nicht. Zudem bezieht sich der Tenor (die Urteilsformel) auf die konkreten E-Mails und auf Verstöße, die ihnen im Kern gleichen. Eine allgemeine Regel für jede Form des Herstellerverweises stellt die Kammer daher nicht auf.
Die Kernaussage ist dennoch wichtig, weil sie auf ständiger Rechtsprechung von BGH und EuGH beruht: Der Verkäufer bleibt Ansprechpartner für die Gewährleistung. Für den Wettbewerbsverstoß reicht eine einzige E-Mail.




