Seit nun 48h sollen Verbraucher per Gewährleistungslabel und Garantielabel über Gewährleistung und Garantie belehrt werden (Pflicht seit dem 27. September). Dass eine solche Belehrung im Übrigen viel Sinn macht, haben manche Händlerfragen gezeigt. Viele Händler struggelten mit dem Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung. Und wenn Händler das schon nicht auseinanderhalten können, wie sollen das erst Verbraucher schaffen?
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Kein Glanzstück beim Gewährleistungslabel: Das Risiko tragen die Händler
Die Frage ist nun aber, wie die Plattformen das umgesetzt haben und ob das alles so rechtskonform ist. Eine spannende Frage. Denn abgemahnt werden nicht die Plattformen, sondern die Händler.
Aber wie haben das nun die Plattformen tatsächlich umgesetzt? Spoiler: Nicht gut. Die einzige Ausnahme ist Kaufland. Dort findet sich das Gewährleistungslabel unten rechts auf jeder Produktdetailseite. Alle anderen Plattformen gehen dagegen den riskanten Weg. Nicht für sie selbst, aber auf jeden Fall für die Händler.
So jedenfalls die Einschätzung, wenn man den Händler-Angstmacher-Rechtsanwaltskanzleien wie der IT-Recht Kanzlei München um Rechtsanwalt Max-Lion Keller folgt. Der Händlerbund warnt soft vor einer Verschachtelung (das Label erscheint erst nach einem Klick auf einen Link oder Reiter).
Warum machen die Plattformen das?
Und die Plattformen? Ja, die ziehen entgegen aller Warnungen und benannten Risiken ihr eigenes Ding durch. Bis auf Kaufland sind die Anzeigen des Gewährleistungslabels verschachtelt.
Und auch das Garantielabel ist nicht so einfach auffindbar. Bei eBay musste die App geupdatet werden. Bei Zalando findet sich nichts.
Plattformen verschachteln das Gewährleistungslabel – dürfen die das?
Sowohl eBay als auch Amazon und OTTO verschachteln das Gewährleistungslabel. Folgt man den Händler-Angstmacher-Kanzleien, ist das ein No-Go. Diese Meinung hat sich auch bei vielen Händlern bereits im Kopf als Faktum festgesetzt. Die Verschachtelung gilt als: Nicht erlaubt.
Aber ist dem auch so?
2 Juristen, 5 Meinungen
Die Plattformjuristen vertreten eine andere Meinung als die Angstmacher-Rechtsverdreher. Die Legals aller großen Plattformen sehen in der Verschachtelung des Gewährleistungslabels keine Herausforderung. Sie erachten das als regelkonform und setzen es auch so auf ihren Plattformen um.
Das ist an und für sich kein Problem, wenn sie denn auch dafür haften würden. Aber dazu gibt es keine Stellungnahme und auch keine Handreichung an die Händler. Der Autor ist fest davon überzeugt, dass es Abmahnungen geben wird. Es bleibt spannend, dann die Reaktionen der Marktplätze (Kostenübernahme?) zu beobachten.
Aber ganz alleine stehen die Plattform-Juristen nicht. Auch Rechtsanwalt Dr. Carsten Föhlisch von Trusted Shops stellt sich auf die Seite der Marktplätze:
Genaue Vorgaben, wo die harmonisierte Mitteilung über die Gewährleistungsrechte dargestellt werden muss, bestehen nicht. Die EmpCo-RL äußert sich hierzu lediglich in einem Erwägungsgrund. Danach sollen die Unternehmer sicherstellen, dass die harmonisierte Mitteilung deutlich sichtbar ist und im Falle von Online-Verkäufen als allgemeine Erinnerung auf der Website des Unternehmers, der die Ware verkauft, dargestellt wird. Ausreichend ist eine allgemeine Information an zentraler, für den Verbraucher wahrnehmbarer Stelle. Danach genügt etwa ein transparenter, sprechender Link im Header oder Footer des Onlineshops, der auf die harmonisierte Mitteilung verlinkt. Als Linkbezeichnung kommen etwa „Ihre Gewährleistungsrechte“ oder „Ihre Rechte bei Mängeln“ in Betracht. Zwar muss die Darstellung auch in hervorgehobener Weise erfolgen. Dies ist jedoch gewährleistet, wenn die Informationen einfach erkennbar und nicht bloß versteckt sind. Im Gegensatz zur harmonisierten Kennzeichnung einer Haltbarkeitsgarantie ist zwar eine sog. „verschachtelte Anzeige“ – wie sie schon bei der Energieverbrauchskennzeichnung zur Anwendung kommt – nicht vorgesehen. Das liegt jedoch daran, dass hierbei immer eine kleinere Grafik verlinkt wird, die es im Fall der harmonisierten Mitteilung über die Gewährleistungsrechte schlicht nicht gibt. Die Möglichkeit einer sprechenden Verlinkung ist damit nicht ausgeschlossen. Eine entsprechende Ansicht vertritt auch die Kommission in ihren Leitlinien, die zwar rechtlich nicht bindend sind, jedoch zumindest Anhaltspunkte bieten, was bei der Darstellung zu beachten ist und was vermieden werden sollte. Auch dort wird die Darstellung eines sprechenden Links genannt und als mögliche Linkbezeichnung „Ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte“ vorgeschlagen.
Dr. Carsten Föhlisch, Trusted Shops gegenüber Wortfilter
Meinung vom Autor: Plattformen liegen richtig, lassen Händler aber allein
Ich bin kein Jurist, aber ich habe ein tiefes Vertrauen in die Entscheidungen der Plattformen. Aus der jüngsten Vergangenheit habe ich gelernt, dass sie meistens richtig liegen. Sie schließen sich halt nicht der ganzen Angstmacherei an. Ebenso wenig wie Rechtsanwalt Dr. Carsten Föhlisch. Die Umsetzung der Plattformen ist praktikabel und aus UX-Sicht gut.
Aus Händlersicht wäre es aber wünschenswert gewesen, wenn die Plattformen sich klarer positioniert hätten und eben nicht der Eindruck entstünde, dass die Händler das Risiko alleine tragen müssen.
eBay, Amazon und auch OTTO gerieren sich als Partner der KMU-Händler. Wenn es drauf ankommt, ist es dann leider nicht weit her mit so einem Versprechen. Schade.




