Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Account-Marktplatz Eldorado.gg wegen des Handels mit manipulierten GTA-Online-Accounts verurteilt (Urteil vom 09.09.2026, Az. 2-06 O 70/25 ). Die Plattform muss den Handel in Deutschland unterlassen, Auskunft über Umsätze und Gewinne seit 2018 erteilen und haftet dem Grunde nach auf Schadensersatz. Der Betreiber hat die Accounts nicht selbst verkauft. Er stellte die Infrastruktur, bewarb das Angebot und bot eine Garantie für gesperrte Konten. Das reicht dem Gericht für eine Haftung als Gehilfe. Für Onlinehändler, die auf Marktplätzen digitale Güter anbieten, und für Betreiber von Plattformen ist das Urteil wichtig.
Inhaltsverzeichnis
- Provision, Werbung, Sperrgarantie: So lief das Geschäft
- Keine Täterin, trotzdem haftbar: Gehilfin nach § 830 BGB
- Deutsche Sprachversion reicht für den Inlandsbezug
- Modded Accounts sind unlautere Vertriebsstörung
- Marke „GTA“ auf der Plattform: Keine anständige Gepflogenheit
- Was das Urteil für Marktplätze und Händler bedeutet
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Provision, Werbung, Sperrgarantie: So lief das Geschäft
Die Beklagte betreibt seit 2018 einen internationalen Marktplatz für Spielerkonten. Dort boten zahlreiche Verkäufer Accounts für den Online-Modus von Grand Theft Auto V an, auch für den deutschen Markt. Das Urteil nennt die Parteien nicht. Nach Recherchen von Wortfilter handelt es sich bei der Beklagten um Eldorado.gg. Die Kanzlei Dr. Bahr hatte zuerst über die Entscheidung berichtet.
Viele der angebotenen Accounts waren „gemoddet“ (per Modifikation verändert): Sie enthielten große Mengen Spielgeld, freigeschaltete Inhalte und Spielstände, die durch reguläres Spielen nicht erreichbar sind. Die Plattform bewarb diese Accounts mit eigenen Kategorien wie „All Unlocks“ sowie über Blogbeiträge, YouTube-Videos und Anzeigen. Sie verdiente an jeder Transaktion eine Provision und bot eine Garantieoption für den Fall einer Kontosperrung an. Von Verkäufern fragte sie die Umsatzsteuer-ID ab.
Die Website erklärte laut Urteil, dass Mod-Accounts gesperrt werden können. Deshalb würden „unsere Verkäufer“ nur Mods verwenden, die „unauffällig bleiben“. Riskante Bereiche würden nicht modifiziert, sondern „manuell hochgelevelt“. Das Gericht wertet diese Texte als Beleg dafür, dass der Betreiber die Risiken kannte.
Keine Täterin, trotzdem haftbar: Gehilfin nach § 830 BGB
Eine eigene Urheberrechtsverletzung sieht das Gericht nicht. Die Plattform vervielfältigt die Spielsoftware nicht. Sie lässt nur Zugangsdaten anbieten, und die sind nicht urheberrechtlich geschützt.
Die Verkäufer dagegen verletzen das Urheberrecht. Wer einen Account zum Weiterverkauf modifiziert, lädt die Client-Software in den Arbeitsspeicher und vervielfältigt sie damit (§§ 16, 69c UrhG). Die Nutzungsbedingungen von Rockstar erlauben nur den „persönlichen, nicht kommerziellen“ Gebrauch. Diese Beschränkung wirkt nach der BGH-Rechtsprechung zu World of Warcraft dinglich, also nicht nur vertraglich, sondern mit Wirkung gegenüber jedermann. Wer sie überschreitet, handelt ohne Lizenz. Aus der hohen Zahl an Angeboten und Rezensionen schließt die Kammer, dass viele Verkäufer gewerblich handeln.
Die Plattform haftet als Beteiligte nach § 830 BGB. Sie lieferte die Infrastruktur, bewarb die Accounts aktiv und sicherte Käufer mit einer Sperrgarantie ab. Das ist ein objektiver Gehilfenbeitrag. Den nötigen Vorsatz leitet das Gericht aus den eigenen Werbetexten ab. Auf die Frage einer Störerhaftung oder einer Haftung nach § 99 UrhG kam es nicht mehr an.
Deutsche Sprachversion reicht für den Inlandsbezug
Die Beklagte sitzt im Ausland. Trotzdem gilt deutsches Recht. Ein Internetangebot muss dafür einen wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug („commercial effect“) haben. Den bejaht das Gericht: deutsche Sprachversion der Website, deutschsprachige Werbung und tatsächliche Verkäufe an Nutzer in Deutschland. Die Plattform profitiere gezielt davon, weil sie an jedem Verkauf verdiene.
Modded Accounts sind unlautere Vertriebsstörung
Zusätzlich liegt eine gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG vor. GTA Online ist ein Mehrspieler-Spiel, dessen Konzept auf Chancengleichheit beruht. Wer sich Accounts mit Milliarden an Spielgeld und einer unerreichbaren Kill/Death-Ratio kauft, verschafft sich Vorteile gegenüber Spielern, die sich an die Regeln halten. Das verändert das Spiel inhaltlich und beeinträchtigt die Vermarktung von offiziellen Inhalten und Spielwährung.
Der Einwand der Beklagten, der Quellcode sei nie verändert worden, half nicht. Schon das Ausnutzen von Glitches (Programmfehlern) und das Erstellen von Spielständen, die regulär nicht erreichbar sind, verstößt gegen die Nutzungsbedingungen. Dass Rockstar in Einzelfällen Mods toleriert, ändert nichts: Die Spielregeln bestimmt allein der Veranstalter.
Marke „GTA“ auf der Plattform: Keine anständige Gepflogenheit
Die Plattform nutzte die Unionsmarke der Klägerin und zugehörige Logos, um ihr Angebot zu bewerben. Ob das markenmäßig oder nur beschreibend geschah, ließ das Gericht offen. Eine beschreibende Nutzung wäre nur erlaubt, wenn sie den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspricht (Art. 14 Abs. 2 UMV). Wer eine Marke in Kenntnis des unzulässigen Handels einsetzt, erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Was das Urteil für Marktplätze und Händler bedeutet
Die Entscheidung folgt der BGH-Linie zu World of Warcraft und überträgt sie auf Plattformbetreiber. Wer als Marktplatz nicht nur neutral vermittelt, sondern Kategorien für regelwidrige Ware anlegt, dafür wirbt und Garantien gibt, verlässt die Rolle des Hosting-Anbieters. Die Haftungsprivilegien greifen dann nicht mehr.
Für Onlinehändler, die Game-Keys, Accounts, In-Game-Währung oder andere digitale Güter auf Drittplattformen anbieten, gilt: Nutzungsbedingungen der Hersteller sind keine Formsache. Verbieten sie den Weiterverkauf oder die kommerzielle Nutzung, kann ein Verstoß als Urheberrechtsverletzung und als Wettbewerbsverstoß verfolgt werden. Der Auskunftsanspruch reicht hier bis ins Jahr 2018 zurück. Die Schadensersatzforderung dürfte sich an den dort ausgewiesenen Umsätzen orientieren.
Ob die Beklagte Berufung eingelegt hat, ist nicht bekannt. Zuständig wäre das OLG Frankfurt am Main. Die Plattform bietet GTA-5-Accounts in Deutschland weiterhin an.




