Werbung mit Kundenbewertungen bringt dich vor Gericht, wenn deine Sterne geschönt sind oder gar nicht zum Produkt gehören. Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Sternewerbung eines Anbieters von Balkonkraftwerken auf kaufland.de als irreführend eingestuft. Der Anbieter warb mit 5,0 Sternen, sein echter Schnitt lag bei 4,82. Zudem flossen Bewertungen zu ganz anderen Artikeln seines Shops in die Sterne ein. Am Ende standen sich zwei Konkurrenten wegen 0,18 Sternen vor Gericht gegenüber.

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Werbung mit Kundenbewertungen: 5,0 Sterne, die nie 5,0 waren

Zwei Anbieter von Balkonkraftwerken (steckerfertige Mini-Solaranlagen für Balkon und Terrasse) stritten über ein Angebot auf kaufland.de. Unter den Produktbildern der Photovoltaikanlagen zeigte die Beklagte Sternebewertungen verschiedener Portale. Darunter stand eine 5,0-Sterne-Gesamtbewertung von 11880.com (Online-Branchenverzeichnis mit Firmenbewertungen), wie die Kanzlei Dr. Bahr berichtet .

Die Zahl hielt keiner Prüfung stand. Auf 11880.com lag der Schnitt bei rund 4,82 Sternen. Nimmt man das Firmenverzeichnis Cylex hinzu, kommt der Anbieter auf rund 4,93. Außerdem bewerteten die Kunden dort nicht nur Balkonkraftwerke. In die Sterne flossen auch Bewertungen zu anderen Waren des Händlers ein.

Das LG Frankfurt am Main (Urteil vom 12.08.2026, Az. 2-06 O 133/26) sah darin eine wettbewerbswidrige Irreführung. Damit scheiterte die Beklagte gleich an zwei Punkten: an der Zuordnung der Bewertungen und an der Rundung.

Wer Sterne neben ein Produkt stellt, bewertet das Produkt

Kundenbewertungen beeinflussen Kaufentscheidungen stark. Das Gericht zählt sie deshalb zu den wesentlichen Merkmalen einer Ware nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG (Irreführung über Eigenschaften der Ware). Wer hier falsche Angaben macht, täuscht Verbraucher.

Entscheidend ist der Gesamteindruck. Stehen Sterne direkt unter Produktbildern, bezieht der Kunde sie auf dieses Produkt. An den Händler oder dessen gesamtes Sortiment denkt er dabei nicht. Zwar hielt das Gericht auch eine Deutung als Firmenbewertung für denkbar. Doch damit war die Werbung mindestens mehrdeutig. Bei mehrdeutiger Werbung muss der Händler jede mögliche Deutung gegen sich gelten lassen.

Das trifft vor allem Händler, die Bewertungen externer Portale in ihre Angebote einbauen. Sterne von 11880.com, Cylex oder anderen Firmenverzeichnissen bewerten den Händler. Im Produktangebot liest der Kunde sie als Produktbewertung. Die Ausrede, man habe ja den Shop gemeint, zieht vor Gericht nicht.

Ab 4,95 darfst du aufrunden – vorher nicht

Der zweite Fehler war die Zahl selbst. Eine Bewertung von 5,0 Sternen ist das Maximum. Sie signalisiert dem Kunden, dass alle Käufer fünf Sterne vergeben haben. Für den Kunden ist es aber relevant, dass es auch schlechtere Bewertungen gibt.

Die Beklagte argumentierte, 4,8 oder 4,9 Sterne seien praktisch gleichwertig mit 5,0. Das Gericht ließ das nicht gelten. Gerade die Höchstwertung hat eine besondere Signalwirkung. Schon die Differenz zwischen 4,82 beziehungsweise 4,93 und 5,0 wertet das Angebot unzulässig auf und kann die Kaufentscheidung beeinflussen.

Nach Ansicht des Gerichts darf der Kunde erwarten, dass eine 5,0 tatsächlich mindestens 4,95 bedeutet. Nur dann ist kaufmännisches Runden auf 5,0 gerechtfertigt (ab einer 5 an der zweiten Nachkommastelle wird aufgerundet). Bei 4,82 lautet die korrekte Angabe also 4,8, bei 4,93 entsprechend 4,9.

Fünf Minuten Check statt Post vom Landgericht

Prüfe deine Angebote auf Marktplätzen und im eigenen Shop. Diese Punkte solltest du jetzt abhaken:

  • Sterne nur zum Produkt: Zeige neben einem Artikel nur Bewertungen, die sich auf diesen Artikel beziehen.
  • Shopbewertungen raus aus den Produktbildern: Bindest du Händlerbewertungen an anderer Stelle ein, kennzeichne sie eindeutig als Bewertung deines Shops. Jede Mehrdeutigkeit geht zu deinen Lasten.
  • Echten Schnitt zeigen: Runde korrekt auf eine Nachkommastelle. Die 5,0 gibt es erst ab 4,95.
  • Grafiken aktuell halten: Dein Bewertungsschnitt ändert sich mit jeder neuen Bewertung. Ein Sternebanner im Angebot bleibt dagegen so lange stehen, bis du ihn austauschst.
  • Prüfverfahren offenlegen: Machst du Kundenbewertungen zugänglich, musst du nach § 5b Abs. 3 UWG angeben, ob und wie du sicherstellst, dass sie von echten Käufern stammen.

Dieser Check kostet dich wenige Minuten. Ein Verfahren vor dem Landgericht kostet dagegen Anwalts- und Gerichtsgebühren auf beiden Seiten. Wer verliert, trägt diese Kosten in der Regel komplett (§ 91 ZPO).

0,18 Sterne vor dem Landgericht – ernsthaft?

Eigentlich ist das Urteil logisch. Wer mit Sternen wirbt, muss den echten Wert zeigen. Und Sterne gehören zu dem Produkt, neben dem sie stehen. Das ist keine neue Erkenntnis. Allein in diesem Jahr berichtete die Kanzlei Dr. Bahr über Urteile des LG Hamburg, des LG Darmstadt , des OLG Hamburg und zweimal des LG Frankfurt zur Werbung mit Kundenbewertungen.

Trotzdem verteidigte die Beklagte ihre 5,0 Sterne bis zum Urteil. Ihr Argument: 4,8 sei praktisch 5,0. Ein Blick in die Rechtsprechung hätte gereicht, um die Sterne zu korrigieren. Manche Händler sind schlicht beratungsresistent.

Auf der anderen Seite steht ein Konkurrent, der Anwalt und Gericht bemüht, um beim Mitbewerber 0,18 Sterne zu kippen. Beide Seiten stecken Zeit und Geld in einen Streit, der keinem Kunden ein besseres Balkonkraftwerk bringt. Dieses Geld fehlt bei Preis, Service und Marketing. Wer 4,82 Sterne für 5,0 hält, finanziert am Ende den Anwalt der Konkurrenz.

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