Im Ritter Sport Markenstreit um den quadratischen Haferriegel „Monnemer Quadrat Bio“ hat das Oberlandesgericht Stuttgart am 15. Oktober 2026 eine vorläufige Rechtsauffassung mitgeteilt, die der ersten Instanz widerspricht. Der Vorsitzende Richter Christoph Stefani sieht nach Bericht des SWR einen Verstoß gegen das Markengesetz und damit Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz. Das Landgericht Stuttgart hatte die Klage des Schokoladenherstellers im Januar noch abgewiesen. Das Urteil des OLG soll am 5. November 2026 verkündet werden. Für Onlinehändler mit Eigenmarken ist das Verfahren relevant, weil es die Reichweite einer Formmarke gegenüber Produkten aus benachbarten Warengruppen klärt.
Inhaltsverzeichnis
- Zwei Instanzen, zwei Lesarten: Was das Landgericht entschieden hatte
- „Überdurchschnittlich ähnlich“: Die vorläufige Bewertung des OLG
- Formmarke seit 1996: Welches Schutzrecht im Streit steht
- Verwechslungsgefahr: Die drei Faktoren, an denen der Fall hängt
- 80.000 Euro Prozessrisiko: Was die Wacker GmbH jetzt entscheiden muss
- Formmarken treffen auch Händler: Was aus dem Fall folgt
- 5. November: Das Urteil
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Zwei Instanzen, zwei Lesarten: Was das Landgericht entschieden hatte
Die 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart hatte die Klage mit Urteil vom 13. Januar 2026 (Az. 17 O 192/25) abgewiesen. Der Vorsitzende Richter Thomas Kochendörfer begründete das laut beck-aktuell damit, dass keine Markenverletzung vorliege. Tafelschokolade und Hafer- beziehungsweise Müsliriegel seien keine identischen Waren. Durchschnittsverbraucher sähen in Schokolade eine Süßigkeit, in einem Müsliriegel dagegen einen „Energiespender mit Ruf des Gesunden“. Die Produkte stünden im Supermarkt an unterschiedlichen Stellen und hätten unterschiedliche Hauptzutaten.
Auch die Verpackung selbst reichte dem Landgericht nicht für eine Verwechslungsgefahr. Die Hülle des „Monnemer Quadrat“ erscheine wegen der breiten Verschlusslaschen optisch als Rechteck. Zudem gebe es auf dem Markt weitere Süßwaren in Quadratform, weshalb der Verkehr nicht bei jeder quadratischen Verpackung auf Ritter Sport schließe. Den hilfsweise geltend gemachten Bekanntheitsschutz (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, der bekannte Marken auch außerhalb der Warenähnlichkeit vor Ausnutzung oder Beeinträchtigung ihrer Unterscheidungskraft und Wertschätzung schützt) verneinte die Kammer ebenfalls. Der Werbeslogan „Quadratisch. Kokos. Klar.“ sei vom Streitgegenstand nicht umfasst gewesen. Ritter Sport legte gegen das Urteil Berufung ein.
„Überdurchschnittlich ähnlich“: Die vorläufige Bewertung des OLG
Der 2. Zivilsenat des OLG Stuttgart (Az. 2 U 3/26) legte seine Einschätzung zu Beginn der mündlichen Verhandlung am 15. Oktober offen. Die Verpackungen seien „überdurchschnittlich“ ähnlich, es bestehe Verwechslungsgefahr. Dass das „Monnemer Quadrat“ geometrisch ein Rechteck und kein Quadrat ist, ändere daran nichts. Die aufgedruckten Symbole auf dem Riegel reichten nach Auffassung des Senats nicht aus, um einen hinreichenden Abstand zur Ritter-Sport-Verpackung herzustellen.
Anders als das Landgericht bejahte der Senat auch die Warenähnlichkeit. Verbraucher nutzten Schokoladentafel und Haferriegel in derselben Situation, etwa als Energielieferant bei einer Wanderung. Der Vorsitzende führte zudem aus, das Mannheimer Unternehmen habe mit dem Riegel bewusst versucht, vom Bekanntheitsgrad von Ritter Sport zu profitieren. Ritter Sport habe der Nutzung der Marke nicht zugestimmt. „Es ist ein Verstoß gegen das Markengesetz gegeben“, sagte Stefani. Daraus folgten Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz. Eine solche Mitteilung in der mündlichen Verhandlung ist ein richterlicher Hinweis nach § 139 ZPO. Sie bindet das Gericht nicht, zeigt aber die Richtung, in die der Senat nach dem Stand der Beratung tendiert.
Formmarke seit 1996: Welches Schutzrecht im Streit steht
Gegenstand der Klage ist eine dreidimensionale Marke (Formmarke), die Ritter Sport seit 1996 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen hat. Geschützt ist nicht das Logo oder der Schriftzug, sondern die neutrale Verpackung ohne Aufdruck: quadratische Grundform, seitliche Laschen und die Längsnaht auf der Rückseite, an der die Tafel geknickt wird. Der Schutz einer Formmarke ist rechtlich anspruchsvoll, weil § 3 Abs. 2 MarkenG Formen vom Schutz ausschließt, die durch die Art der Ware bedingt sind, zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind oder der Ware einen wesentlichen Wert verleihen.
Diese Marke hat bereits eine Löschungsauseinandersetzung mit Mondelez (Milka) überstanden. Der Bundesgerichtshof entschied am 23. Juli 2020 (Az. I ZB 42/19 und I ZB 43/19), dass die quadratische Verpackungsform nicht allein wertbestimmend ist und die Eintragung bestehen bleibt. Für den aktuellen Rechtsstreit heißt das: Der Bestand der Marke steht nicht in Frage. Streitig ist allein, ob der Haferriegel in ihren Schutzbereich eingreift.
Verwechslungsgefahr: Die drei Faktoren, an denen der Fall hängt
Der Unterlassungsanspruch stützt sich auf § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Danach darf ein Dritter ohne Zustimmung des Markeninhabers kein Zeichen benutzen, wenn wegen der Ähnlichkeit des Zeichens und der Ähnlichkeit der Waren für das Publikum eine Verwechslungsgefahr besteht. Die Rechtsprechung prüft das anhand von drei Faktoren, die in Wechselwirkung stehen: Kennzeichnungskraft der älteren Marke, Zeichenähnlichkeit und Warenähnlichkeit. Eine hohe Kennzeichnungskraft kann eine geringere Warenähnlichkeit ausgleichen.
Hier liegt der Kern des Dissenses zwischen den Instanzen. Das Landgericht hatte die Warenähnlichkeit zwischen Tafelschokolade und Haferriegel verneint und war damit zur Verneinung der Verwechslungsgefahr gelangt. Das OLG geht von einem sehr ähnlichen Verwendungszweck aus und bejaht die Warenähnlichkeit. Zusammen mit der hohen Bekanntheit der Ritter-Sport-Form und der vom Senat als überdurchschnittlich eingestuften Zeichenähnlichkeit ergibt sich daraus nach Auffassung des Senats die Verwechslungsgefahr. Die Rechtsfolgen regeln § 14 Abs. 5 MarkenG (Unterlassung), § 14 Abs. 6 MarkenG (Schadensersatz bei Verschulden) und § 18 MarkenG (Vernichtung und Rückruf). Ritter Sport verlangt laut Gerichtsangaben neben Schadensersatz, dass die bisherige Verpackung nicht weiter genutzt und bereits ausgelieferte Ware zurückgerufen wird.
80.000 Euro Prozessrisiko: Was die Wacker GmbH jetzt entscheiden muss
Die Wacker GmbH aus Mannheim stellt sogenanntes Clean Food her, also Snacks ohne künstliche Zusätze. Den Haferriegel vertreibt sie seit 2024 in den Sorten Kakao-Haselnuss und Kokos-Mandel. Im Januar 2025 erhielt das Unternehmen erstmals Post von Ritter Sport, später folgte die Klage. Nach dem erstinstanzlichen Urteil nahm Wacker den quadratischen Riegel vorsorglich aus dem Onlineverkauf und ersetzte ihn durch einen klassischen länglichen Riegel unter dem Namen „Monnemer Klageriegel“. Ziel war, mögliche Schadensersatzforderungen nicht weiter anwachsen zu lassen.
Geschäftsführerin Melanie Wacker nannte die Position des Senats „sehr, sehr überraschend“ und erklärte, man sehe sich weiterhin im Recht. Ob das Unternehmen gegen ein Urteil des OLG vorgeht, ist offen. Dafür käme die Revision zum Bundesgerichtshof in Betracht, falls das OLG sie zulässt, andernfalls die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO). Nach Angaben der Anwältin von Wacker könnte ein Verfahren bis zum BGH im Fall einer Niederlage bis zu 80.000 Euro kosten. Melanie Wacker verwies darauf, dass man auch wirtschaftlich denken müsse. Ritter Sport äußerte sich nach der Verhandlung nicht.
Formmarken treffen auch Händler: Was aus dem Fall folgt
Der Unterlassungsanspruch aus § 14 MarkenG richtet sich nicht nur gegen den Hersteller. Nach § 14 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG ist auch das Anbieten und Inverkehrbringen markenverletzender Ware untersagt. Onlinehändler, die ein Produkt in einer Verpackung vertreiben, die eine fremde Formmarke verletzt, können deshalb selbst abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Das gilt unabhängig davon, ob sie die Verpackung gestaltet haben. Bei Schadensersatz kommt es auf Verschulden an, bei Unterlassung nicht.
Für Händler mit Eigenmarken zeigt der Fall, dass die Warenähnlichkeit weiter gezogen werden kann, als eine reine Sortimentslogik vermuten lässt. Das OLG stellt nicht auf die Regalplatzierung ab, sondern auf die Verwendungssituation beim Verbraucher. Wer eine Verpackungsform wählt, die an eine bekannte Formmarke aus einer benachbarten Produktkategorie erinnert, sollte vor dem Marktstart eine Markenrecherche beim DPMA und beim EUIPO durchführen und die Gestaltung markenrechtlich prüfen lassen. Aufgedruckte Symbole oder ein abweichender Markenname heben die Ähnlichkeit der Grundform nach der Einschätzung des Senats nicht auf.
5. November: Das Urteil
Die Entscheidung des OLG wird am 5. November 2026 verkündet. Folgt der Senat seiner in der Verhandlung geäußerten Auffassung, wäre das die erste obergerichtliche Entscheidung, die den Schutzbereich der Ritter-Sport-Formmarke auf ein Produkt außerhalb der Tafelschokolade ausdehnt. Die BGH-Entscheidungen von 2020 betrafen den Bestand der Marke, nicht ihre Reichweite gegenüber anderen Warengruppen.
Offen bleibt bis zur Urteilsbegründung, wie der Senat die Warenähnlichkeit zwischen Schokolade und Müsliriegel im Einzelnen herleitet und welches Gewicht er dem Einwand beimisst, dass andere Süßwaren wie Hanuta oder Knoppers ebenfalls in annähernd quadratischer Form verkauft werden. Diese Begründung entscheidet darüber, ob das Urteil als Einzelfall oder als Maßstab für künftige Konflikte um Formmarken im Lebensmittelhandel gelesen wird.




