Der European Product Act soll nach dem Willen von Markenverband, Handelsverband Deutschland (HDE) und Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) eine Lücke schließen, die Onlinehändler in der EU seit Jahren Umsatz kostet. Die drei Verbände fordern deshalb erstmals gemeinsam, dass jedes in Europa angebotene Produkt einen haftbaren Verantwortlichen mit Sitz in der EU erhält. Zudem sollen Plattformen diesen Nachweis prüfen, bevor ein Angebot online geht. Das Papier beziffert den Umsatzverlust des deutschen Einzelhandels durch Temu und Shein auf 2,5 Milliarden Euro pro Jahr. Ob die Forderungen Gesetz werden, hängt allerdings von einem Kommissionsvorschlag ab, der sich gerade verzögert.
Inhaltsverzeichnis
- European Product Act: Erstmals ziehen drei Lager an einem Strang
- 5,9 Milliarden Sendungen – und kaum ein Adressat für Sanktionen
- Registrierter Bevollmächtigter: Ein Haftender für jedes Produkt
- Plattformen sollen prüfen, bevor ein Angebot online geht
- Brüssel plant Ähnliches – doch der European Product Act lässt auf sich warten
- EU-Händler tragen die Pflichten längst – der Prüfaufwand könnte folgen
- Drei offene Fragen entscheiden über die Wirkung
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European Product Act: Erstmals ziehen drei Lager an einem Strang
Am 8. Oktober 2026 hat der HDE die gemeinsame Initiative mit Markenverband und vzbv veröffentlicht. Nach Angaben des Verbands treten Markenhersteller, Handel und Verbraucherschützer damit erstmals gemeinsam für schärfere Regeln gegen unsichere und illegale Produkte aus Drittstaaten ein. Grundlage ist ein vierseitiger Forderungskatalog mit Stand 6. Oktober 2026 . Er richtet sich an die Bundesregierung, die sich in Brüssel für die Position einsetzen soll.
Markenverband-Hauptgeschäftsführer Patrick Kammerer fasst die Forderung in einem Satz zusammen: „Kein Produkt auf dem europäischen Markt ohne einen Verantwortlichen in Europa.“ HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth verlangt außerdem Konsequenzen, die sich in der Praxis durchsetzen lassen. vzbv-Vorständin Ramona Pop fordert darüber hinaus mehr Prüfpflichten für Plattformen und einen Akteur in Europa, der im Schadensfall haftet.
5,9 Milliarden Sendungen – und kaum ein Adressat für Sanktionen
Die Verbände stützen ihre Forderung auf mehrere Kennzahlen. Im Jahr 2025 gelangten demnach schätzungsweise 5,9 Milliarden E-Commerce-Sendungen mit geringem Warenwert in die EU. Diese Zahl nennt auch die EU-Kommission in ihrer Mitteilung vom 1. Juli 2026 . Laut Kommission ergab zudem eine EU-weite Untersuchung aus dem Jahr 2025, dass mehr als 60 Prozent der eingeführten Waren mit geringem Wert nicht den Produktanforderungen oder Sicherheitsnormen entsprechen.
Hinzu kommt die Produktpiraterie. Im Jahr 2024 beschlagnahmten Behörden an den EU-Außengrenzen und im Binnenmarkt gefälschte Waren im Wert von 3,8 Milliarden Euro. Das Papier schätzt das gesamte Volumen gefälschter Importe auf 99 bis 119 Milliarden Euro jährlich, also auf fast fünf Prozent aller Einfuhren in die EU. Europäischen Unternehmen entgehen dadurch nach Angaben der Verbände rund 83 Milliarden Euro Umsatz pro Jahr.
Für Deutschland rechnet das Papier mit folgenden Größen: Temu und Shein erzielen hierzulande 4,7 Milliarden Euro Jahresumsatz. Davon entgehen dem deutschen Einzelhandel direkt 2,5 Milliarden Euro. Daraus leiten die Verbände einen Verlust von 1,4 Milliarden Euro Wertschöpfung, fast 30.000 Arbeitsplätzen und 315 Millionen Euro Steuereinnahmen ab. Allerdings handelt es sich um Schätzungen. Ihr Ergebnis hängt von der Annahme ab, welcher Anteil der Käufe ohne die beiden Plattformen im hiesigen Handel gelandet wäre.
Den Kern des Problems sehen die Verbände jedoch in der Vollstreckung. Sitzt ein Anbieter außerhalb der EU, können Behörden Bußgelder und Verbote dort in der Regel nicht durchsetzen. Mehr Zollkontrollen reichen deshalb nach Ansicht der Verbände angesichts der Sendungsmenge allein nicht aus.
Registrierter Bevollmächtigter: Ein Haftender für jedes Produkt
Die erste Forderung betrifft die Verantwortung. Für jedes Produkt soll ein eindeutig identifizierbarer und solventer Wirtschaftsakteur mit Sitz in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) benannt sein. Anbieter aus Drittstaaten, die direkt an Verbraucher liefern, müssten dafür einen Bevollmächtigten bestellen. Dieser würde für sämtliche Produkte des Anbieters im Binnenmarkt einstehen.
Als Bevollmächtigter käme nur infrage, wer fünf Voraussetzungen erfüllt: Zuverlässigkeit, Qualifikation, Solvenz, die praktische Möglichkeit zur Aufgabenerfüllung und persönliche Erreichbarkeit. Die Solvenz soll dabei ausdrücklich auch Bußgelder und Schadensersatzansprüche abdecken. Eine Behörde prüft diese Punkte in einem Registrierungsverfahren und trägt die Person anschließend in ein öffentliches Verzeichnis ein. Erst danach darf sie als „registrierter Bevollmächtigter“ auftreten.
Neu ist vor allem der Umfang der Pflichten. Bereits heute verlangen Artikel 4 der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 und seit dem 13. Dezember 2024 Artikel 16 der Produktsicherheitsverordnung (GPSR) einen Wirtschaftsakteur in der EU. Dessen Aufgaben beschränken sich jedoch im Wesentlichen auf Dokumentation und Zusammenarbeit mit den Behörden. Die Verbände wollen diese Rolle daher zur vollen Produktverantwortung ausbauen, einschließlich der Pflicht, Bußgelder zu zahlen.
Plattformen sollen prüfen, bevor ein Angebot online geht
Die zweite Forderung richtet sich an Online-Marktplätze. Lässt eine Plattform einen Verkäufer aus einem Drittstaat zu, soll sie vor der Freischaltung die Angaben im Angebot mit dem behördlichen Register abgleichen. Die Register müssten dafür eine automatisierte Abfrage erlauben. Hat die Plattform den Abgleich vorgenommen, gilt ihre Sorgfaltspflicht als erfüllt. Das gilt selbst dann, wenn die Behörde einen Bevollmächtigten zu Unrecht registriert hat.
Die dritte Forderung regelt den Fall, dass niemand greifbar ist. Fehlen sowohl ein EU-Wirtschaftsakteur als auch ein registrierter Bevollmächtigter, hat die Plattform ihre Prüfpflicht verletzt. Dann soll sie selbst wie ein Bevollmächtigter in die Verantwortung genommen werden können. Eine allgemeine Plattformhaftung oder eine Ausfallhaftung für Marktplätze lehnen die Verbände dagegen ausdrücklich ab. Außerdem soll der Zoll die Einfuhr unterbinden, wenn der Verantwortliche fehlt.
Brüssel plant Ähnliches – doch der European Product Act lässt auf sich warten
Der European Product Act liegt bislang nicht als offizieller Vorschlag vor. Die Kanzlei Noerr hat jedoch am 24. September 2026 geleakte Entwürfe ausgewertet . Demnach führt die Verordnung drei Rechtsakte zusammen, darunter die Marktüberwachungsverordnung. Der Entwurf sieht laut Noerr vor, dass kein Produkt ohne einen in der EU ansässigen verantwortlichen Wirtschaftsakteur auf den Markt gelangt. Bevollmächtigte müssten zudem eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen.
Auch die Plattformpflichten ähneln dem Verbändepapier. Marktplätze sollen dem Entwurf zufolge den digitalen Produktpass (einen per QR-Code abrufbaren Datensatz mit Konformitäts- und Sicherheitsangaben) vor der Freischaltung prüfen. Verletzen sie ihre Pflichten und fehlt ein EU-Verantwortlicher, übernehmen sie selbst die Rolle des Bevollmächtigten. Darüber hinaus nennt Noerr Bußgelder von bis zu sechs Prozent des weltweiten Jahresumsatzes sowie eine Marktüberwachungsgebühr je eingeführtem Artikel.
Ein Unterschied zeigt sich allerdings bei der Absicherung. Die Verbände setzen auf eine behördliche Vorabprüfung von Solvenz und Eignung. Der Entwurf wählt, soweit aus der Auswertung ersichtlich, den Weg über eine Versicherungspflicht. Zudem verschiebt sich der Zeitplan: Die Kommission wollte den Vorschlag am 6. Oktober vorlegen. Nach einem Bericht von MLex hat das Büro von Industriekommissar Stéphane Séjourné die Vorstellung auf einen späteren Zeitpunkt in diesem Jahr vertagt. Das Verbändepapier fällt somit in die Phase, in der Brüssel den Text noch ändert.
EU-Händler tragen die Pflichten längst – der Prüfaufwand könnte folgen
Onlinehändler mit Sitz in der EU unterliegen den Produktvorschriften bereits heute, und Behörden können sie vor Ort belangen. Das Papier verlangt daher ausdrücklich, dass für EU-ansässige Händler keine zusätzlichen oder doppelten Pflichten entstehen. Importierst du selbst Ware aus Drittstaaten, bist du als Einführer schon jetzt der verantwortliche Wirtschaftsakteur. An dieser Rolle würde der Vorschlag der Verbände folglich nichts ändern.
Offen bleibt dagegen der mittelbare Aufwand auf Marktplätzen. Müssen Plattformen jedes Angebot gegen ein Register oder einen Produktpass prüfen, liegt es nahe, dass sie die nötigen Daten von allen Verkäufern verlangen. Das ist eine Annahme, denn weder das Papier noch der Entwurf regeln diese Frage abschließend. Aktuell entsteht somit kein Handlungsbedarf. Sinnvoll bleibt es dennoch, die Herstellerangaben und die verantwortliche Person nach Artikel 19 GPSR in deinen Angeboten vollständig zu pflegen, weil diese Pflicht ohnehin gilt.
Drei offene Fragen entscheiden über die Wirkung
Erstens lässt das Papier offen, welche Behörde das Register führt und wie schnell sie Anträge prüft. Bei mehreren Milliarden Sendungen und einer entsprechend großen Zahl von Anbietern entscheidet die Kapazität dieser Stelle über die Wirksamkeit. Zweitens fehlt ein Maßstab für die geforderte Solvenz. Je niedriger die Schwelle ausfällt, desto eher entstehen Bevollmächtigte, die formal haften und im Ernstfall wenig Substanz bieten.
Drittens verändert sich der Markt bereits. Seit dem 1. Juli 2026 erhebt die EU eine Zollabgabe von drei Euro auf Sendungen unter 150 Euro. Plattformen aus Drittstaaten verlagern Ware zudem verstärkt in EU-Lager, wie unter anderem Marketing4eCommerce berichtet . Ware aus einem EU-Lager hat in der Regel einen Einführer in der EU. Wie belastbar dessen Haftung ausfällt, beantwortet das Papier nicht.
Schließlich folgt auf den Kommissionsvorschlag das Verfahren in Parlament und Rat, das erfahrungsgemäß Jahre dauert. Bis dahin gilt das europäische Produktrecht zwar für alle Anbieter. Durchsetzen lässt es sich aber vorerst nur gegen jene, die in der EU sitzen.




