Eine weitere Abmahnung zum Widerrufsbutton trifft einen Shop, der den Button bereits eingebaut hat. Die Schaltfläche trägt die Aufschrift „Widerruf“ und führt zur Widerrufsbelehrung, eine Erklärung lässt sich darüber jedoch nicht absenden. Damit sind seit dem 19. Juni 2026 etliche Abmahnungen öffentlich dokumentiert, und jede greift einen anderen Fehler an. Eine veröffentlichte Gerichtsentscheidung zu § 356a BGB war bis Mitte August nicht bekannt. Onlinehändler können deshalb vorerst nur an den Abmahnungen ablesen, wo die Abmahner die Grenze ziehen.
Inhaltsverzeichnis
- Widerrufsbutton Abmahnung: Der Button existiert, der Widerruf nicht
- Drei Abmahnungen, drei verschiedene Fehler
- § 356a BGB kennt keine eigene Sanktion
- Der BGH liefert Auslegungshilfe über den Kündigungsbutton
- Vier offene Fragen
- Der Selbsttest dauert zehn Minuten
- Jeder Screenshot kann zum Beweisstück werden
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Widerrufsbutton Abmahnung: Der Button existiert, der Widerruf nicht
Ein auf LinkedIn veröffentlichter Auszug aus einem Abmahnschreiben beschreibt den Fall. Der abgemahnte Shop zeigt Verbrauchern einen Button mit der Bezeichnung „Widerruf“. Ein Klick öffnet laut Schreiben jedoch nur die Widerrufsbelehrung. Eine Widerrufserklärung lässt sich über den Button nicht übermitteln. Als Beweis nennt das Schreiben einen Screenshot vom 3. September 2026. Der Absender geht aus dem Auszug nicht hervor, zudem ist die Adresse des Shops geschwärzt.

Das Schreiben stützt den Vorwurf auf § 356a BGB . Absatz 1 verlangt eine Widerrufsfunktion (umgangssprachlich: Widerrufsbutton), die gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichbedeutenden Formulierung beschriftet ist. Außerdem muss sie während der Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich sein. Absatz 2 verlangt darüber hinaus, dass der Verbraucher über die Funktion eine Erklärung an den Unternehmer übermitteln kann. An dieser Stelle setzt der Vorwurf an. Die Beschriftung „Widerruf“ greift der veröffentlichte Auszug dagegen nicht gesondert an.
Drei Abmahnungen, drei verschiedene Fehler
Die erste bekannte Abmahnung zum Widerrufsbutton stammt von der Wettbewerbszentrale. Der betroffene Shop hatte die Funktion im Footer unter „Widerruf & Rückgabe“ abgelegt, ohne optische Hervorhebung. Erst die verlinkte Seite zeigte einen Button „Bestellung widerrufen“. Danach folgten laut Bericht drei weitere Fragen und Stufen, bevor die Eingabemaske erschien. Die Wettbewerbszentrale wertet das als Verstoß gegen § 356a BGB und zugleich gegen § 3a UWG (Rechtsbruch durch Verletzung einer Marktverhaltensregel). Sie verlangt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und 390 Euro zuzüglich 7 Prozent Mehrwertsteuer.
Der zweite Fall betrifft einen Shop für Süßigkeiten. Es mahnte der Verband Sozialer Wettbewerb den Händler ab, weil der Button vollständig fehlte. Allerdings war das nur einer von drei Punkten. Der Verband beanstandete außerdem gesundheitsbezogene Angaben und fehlende Grundpreise. Die Abmahnkosten beliefen sich auf 416,50 Euro.
Der erste Fall betrifft Platzierung und Klickstrecke, der zweite die Existenz der Funktion, der dritte ihre Wirkung. Die Abmahnkosten liegen in den beiden bezifferten Fällen bei rund 417 Euro. Das größere Risiko entsteht jedoch danach. Wer eine Unterlassungserklärung abgibt und den Fehler wiederholt, schuldet eine Vertragsstrafe.
§ 356a BGB kennt keine eigene Sanktion
Die Vorschrift setzt Art. 11a der Verbraucherrechte-Richtlinie um, den die Richtlinie (EU) 2023/2673 eingefügt hat. Sie gilt seit dem 19. Juni 2026 ohne Übergangsfrist. Eine Rechtsfolge für Verstöße enthält der Paragraf selbst nicht. Darauf weist Rechtsanwalt Jean Paul P. Bohne in einer Analyse der Kanzlei ITMR hin (Rechtsstand 13. August 2026). Die oft genannte Verlängerung der Widerrufsfrist auf zwölf Monate und 14 Tage folgt demnach aus einer anderen Norm. Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB verlangt, dass die Widerrufsbelehrung über Bestehen und Platzierung der Funktion informiert. Fehlt diese Information, beginnt die Frist nach § 356 Abs. 3 BGB nicht zu laufen.
Auch das Bußgeld greift enger, als die Zahl von 50.000 Euro vermuten lässt. Der Rahmen reicht bis zu diesem Betrag, bei mehr als 1,25 Millionen Euro Jahresumsatz bis zu vier Prozent. Art. 246e EGBGB setzt jedoch einen weitverbreiteten Verstoß voraus, der Verbraucher in mindestens zwei weiteren EU-Staaten betrifft. Zudem darf das Bundesamt für Justiz nur im Rahmen einer koordinierten europäischen Durchsetzungsmaßnahme ahnden. Für einen Shop, der nur in Deutschland verkauft, bleibt dieser Weg nach Bohnes Einschätzung praktisch verschlossen. Die Durchsetzung liegt deshalb bei Verbänden und Wettbewerbern.
Der Gesetzgeber rechnet laut Entwurfsbegründung mit rund 210.000 betroffenen Unternehmen und 240 Euro Umstellungsaufwand je Unternehmen. Eine Statistik über Abmahnungen führt dagegen niemand. Wie viele Schreiben seit Juni verschickt wurden, lässt sich daher nicht beziffern.
Der BGH liefert Auslegungshilfe über den Kündigungsbutton
Rechtsprechung gibt es bisher nur zur Parallelnorm. Der Bundesgerichtshof entschied am 16. Juli 2026 (I ZR 200/25) über den Kündigungsbutton nach § 312k BGB. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen einen Betreiber von Fitnessstudios. Dessen Bestätigungsseite enthielt neben dem Kündigungsformular einen Hinweis, den Vertrag stattdessen zu pausieren. Der BGH hält das für unzulässig. Die Bestätigungsseite dient nach dem Urteil allein dazu, die erforderlichen Angaben zu erfassen und die Erklärung abzugeben.
§ 356a BGB folgt demselben Aufbau: erst die Funktion, dann drei Angaben (Name, Vertrag, Kontaktweg für die Eingangsbestätigung), dann die Bestätigung. Eine Übertragung des Urteils liegt deshalb nahe, entschieden ist sie für den Widerrufsbutton aber nicht. Die Abmahnung der Wettbewerbszentrale zielt in eine ähnliche Richtung, denn sie beanstandet drei Zwischenschritte vor der Eingabemaske. Am 5. November 2026 verhandelt der BGH laut ITMR zudem zwei Verfahren zur Frage, ob die Online-Kündigung Zugangsdaten voraussetzen darf (I ZR 272/25 und I ZR 275/25). Das Ergebnis dürfte auch die Auslegung der Widerrufsfunktion prägen, weil beide Vorschriften die Zugänglichkeit ähnlich formulieren.
Vier offene Fragen
Mehrere Punkte hat noch kein Gericht geklärt. Erstens steht nicht fest, ob § 356a BGB eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG ist. Die Wettbewerbszentrale geht davon aus, Bohne hält es für naheliegend. Für Verbraucherverbände spielt die Frage eine geringere Rolle, denn der BGH stützte den Anspruch beim Kündigungsbutton direkt auf das Unterlassungsklagengesetz. Zweitens ist offen, ob Mitbewerber für eine Abmahnung zum Widerrufsbutton überhaupt Kosten verlangen können. § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG schließt den Kostenersatz bei Verstößen gegen Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr aus. Ob die Widerrufsfunktion darunter fällt, ist ungeklärt.
Drittens bleibt die Lage auf Marktplätzen unsicher. Die Pflicht trifft den Händler als Vertragspartner des Verbrauchers, die Oberfläche gehört jedoch dem Betreiber. Wortfilter hat die Umsetzung bei eBay und Amazon im Juni beschrieben. In den Kommentaren unter dem Beitrag der IT-Recht Kanzlei schreiben zwei Händler, sie hätten ihre Shops bei eBay und Etsy vorsorglich pausiert. Überprüfen lassen sich diese Angaben nicht. Viertens fehlt eine Entscheidung dazu, ob die Kurzform „Widerruf“ als Beschriftung genügt. Die IT-Recht Kanzlei bezweifelt das und rät zum Gesetzeswortlaut „Vertrag widerrufen“.
Der Selbsttest dauert zehn Minuten
Aus den drei Abmahnungen lässt sich eine Prüfung ableiten. Öffne deinen Shop in einem privaten Browserfenster, ohne dich einzuloggen. Zunächst muss die Funktion auf jeder Unterseite sichtbar sein und sich von Impressum, AGB und Versandinfos abheben. Anschließend muss der Klick direkt zur Eingabemaske führen, ohne Umweg über Belehrung, FAQ oder Rückfragen. Die Maske fragt Name, Bestellung und E-Mail-Adresse ab. Darunter steht ein Button „Widerruf bestätigen“.
Sende danach einen Testwiderruf ab. Die Eingangsbestätigung muss unverzüglich per E-Mail kommen und Inhalt, Datum und Uhrzeit nennen. Prüfe außerdem deine Widerrufsbelehrung, denn sie muss die Funktion und ihre Adresse nennen. Fehlt dieser Hinweis, verlängert sich die Widerrufsfrist auch dann, wenn der Button technisch funktioniert. Bohne stuft diesen Fehler als den teuersten ein, weil er auf jeden seit dem 19. Juni geschlossenen Vertrag zurückwirkt.
Jeder Screenshot kann zum Beweisstück werden
Die drei Fälle zeigen, wohin sich die Abmahnung zum Widerrufsbutton entwickelt. Im Juni ging es um die Frage, ob ein Shop den Button hat. Inzwischen prüfen Abmahner, was nach dem Klick passiert. Der Aufwand dafür ist gering, denn ein Verstoß lässt sich von außen in wenigen Minuten feststellen und per Screenshot belegen. Solange Gerichte die offenen Fragen nicht entschieden haben, setzen die Abmahnungen den Maßstab.
Ein Button, der nur zur Belehrung führt, übermittelt keinen Widerruf – und liefert dem Abmahner den Beweis per Screenshot.




