Die EU-Zollreform verteuert ab dem 1. November jede Warenposition im Direktversand aus Drittstaaten um weitere 2 Euro. Der Betrag kommt zu den 3 Euro Pauschalzoll hinzu, die seit Juli gelten. Die neue Gebühr kennt keine Wertgrenze, und der Zoll erstattet sie bei Retouren nicht. Ein Arbeitspapier der EU-Kommission zeigt außerdem, dass schon der Pauschalzoll die Einfuhrmengen im Juli um 60 Prozent gedrückt hat. Gezählt hat sie dabei allerdings Pakete und keinen Umsatz, und Österreich geht mit einer eigenen Paketsteuer bereits einen Sonderweg.
Inhaltsverzeichnis
- EU-Zollreform zählt Warenpositionen
- Minus 60 Prozent im Juli: Der Pauschalzoll wirkt sofort
- Kartons statt Umsatz: Was die 60 Prozent nicht messen
- 5,29 Milliarden Euro Kosten: 2 Euro decken die Rechnung nicht ganz
- Fixbetrag statt Wertzoll: Je billiger die Ware, desto höher der Aufschlag
- Der Direktversand schrumpft, der Wettbewerber zieht ins EU-Lager
- Frankreich, Italien, Rumänien: Drei Alleingänge, drei Ergebnisse
- Österreich besteuert die Zustellung – auch aus dem EU-Lager
- Zalando klagt, Amazon kassiert 2,40 Euro: Der Streit um die Paketsteuer
- Abmahnung ohne Zustellung: Wo die Durchsetzung scheitert
- Zoll, Gebühr, Paketsteuer: Alle drei zählen Pakete
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EU-Zollreform zählt Warenpositionen
Grundlage ist Artikel 20 der Verordnung (EU) 2026/2108 , des neuen Zollkodex der Union. Er steht seit dem 19. September im Amtsblatt. Die Höhe der Gebühr hat die Kommission am 21. September in einer delegierten Verordnung festgelegt. Die englische Fassung nennt „EUR 2 per item“, die deutsche „2 EUR pro Warenposition“. Was als Warenposition zählt, definiert der delegierte Rechtsakt nicht. Die Definition steht jedoch im Zollkodex selbst.
Erwägungsgrund 82 beschreibt die Warenposition als „eine oder mehrere Waren in einer Sendung“, die zolltarifliche Einreihung und Ursprung gemeinsam haben. Der Zoll zählt also Zeilen der Zollanmeldung und keine Stücke. Der Rat rechnet das am Beispiel des Pauschalzolls vor: Eine Seidenbluse und zwei Wollblusen ergeben zwei Warenpositionen und damit 6 Euro Zoll. Mit der neuen Gebühr steigt die Summe nach eigener Rechnung auf 10 Euro. Weil auch der Ursprung zählt, ergibt dieselbe Ware aus zwei Herkunftsländern nach dem Wortlaut zwei Positionen.
Keine Wertgrenze, keine Erstattung, keine Mehrwertsteuer
Drei Eigenschaften unterscheiden die Gebühr vom Pauschalzoll. Erstens gilt sie ohne Wertgrenze: Die Begründung des Rechtsakts hält fest, dass auch Fernverkäufe über 150 Euro darunter fallen. Zweitens ist sie nach Artikel 20 Absatz 6 nicht erstattungsfähig. Drittens bleibt sie nach den Mehrwertsteuer-Leitlinien der Kommission vom 16. Juni außerhalb der Mehrwertsteuer, wie VATupdate zusammenfasst. Der Pauschalzoll fließt dagegen außerhalb des IOSS-Verfahrens (Import-One-Stop-Shop, die zentrale Mehrwertsteuer-Anmeldung für Importe) in die Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer ein.
Schuldner ist laut Erwägungsgrund 80 der Einführer im Rahmen von Fernverkäufen. Bis diese Vorschriften gelten, schuldet der Anmelder die Gebühr. Das ist in der Regel der IOSS-Inhaber oder ein indirekter Zollvertreter. Der Verbraucher ist ausdrücklich kein Schuldner. Offen bleibt das Startdatum. Der Rechtsakt tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft und gilt ab dem zehnten Tag danach. Die Einspruchsfrist von Parlament und Rat endet nach Angaben des Zolldienstleisters FlavorCloud am 21. Oktober. Erscheint der Text am 22. Oktober, greift die Gebühr am 1. November. Bis dahin bleibt das Datum eine Prognose.
Minus 60 Prozent im Juli: Der Pauschalzoll wirkt sofort
Die Kommission hat dem Rechtsakt einen Kostenbericht (SWD(2026) 283) beigefügt. Er enthält die ersten amtlichen Zahlen zur Wirkung des Pauschalzolls. Demnach erfasste die Überwachungsdatenbank der Kommission im Juli 2026 rund 60 Prozent weniger Warenpositionen aus Fernverkäufen als im Juli 2025. Zuvor war die Menge drei Jahre lang gestiegen: um 75 Prozent im Jahr 2023, um 91 Prozent im Jahr 2024 und um 26 Prozent im Jahr 2025. Ende 2025 lag sie bei rund 5,9 Milliarden Positionen. Das entsprach 98 Prozent aller eingeführten Warenpositionen.
Die Kommission schränkt die Aussagekraft selbst ein. Aus den Daten eines Monats lasse sich noch kein Trend ableiten, heißt es im Bericht. Ursachen nennt das Papier nicht. Denkbar sind vorgezogene Bestellungen vor dem Stichtag, gebündelte Sendungen und die Verlagerung in Lager innerhalb der EU. Für die Jahre bis 2028 kalkuliert die Kommission deshalb vorsichtig mit rund 2,4 Milliarden Positionen pro Jahr. Das sind 40 Prozent des Niveaus von 2025.
Kartons statt Umsatz: Was die 60 Prozent nicht messen
Die Zahl der Kommission passt zu den Angaben des Handels. HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth meldete im September 30 bis 40 Prozent weniger Sendungen nach Frankreich. Für Deutschland nannte er rund 300.000 Pakete täglich statt zuvor 400.000. wortfilter hat diese Lesart am 24. September kritisiert : Politik und Verbände zählen Kartons. Den Umsatz hinter den Kartons zählt dagegen niemand. Die Kennzahl erfasst Einzelsendungen an der Außengrenze. Über das GMV (Gross Merchandise Value, den Gesamtwarenwert aller Bestellungen) der Drittstaatenhändler in der EU sagt sie nichts aus. Auch die Zahl der Transaktionen bleibt offen.
Dieser Einwand trifft die Kommissionszahl in gleicher Weise. Die Überwachungsdatenbank zählt Warenpositionen aus Zollanmeldungen für Fernverkäufe. Ware, die im Container einreist und später aus einem EU-Lager verkauft wird, erscheint dort als gewöhnliche Einfuhr. Eine Umsatzzahl enthält der Kostenbericht allerdings nicht. Hinzu kommt ein Größenverhältnis, das das belgische Magazin Moustique nennt: Kleinsendungen stellen 97 Prozent des Einfuhrvolumens, aber nur rund 2 Prozent des Einfuhrwerts. Eine Stückstatistik kann deshalb stark fallen, ohne dass sich der Warenwert in gleichem Maß bewegt.
Den Händlern aus Drittstaaten stehen dafür zwei Wege offen. Der erste ist die Konsolidierung: Viele Einzelbestellungen reisen gebündelt als Sammelsendung, werden als reguläre Einfuhr verzollt und erst in der EU verteilt. Der zweite ist das Fulfillment: Die Ware liegt vorab in einem EU-Lager und geht als Inlandspaket an den Kunden. Dienstleister wie 4PX bieten das zudem seit Jahren an. Ein Rückgang an der Grenze kann also einen Rückgang des Geschäfts bedeuten oder eine Verlagerung. Die vorliegenden Daten erlauben jedoch keine Unterscheidung.
5,29 Milliarden Euro Kosten: 2 Euro decken die Rechnung nicht ganz
Die Gebühr soll laut Zollkodex den ungefähren Kosten der Zollaufsicht entsprechen. Der Bericht beziffert diese Kosten auf rund 5,29 Milliarden Euro pro Jahr. Davon entfallen 3,18 Milliarden Euro auf 64.081 Zollbeamte in den Mitgliedstaaten. Weitere 1,47 Milliarden Euro kosten die IT-Systeme der Mitgliedstaaten, von denen die Kommission 80 Prozent dem Fernverkauf zurechnet. Hinzu kommen 155 Millionen Euro bei der Kommission, 200 Millionen Euro für Kontrolltechnik und 286 Millionen Euro für zusätzliche Kontrollen.
Teilt man diese Summe durch die erwarteten 2,4 Milliarden Positionen, ergeben sich nach eigener Rechnung 2,20 Euro je Position. Die Gebühr liegt also unter dem errechneten Kostensatz. Sinkt die Menge weiter, während die Kosten stabil bleiben, wächst diese Lücke. Rund 60 Prozent der Kosten sind Personalkosten. Die Kommission muss den Bericht alle zwei Jahre neu vorlegen und kann die Gebühr danach anpassen.
Der Bericht dokumentiert außerdem, wie wenig der Zoll bisher prüft. Im Jahr 2025 kontrollierte er 65 von einer Million Warenpositionen auf Produktkonformität. Im Jahr 2022 waren es noch 203. Bei einer EU-weiten Schwerpunktaktion mit 20.000 Spielzeugen und Kleinelektronik-Artikeln verstieß mehr als die Hälfte gegen EU-Vorgaben. Von den im Labor getesteten Produkten stufte der Zoll 84 Prozent als gefährlich ein.
Fixbetrag statt Wertzoll: Je billiger die Ware, desto höher der Aufschlag
Pauschalzoll und Gebühr sind feste Beträge je Warenposition. Ökonomisch wirken sie deshalb wie ein Stückzoll. Der prozentuale Aufschlag sinkt mit dem Warenwert. Die folgende Übersicht zeigt das für eine Sendung mit einer Warenposition, jeweils vor Einfuhrumsatzsteuer und nach eigener Rechnung.
| Warenwert | Pauschalzoll | Gebühr | Aufschlag |
|---|---|---|---|
| 4 Euro | 3 Euro | 2 Euro | 125 % |
| 20 Euro | 3 Euro | 2 Euro | 25 % |
| 100 Euro | 3 Euro | 2 Euro | 5 % |
Die Abgaben treffen also vor allem das Niedrigpreissegment. Über 150 Euro Warenwert gilt der reguläre Zollsatz, dazu kommen 2 Euro je Position. Wer die Last am Ende trägt, legt das Recht nicht fest. Schuldner ist der Händler oder die Plattform. Ob sie die Kosten über den Preis weitergeben, hängt von ihrer Marktmacht ab. Für die USA haben die Ökonomen Pablo Fajgelbaum und Amit Khandelwal diese Frage untersucht. Laut ihrer NBER-Studie kostet die Abschaffung der dortigen Zollfreigrenze die Verbraucher 10,9 bis 13,0 Milliarden Dollar. Haushalte mit niedrigem Einkommen trifft das überproportional. Die Zahlen stammen aus US-Daten und lassen sich nicht direkt auf die EU übertragen. Die Richtung der Verteilungswirkung ist jedoch plausibel.
Der Direktversand schrumpft, der Wettbewerber zieht ins EU-Lager
Pauschalzoll und Gebühr erfassen nur Sendungen, die direkt aus einem Drittstaat an Verbraucher gehen. Containerware für ein Lager in der EU verzollt der Importeur einmal zum regulären Satz. Eine Gebühr je Position fällt dort nicht an. Die Plattformen stellen ihre Logistik entsprechend um. Temu will bis zu 80 Prozent seines Europa-Umsatzes über lokale Modelle abwickeln, und Shein bündelt in Polen bis zu 740.000 Quadratmeter Lagerfläche.
Der Zollkodex will diese Verlagerung ausdrücklich. Erwägungsgrund 20 nennt als Ziel „Anreize für die Lagerung von Massengut anstelle von Paketen“. Für Ware aus einem Zolllager für Fernverkäufe sieht die Verordnung ab dem 1. Juli 2028 eine niedrigere Gebühr vor. Ihre Höhe steht noch aus. Damit sinkt zwar der Preisvorteil im Direktversand. Gleichzeitig verkürzen die Plattformen ihre Lieferzeiten von Wochen auf Tage.
Eine Plattform rechnet drei Euro ein, bündele Sendungen und verlagert Ware in EU-Lager. Ein kleiner Shop hat diese Spielräume nicht. Ein Importeur berichtet zudem von rund 14 Tagen längerer Verzollung.
Die weiteren Stufen der Reform folgen später. Die neue EU-Zollbehörde in Lille startet nach Angaben des Rates im Jahr 2027. Ab dem 1. Juli 2028 müssen E-Commerce-Unternehmen die EU-Zolldatenplattform nutzen, ab dem 1. März 2034 alle Händler. Plattformen aus Drittstaaten gelten laut PwC ab 2028 selbst als Einführer. Bei schweren Verstößen drohen ihnen Sanktionen von bis zu 6 Prozent des Einfuhrwerts des Vorjahres. Dann ersetzen reguläre Zollsätze auch den Pauschalzoll.
Frankreich, Italien, Rumänien: Drei Alleingänge, drei Ergebnisse
Mehrere Mitgliedstaaten wollten nicht auf Brüssel warten und haben eigene Abgaben auf Kleinsendungen aus Drittstaaten beschlossen. Ihre Erfahrungen zeigen, wie schnell Warenströme auf nationale Regeln reagieren. Zugleich liefern sie das Anschauungsmaterial für die Ausweichwege.
Frankreich: 2,3 statt 33 Millionen Euro im Monat
Frankreich erhob ab dem 1. März 2026 eine „taxe sur les petits colis“ von 2 Euro je Warenposition auf Sendungen bis 150 Euro. Der Staat plante dabei mit rund 400 Millionen Euro im Jahr. Tatsächlich kamen nach einer Schätzung, über die das Fachmagazin Ecommercemag im Mai berichtete, nur etwa 2,3 Millionen Euro im Monat zusammen. Die Plattformen leiteten ihre Ware nämlich über andere EU-Staaten um. Laut Moustique flogen sie Pakete vor allem nach Belgien und brachten sie per Lkw über die Grenze. Am Frachtflughafen Vatry brach das Geschäft nach Angaben der Betreiber um 75 Prozent ein. Der Logistikverband Union TLF warnte vor 500 bis 1.000 verlorenen Arbeitsplätzen. Zum 1. Juli, dem Start des EU-Pauschalzolls, beendete die Regierung die Abgabe.
Italien verschiebt, Rumänien kassiert 5 Euro
Italien hat seine Abgabe bis heute nicht erhoben. Das Haushaltsgesetz 2026 sieht 2 Euro je Sendung bis 150 Euro Warenwert vor, und zwar für gewerbliche wie private Sendungen. Der Start war für den 1. Januar 2026 geplant. Die Regierung hat ihn dreimal verschoben, zuletzt auf den 1. Dezember 2026, wie TrasportoEuropa berichtet . Rom will zunächst die EU-Gebühr abwarten. Das Fachportal nennt zudem zwei Risiken. Eine Abgabe, die nur bei der Verzollung in Italien anfällt, lenkt Ware über Flughäfen anderer Mitgliedstaaten um. Außerdem könnte sie als zollgleiche Abgabe gegen EU-Recht verstoßen.
Rumänien verlangt seit dem 1. Januar 2026 eine Logistikgebühr von 25 Lei (rund 5 Euro) je Paket. Sie gilt für Sendungen unter 150 Euro aus Drittstaaten an Verbraucher. Der entscheidende Unterschied zu Frankreich liegt im Anknüpfungspunkt. Die Gebühr fällt nach einer Analyse von Deloitte unabhängig davon an, in welchem EU-Staat die Ware verzollt wurde. Der Umweg über einen Nachbarstaat hilft deshalb nicht. Die Zusteller ziehen die Gebühr ein und führen sie bis zum 25. des Folgemonats ab. Bei Retouren gibt es zudem kein Geld zurück.
Zwei Rückzieher und die Sperre im Zollkodex
Belgien und die Niederlande planten ebenfalls 2 Euro je Sendung. Brüssel zog das Vorhaben zurück, Den Haag verschob es, wie der Steuerdienstleister SimplyVAT auflistet. Beide verweisen dabei auf die EU-Lösung. Die folgende Übersicht zeigt den Stand vom 9. Oktober. Österreich folgt im nächsten Abschnitt.
| Land | Abgabe | Anknüpfung | Stand |
|---|---|---|---|
| Frankreich | 2 Euro je Warenposition | Einfuhr in Frankreich | am 1. Juli 2026 beendet |
| Italien | 2 Euro je Sendung | Verzollung in Italien | verschoben auf 1. Dezember 2026 |
| Rumänien | 25 Lei je Paket | Zustellung in Rumänien | in Kraft seit 1. Januar 2026 |
| Belgien | 2 Euro je Sendung | geplant | zurückgezogen |
| Niederlande | 2 Euro je Sendung | geplant | verschoben |
| Österreich | 2 Euro je Paket oder Bestellung | Zustellung in Österreich, jede Herkunft | in Kraft seit 1. Oktober 2026 |
Mit der EU-Gebühr endet ein Teil dieser Sonderwege. Nach Artikel 20 Absatz 1 des Zollkodex dürfen die Zollbehörden für die Abfertigung von Fernverkäufen nur noch die Unionsgebühr erheben, wie FlavorCloud erläutert. Nationale Zollgebühren entfallen damit. Ob Italien seine Abgabe am 1. Dezember überhaupt noch starten kann, ist deshalb offen. Abgaben, die an die Zustellung im Inland anknüpfen, sind dagegen keine Zollgebühren. Ob die Sperre auch sie erfasst, ist bislang nicht geklärt.
Österreich besteuert die Zustellung – auch aus dem EU-Lager
Österreich hat einen anderen Hebel gewählt. Seit dem 1. Oktober 2026 gilt dort das Paketsteuergesetz. Der Nationalrat hat es am 8. Juli als Teil des Budgetbegleitgesetzes 2027/2028 beschlossen, der Bundesrat erhob keinen Einspruch . Die Steuer ist allerdings kein Zoll. Sie knüpft an die Zustellung eines Pakets an einen Verbraucher in Österreich an. Woher das Paket kommt, spielt dabei keine Rolle. Ein Paket aus Shenzhen löst sie ebenso aus wie eines aus einem Lager in Polen, Deutschland oder Wien. Damit erfasst Österreich den Weg, den die EU-Zollreform offen lässt: das EU-Lager.
Die Regeln der Paketsteuer im Überblick
Die Einzelheiten erläutert das Bundesministerium für Finanzen in einer Kurzdarstellung . Die wichtigsten Punkte:
- Höhe: 2 Euro je zugestelltem Paket. Der Händler kann stattdessen 2 Euro je Bestellung ansetzen. Die Wahl gilt dann für alle Bestellungen eines Quartals.
- Schuldner: Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Vorjahr 100 Millionen Euro überschritten haben. Der Sitz des Unternehmens ist unerheblich. Laut APA zählt der Umsatz in Österreich.
- Marktplätze: Umsätze, die ein Marktplatz unterstützt, rechnet das Gesetz dem Marktplatz zu. Überschreitet er die Schwelle, schuldet er die Steuer auch für die Pakete kleiner Marktplatzhändler.
- Entstehung: Die Steuerschuld entsteht mit der Annahme der Zahlung, also in der Regel im Checkout. Der Warenwert spielt keine Rolle.
- Retouren: Ist das Paket zugestellt, bleibt die Steuer bestehen. Nur bei verweigerter Annahme fällt sie nicht an. Ersatzlieferungen sind frei.
- Ausnahmen: Lieferungen an Unternehmen (B2B), Verkäufe zwischen Privatpersonen, Click & Collect und Bestellungen im Geschäft. Unverpackte Zeitungen und Kataloge zählen ebenfalls nicht als Paket.
- Erklärung: Quartalsweise und elektronisch über FinanzOnline, jeweils bis zum Ende des Folgemonats. Die erste Erklärung ist damit am 31. Jänner 2027 fällig. Aufzeichnungen sind sieben Jahre aufzubewahren.
- Drittstaaten: Unternehmen ohne Sitz in EU oder EWR müssen einen Fiskalvertreter im Inland bestellen. Er ist zugleich Zustellungsbevollmächtigter, haftet aber nicht für die Steuer.
Mit Umsatzsteuer werden aus 2 Euro 2,40 Euro
Auf die Steuer fällt Umsatzsteuer an. Das Finanzministerium hat das bestätigt und auf EU-Vorgaben verwiesen, wie der ORF berichtet . Aus 2 Euro werden so 2,40 Euro, bei Büchern mit ermäßigtem Satz 2,20 Euro. Das Ministerium erwartet zudem Einnahmen von 280 Millionen Euro im Jahr. Sie sollen die gesenkte Mehrwertsteuer auf Grundnahrungsmittel teilweise gegenfinanzieren, die seit dem 1. Juli gilt. Die Paketsteuer ist also in erster Linie ein Haushaltsinstrument.
Für ein Direktpaket aus einem Drittstaat addieren sich die Abgaben. Eine Bestellung mit einer Warenposition kostet ab November 3 Euro Pauschalzoll, 2 Euro EU-Gebühr und 2,40 Euro Paketsteuer. Das ergibt nach eigener Rechnung 7,40 Euro vor Einfuhrumsatzsteuer. Für ein Paket aus einem EU-Lager bleiben dagegen 2,40 Euro.
Zalando klagt, Amazon kassiert 2,40 Euro: Der Streit um die Paketsteuer
Betroffen sind laut APA 15 große Händler und Marktplätze. Der Marktforscher EBCD zählt dazu unter anderem Amazon, Temu, Shein, AliExpress, Zalando, Otto, MediaMarkt, Ikea und Apple. Der Handelsverband rechnet zusätzlich mit rund 4.000 österreichischen Betrieben, die über Marktplätze verkaufen und so indirekt betroffen sind. Knapp unter der Schwelle liegen nach eigenen Angaben Refurbed und der Marktplatz der Österreichischen Post.
Die großen Anbieter reichen die Steuer weiter. Amazon, Otto und Zalando rechnen je Bestellung ab. Amazon und Otto weisen dabei 2,40 Euro als eigene Position im Checkout aus. Bei vollständiger Retoure erstatten die drei Händler den Betrag, obwohl ihre eigene Steuerschuld bestehen bleibt. Bei einer Teilretoure bleibt der Aufschlag bei Amazon laut More Magazine stehen. Von Temu, Shein und AliExpress lagen zum Start keine einheitlichen Angaben vor.
Klage in Wien, Beschwerde in Brüssel
Juristisch ist die Steuer umstritten. Zalando hat nach eigenen Angaben am 20. August Klage beim Verfassungsgerichtshof eingereicht. Das Unternehmen hält das Gesetz für verfassungs- und europarechtswidrig. Amazon äußert ebenfalls Bedenken und strebt eine rechtliche Klärung an. Otto-Österreich-Chef Harald Gutschi kündigt Beschwerden gegen die Steuerbescheide an. Er erwartet, dass bis zu zehn Händler rechtlich vorgehen.
Am 6. Oktober hat der österreichische Handelsverband zudem eine Binnenmarktbeschwerde bei der EU-Kommission eingereicht . Das Papier umfasst acht Seiten und zielt auf ein Vertragsverletzungsverfahren. Der Verband sieht dadurch den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr verletzt. Außerdem wertet er die Steuer als mittelbaren Protektionismus, weil sie vor allem Versender aus anderen EU-Staaten ohne Filialen in Österreich trifft. Zwei vom Verband beauftragte Studien des Instituts GAW beziffern den Schaden auf bis zu 360 Millionen Euro Wirtschaftsleistung und 2.870 Arbeitsplätze pro Jahr. Diese Zahlen stammen allerdings von einer Partei des Streits. Ob die Kommission ein Verfahren eröffnet, ist offen.
Was die Paketsteuer für deinen Versand nach Österreich heißt
Der österreichische Weg hat damit eine Stärke und einen Preis. Die Steuer lässt sich durch ein EU-Lager nicht umgehen. Dafür trifft sie jeden großen Versender, auch den heimischen. Die Schwelle von 100 Millionen Euro schützt kleine Shops zudem nur, solange sie nicht über einen großen Marktplatz verkaufen. Als Ausweichweg bleibt somit die Abholung im Geschäft. Sie begünstigt Händler mit Filialnetz.
Lieferst du aus dem eigenen Shop nach Österreich, betrifft dich die Steuer erst ab 100 Millionen Euro Versandhandelsumsatz. Verkaufst du dagegen über Amazon, Otto oder einen anderen großen Marktplatz an österreichische Verbraucher, schuldet der Marktplatz die Steuer. Dein Kunde zahlt dann 2,40 Euro mehr je Bestellung. Bei einem Warenkorb von 12 Euro entspricht das einem Aufschlag von 20 Prozent.
Abmahnung ohne Zustellung: Wo die Durchsetzung scheitert
Zölle, Gebühren und Paketsteuern verteuern Ware. Rechtsverstöße ahnden sie jedoch nicht. wortfilter hat deshalb argumentiert, dass Handelsprotektionismus die Ultima Ratio bleiben sollte. Der HDE fordert ergänzend eine zentrale Marktaufsicht und einen haftbaren Wirtschaftsakteur in der EU für jeden Händler aus Drittstaaten. Beides kostet allerdings Jahre, Personal und Steuergeld.
Ein Werkzeug existiert bereits: das deutsche Wettbewerbsrecht. Nach dem UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) darf jeder Mitbewerber Rechtsverstöße abmahnen, etwa eine fehlende CE-Kennzeichnung oder ein fehlendes Impressum. Seine Anwaltskosten kann er nach § 13 Abs. 3 UWG ersetzt verlangen. Gegen einen Händler in Shenzhen lässt sich dieser Anspruch jedoch kaum vollstrecken. Auch die einstweilige Verfügung hilft wenig. Der Antragsteller muss sie binnen eines Monats vollziehen, also dem Gegner zustellen (§ 929 Abs. 2 ZPO). Eine Zustellung nach China dauert dagegen viele Monate.
Zwei Bausteine: Bevollmächtigter und Pfändung
Der Vorschlag von wortfilter besteht aus zwei Bausteinen. Erstens benennt jeder Händler aus einem Drittstaat einen Bevollmächtigten im Inland. Ihm lassen sich dann Abmahnungen, Klagen und Verfügungen wirksam zustellen. Zweitens behandeln Plattformen und Lagerbetreiber Pfändungsbeschlüsse gegen solche Händler wie Inlandsfälle. Die Werte liegen ohnehin in Europa: als Ware im Fulfillment-Lager oder als Guthaben bei Amazon, eBay oder PayPal. Für Bankguthaben kennt die EU mit der Kontenpfändungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 655/2014) bereits ein grenzüberschreitendes Instrument.
Dass ein inländischer Vertreter gesetzlich machbar ist, zeigen zwei der hier beschriebenen Regelwerke. Der neue Zollkodex verlangt laut Erwägungsgrund 65 für Verkäufer ohne Sitz in der EU einen indirekten Zollvertreter mit dem Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten. Dieser übernimmt damit die Pflichten des Einführers. Österreich schreibt Drittstaaten-Unternehmen für die Paketsteuer einen Fiskalvertreter vor, der zugleich Zustellungsbevollmächtigter ist. Beide Vertreter stehen allerdings nur gegenüber Zoll und Finanzamt ein. Für wettbewerbsrechtliche Ansprüche von Mitbewerbern gibt es nichts Vergleichbares.
Offen bleibt außerdem die Haftung der Plattformen. Nach Art. 30 des Digital Services Act müssen sie ihre Händler identifizieren. Sie wissen also, wer verkauft, wo das Guthaben liegt und wo die Ware lagert. Der Zollkodex macht sie zudem ab 2028 zum Einführer. Dann müssen sie gegenüber dem Zoll auch für die Konformität der Ware einstehen. Ansprüche von Mitbewerbern nach dem UWG erfasst das jedoch nicht.
Zoll, Gebühr, Paketsteuer: Alle drei zählen Pakete
Die bisherigen Daten stützen zwei Aussagen. Erstens reagiert der Direktversand stark auf feste Abgaben, denn die Menge fiel im ersten Monat um 60 Prozent. Zweitens hatte der Zoll die Warenflut zuvor kaum kontrolliert, wie die Quote von 65 Prüfungen je Million Positionen zeigt. Insofern erreicht die EU-Zollreform ihr erstes Ziel: weniger Einzelpakete an der Außengrenze.
Der Vergleich der Instrumente zeigt jedoch ihre Grenzen. Zoll und EU-Gebühr treffen gezielt Ware aus Drittstaaten, lassen sich aber über Sammelimport und EU-Lager vermeiden. Nationale Zollgebühren wie in Frankreich lenken Ware zusätzlich in Nachbarstaaten um. Eine Zustellsteuer wie in Österreich schließt diese Lücken und belastet dafür auch den inländischen Versandhandel. Keines der drei Instrumente setzt bei Rechtsverstößen an, und keines misst den Umsatz.
Vier Fragen bleiben deshalb offen. Unklar ist, wie viel des Rückgangs auf vorgezogene Käufe entfällt und wie viel auf verlagerte Ware. Ebenso offen ist, ob 2 Euro die Kosten decken, wenn die Menge weiter sinkt. Drittens fehlt jede amtliche Zahl zum Umsatz der Plattformen in der EU. Viertens müssen Verfassungsgerichtshof und EU-Kommission klären, ob Österreichs Sonderweg Bestand hat. Die EU zählt Warenpositionen, Österreich zählt Pakete. Den Umsatz der Plattformen zählt niemand.




