Seit dem Verkaufsstart des iPhone Duo liegen auf eBay.de 257 Angebote für das Gerät über dem Apple-Listenpreis, das höchste bei 319.999 Euro. Ab welchem Aufschlag greift der Wuchertatbestand, welche Lieferzusagen sind rechtlich haltbar, und welche Regeln setzt eBay selbst? Die Antworten fallen anders aus, als die Schlagzeile vermuten lässt. Der Preis ist in fast allen Fällen zulässig. Angreifbar sind die Angaben zu Verfügbarkeit und Lieferzeit, denn Apple selbst liefert Neubestellungen in Deutschland erst am 25. Januar 2027.

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Die Spitze des Marktes: 319.999 Euro aus Hamburg, 40.000 Euro aus Trier

Sortiert nach dem höchsten Preis führt der gewerbliche Verkäufer hamburg04 die eBay-Suche zum iPhone Duo an. Das Angebot: iPhone Duo, 256 GB, Sternenweiß, 319.999,00 Euro inklusive Mehrwertsteuer, Untertitel „Rechnung inkl. 19% Mwst, sofort lieferbar“, zwei Stück verfügbar, Gratisversand mit Zustellung bis 27. Oktober. Der Verkäufer ist seit März 2017 bei eBay registriert, weist 3.003 verkaufte Artikel und 98,5 Prozent positive Bewertungen aus. Apples Listenpreis für die identische Konfiguration beträgt 2.299 Euro.

An zweiter Stelle steht ein Privatverkäufer aus Trier mit einem Angebot über 40.000 Euro oder Preisvorschlag. Das Konto hat zwölf Bewertungspunkte und keine Verkäuferbewertungen. Die Artikelmerkmale weichen vom Titel ab: Als Modell ist „Apple iPhone 16 Pro“ hinterlegt, als Bildschirmgröße 6,3 Zoll, als Speicherkapazität „2t“. Es folgen Vorverkaufsangebote aus Großbritannien zu 10.155,89 Euro und 6.571,46 Euro, italienische Händler mit der 2-TB-Variante zu 6.048,81 Euro sowie ein Privatangebot aus München über 5.500 Euro für die 1-TB-Version mit ausschließlicher Abholung.

257 Angebote über Apple-Preis – und eine Auktion bei 2.010 Euro

Apple verkauft das iPhone Duo in Deutschland laut Apple Store zu 2.299 Euro (256 GB), 2.549 Euro (512 GB), 3.049 Euro (1 TB) und 3.799 Euro (2 TB). Eine Filterung der eBay-Kategorie Handys & Smartphones auf neue Geräte ab 2.300 Euro ergab am 23. Oktober 257 Treffer. Rund zwei Drittel stammen von Privatverkäufern, etwa ein Drittel wird aus Großbritannien angeboten, überwiegend mit dem Hinweis „Vorbestellung bestätigt“. Die üblichen Aufschläge liegen zwischen 1.000 und 2.000 Euro je Gerät; für die 2-TB-Variante werden regelmäßig 4.400 bis 5.100 Euro aufgerufen.

Das günstigste Angebot ist eine Auktion aus Saarlouis : iPhone Duo 256 GB Sternenweiß, neu und versiegelt, Stand 2.010 Euro nach zehn Geboten, Restlaufzeit knapp neun Tage. Der private Anbieter hat 107 Artikel verkauft, schließt die Rückgabe aus und nennt einen Liefertermin zwischen 4. und 5. November. Das aktuelle Gebot liegt 289 Euro unter dem Apple-Preis. Vergleichbare Auktionen stehen nach 20 Geboten bei 2.660 Euro, der Endpreis dürfte sich daran orientieren.

Wuchertatbestand: Zwei Voraussetzungen, von denen eine regelmäßig fehlt

Wucher ist zivilrechtlich in § 138 Abs. 2 BGB (Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts) und strafrechtlich in § 291 StGB geregelt. Beide Normen setzen zweierlei voraus: ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sowie die Ausbeutung einer Zwangslage, der Unerfahrenheit, mangelnden Urteilsvermögens oder einer erheblichen Willensschwäche des Vertragspartners. Für das Missverhältnis zieht die Rechtsprechung als Richtwert eine Überschreitung des Marktwerts um rund 100 Prozent heran. Dieser Richtwert ist beim Hamburger Angebot erreicht, bei den meisten der 257 Angebote mit Aufschlägen von 40 bis 80 Prozent dagegen nicht.

Entscheidend ist das zweite Merkmal. Ein faltbares Smartphone ist kein Gut der Grundversorgung; der Erwerb beruht auf einer freien Konsumentscheidung, eine Zwangslage im Sinne der Norm liegt nicht vor. Für Luxus- und Lifestyle-Produkte gilt daher im Ergebnis Preisfreiheit, sofern der Preis transparent ausgewiesen ist. Der Weiterverkauf knapper Ware mit Aufschlag, in der Branche als Scalping bezeichnet, ist in Deutschland anders als etwa bei Veranstaltungstickets in einigen Bundesländern nicht gesetzlich beschränkt. Rechtlich relevant werden solche Angebote an anderer Stelle: bei den Angaben zu Verfügbarkeit, Lieferzeit und Händlerstatus.

Lieferfähigkeit: Apple nennt den 25. Januar, eBay verlangt 40 Werktage

Die Lieferzeit des iPhone Duo ist der kritische Faktor. Wie Dr. Web berichtet, weist Apples deutscher Onlineshop für Neubestellungen in allen acht Ausführungen den 25. Januar 2027 als Liefertermin aus. Apple hält nach Angaben von Marketingchef Greg Joswiak Kontingente für Laufkundschaft in den Stores zurück, in begrenzter Stückzahl. Laut DigiTimes hat Apple das Produktionsziel für die ersten zwölf Monate von 9,7 auf 14 Millionen Geräte angehoben. Eine Entspannung der Liefersituation vor Dezember ist nach diesen Daten nicht zu erwarten.

Auf eBay gilt zusätzlich der Grundsatz zu Lieferzeiten und zum Vorabverkauf . Vorabverkaufsangebote müssen in Artikelbezeichnung und Beschreibung als solche gekennzeichnet sein, das Versanddatum muss im Angebot stehen, und der Versand muss innerhalb von 40 Werktagen nach dem Kauf garantiert werden. Vom 23. Oktober an gerechnet endet diese Frist am 18. Dezember 2026. Ein Verkäufer, der heute verkauft und die Ware erst über Apples Januar-Termin beschafft, verstößt gegen den Grundsatz; eBay nennt als Sanktionen Angebotsentfernung, Verwarnung, Einschränkung der Verkaufsaktivitäten und Kontosperrung. Viele der britischen Angebote erfüllen die Vorgabe, weil sie bereits bestätigte Apple-Bestellungen mit Liefertermin im Oktober oder November weiterreichen. Die Angabe „sofort lieferbar“ bei zwei Stück Lagerbestand im Hamburger Angebot ist eine verbindliche Zusage, an der sich der Verkäufer messen lassen muss.

UWG-Risiko für gewerbliche Anbieter: Lieferzusage ohne Bestand

Für gewerbliche Verkäufer liegt das Haftungsrisiko in der Lieferangabe. Nach Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ist es stets unzulässig, Waren zu einem bestimmten Preis anzubieten, ohne darüber aufzuklären, dass der Unternehmer hinreichende Gründe für die Annahme hat, diese Waren nicht in angemessener Menge liefern zu können. Ergänzend greift § 5 UWG: Eine unzutreffende Angabe zur Lieferzeit ist eine irreführende geschäftliche Handlung. Beide Verstöße sind abmahnfähig durch Mitbewerber und qualifizierte Verbände, ohne dass ein konkreter Schaden nachgewiesen werden muss.

Wer das Gerät ohne eigenen Bestand anbietet, muss das Angebot als Vorabverkauf kennzeichnen, das Versanddatum nennen und die 40-Werktage-Frist einhalten. Wer das Gerät vorrätig hat, kann den Preis frei bestimmen. Für Privatverkäufer, die mehrere bestätigte Apple-Bestellungen mit Aufschlag weiterveräußern, besteht ein anderes Risiko: die Einstufung als gewerblicher Händler durch eBay oder die Finanzverwaltung, mit der Folge von Widerrufsrecht, Gewährleistungspflicht, Impressumspflicht und Umsatzsteuer.

Einordnung: Der Preis ist zulässig, die Lieferzusage nicht immer

Ein Angebot über 319.999 Euro erfüllt den Wuchertatbestand nicht, weil die Zwangslage des Käufers fehlt; es ist ein Preis, zu dem voraussichtlich kein Geschäft zustande kommt. Das Angebot über 40.000 Euro mit den Artikelmerkmalen eines iPhone 16 Pro ist eher ein Fall für eBays Angebotsprüfung als für das Wettbewerbsrecht. Rechtlich belastbar sind die Angebote im mittleren Preisbereich, bei denen Verkäufer ein Gerät zusagen, das Apple selbst erst Ende Januar liefert. Für sie gelten zwei Fristen: der 18. Dezember nach eBay-Grundsatz und die zugesagte Lieferzeit nach UWG. Der Aufschlag bleibt dem Verkäufer überlassen, die Lieferzusage nicht.

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