Die Tabaksteuer-Panne im Bundesfinanzministerium trifft nicht nur Zigaretten, sondern auch Liquids für E-Zigaretten, Zigarren, Zigarillos und Shisha-Tabak. Im Bundesgesetzblatt steht ein Inkrafttreten zum 21. Oktober 2026 statt zum 1. Januar 2027. Damit gelten auf dem Papier ab Mittwoch die Steuersätze, die eigentlich erst 2030 greifen sollten. Für Onlinehändler mit Vape- oder Tabaksortiment stellt sich die Frage, was mit Lagerware passiert und wer die höhere Steuer überhaupt schuldet. Die Antwort fällt für Handel und Hersteller unterschiedlich aus.
Inhaltsverzeichnis
- Ein fehlendes Datum – und die 2030-Sätze gelten ab morgen
- Liquids, Zigarren, Shisha: Keine Produktgruppe ist ausgenommen
- Zoll setzt nicht durch – die Lücke zwischen Wortlaut und Vollzug
- Lagerware bleibt versteuert – das Problem liegt eine Stufe höher
- Drei Punkte, die Vape- und Tabakhändler prüfen sollten
- Ein Fehler, der zeigt, wie das Gesetz gebaut ist
Fasse den Artikel im Bullet-Stil zusammen.
Ein fehlendes Datum – und die 2030-Sätze gelten ab morgen
Der Bundestag hat das Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes am 15. Oktober 2026 beschlossen, der Bundesrat ließ es am 16. Oktober passieren. Vorgesehen war eine Erhöhung in vier Stufen von 2027 bis 2030. Am 20. Oktober erschien das Gesetz im Bundesgesetzblatt – mit einer Inkrafttretensregel, die auf den Tag nach der Verkündung abstellt. Der im Verfahren stets genannte Starttermin 1. Januar 2027 fehlt im Gesetzestext. Ein Sprecher des Ministeriums auf Anfrage einen technischen Fehler beim Datum des Inkrafttretens ein. Eine Berichtigung sei angestoßen, die Generalzolldirektion informiert.
Der Fehler hat eine zweite Ebene. Weil das Gesetz die neuen Tarife ohne Zwischenstufen in das Tabaksteuergesetz schreibt und die Staffelung über das Inkrafttreten regelt, greifen formal nicht die Sätze für 2027, sondern die Endstufe. Der Verband der deutschen Rauchtabakindustrie (VdR) wies gegenüber der dpa darauf hin, dass damit Steuersätze gelten, die erst für 2030 vorgesehen waren. Steuerzeichen (die Banderolen, mit denen die Tabaksteuer entrichtet wird) für diese Tarife existieren nicht. Der Verband warnte, Hersteller müssten die Produktion einstellen, weil sie keine Ware mehr an den Handel liefern dürften.
Liquids, Zigarren, Shisha: Keine Produktgruppe ist ausgenommen
Die Panne steckt in der Inkrafttretensklausel des gesamten Gesetzes, nicht in einer einzelnen Produktvorschrift. Das Gesetz erhöht die Tarife für Zigaretten, Feinschnitt, erhitzten Tabak, Liquids (im Gesetz „Substitute für Tabakwaren“), Zigarren, Zigarillos sowie Pfeifen- und Wasserpfeifentabak. Geplant war ein gestaffelter Start: Zigaretten, Feinschnitt und Liquids ab 1. Januar 2027, Zigarren, Zigarillos und Pfeifentabak laut Gesetzesbegründung ab 1. März 2027 . Auch diese Staffelung hängt an der fehlerhaften Regel.
Für Liquids sieht das Gesetz 0,38 Euro je Milliliter ab 2027 vor, 0,40 Euro ab 2028, 0,42 Euro ab 2029 und 0,44 Euro ab 2030. Aktuell sind es 0,32 Euro. Nach dem Wortlaut des verkündeten Gesetzes wären ab Mittwoch 0,44 Euro je Milliliter fällig – 12 Cent mehr als heute, 4,40 Euro je 10-Milliliter-Flasche statt 3,20 Euro. Der Regierungsentwurf hatte für 2027 noch 0,33 Euro vorgesehen ; der Finanzausschuss zog den Satz kurz vor der Abstimmung auf 0,38 Euro an. Der Verband des eZigarettenhandels (VdeH) hatte gegenüber der dpa kritisiert, dass die Koalition die Regeln in letzter Minute verschärft habe.
Zoll setzt nicht durch – die Lücke zwischen Wortlaut und Vollzug
Das Ministerium hat die Zollverwaltung angewiesen, die vorgezogenen Sätze nicht anzuwenden. Die Zollbehörden setzen die Regelung vorerst nicht durch, die neuen Steuerzeichen sind noch nicht fertiggestellt . Nach Angaben des Ministeriums sollen die höheren Sätze wie geplant ab 1. Januar 2027 gelten.
Eine Verwaltungsanweisung ändert den Gesetzestext nicht. Bis zur Berichtigung bleibt eine formale Lücke: Das Gesetz sagt 0,44 Euro je Milliliter, der Zoll kassiert 0,32 Euro. Ob eine einfache Berichtigung im Bundesgesetzblatt genügt oder ein erneutes Gesetzgebungsverfahren nötig wird, hat das Ministerium nicht mitgeteilt. Der Bundesverband der Tabakwirtschaft und neuartiger Erzeugnisse (BVTE), in dem auch Liquid-Hersteller organisiert sind, nannte das Gesetz handwerklich schlecht gemacht.
Lagerware bleibt versteuert – das Problem liegt eine Stufe höher
Die Tabaksteuer entsteht, wenn Ware das Steuerlager des Herstellers oder Importeurs verlässt oder aus einem anderen EU-Staat nach Deutschland gebracht wird (§ 15 Tabaksteuergesetz). Entrichtet wird sie über Steuerzeichen, die der Hersteller oder Importeur vor dem Entfernen aus dem Steuerlager auf die Packung klebt (§ 17 Tabaksteuergesetz). Für Liquids gilt das seit der Einführung der Liquidsteuer 2022 genauso wie für Zigaretten.
Ware, die mit gültigem Steuerzeichen im Großhandel, im Shop oder im Lager eines Onlinehändlers liegt, ist versteuert. Eine Nachversteuerung von Handelsbeständen bei einer Tariferhöhung sieht das Tabaksteuergesetz nicht vor. Der Händler darf diese Ware weiter verkaufen, auch nach dem 21. Oktober und auch nach dem 1. Januar 2027. Bei früheren Erhöhungen hat die Branche diesen Mechanismus genutzt: Vor der Erhöhung zum 1. Januar 2025 bestellten Hersteller vorzeitig Steuerzeichen , der versteuerte Absatz stieg 2024 um 3,5 Prozent.
Betroffen ist damit nur, was ab Mittwoch neu in den steuerrechtlich freien Verkehr kommt: die laufende Produktion und Auslieferung der Hersteller, Importe aus Drittländern und der Bezug aus anderen EU-Staaten. Wer als Onlinehändler Liquids direkt aus Polen, Tschechien oder den Niederlanden bezieht, ist selbst Steuerschuldner und muss Steuerzeichen verwenden. Für diese Händler gilt dieselbe Lücke wie für Hersteller: formal die Endstufe, faktisch der alte Satz. Wer von deutschen Großhändlern oder Herstellern kauft, bekommt versteuerte Ware und ist nicht betroffen.
Drei Punkte, die Vape- und Tabakhändler prüfen sollten
Erstens: Bestände mit Steuerzeichen dürfen verkauft werden. Es gibt keinen Grund, Ware zurückzuhalten oder Preise ab Mittwoch anzuheben. Zweitens: Wer selbst importiert oder ein Steuerlager betreibt, sollte die Mitteilung der Generalzolldirektion abwarten und Steuerzeichen weiter zum geltenden Satz von 0,32 Euro je Milliliter beziehen. Der Zoll hat angekündigt, die vorgezogenen Sätze nicht anzuwenden. Drittens: Die Preiskalkulation für 2027 steht. Ab 1. Januar 2027 steigt die Liquidsteuer auf 0,38 Euro je Milliliter, bis 2030 auf 0,44 Euro. Eine 10-Milliliter-Flasche trägt dann 4,40 Euro Steuer plus Umsatzsteuer darauf.
Offen bleibt die Frage der Abverkaufsfristen. Bei früheren Stufen der Liquidsteuer durfte Ware mit alten Steuerzeichen noch einige Monate nach dem Stichtag abgegeben werden. Ob und wie das Gesetz für die Stufen 2027 bis 2030 eine solche Übergangsregel enthält, ergibt sich erst aus dem berichtigten Text und der Verwaltungsanweisung des Zolls.
Ein Fehler, der zeigt, wie das Gesetz gebaut ist
Die Panne ändert für den Handel kurzfristig nichts. Sie zeigt aber, wie die Erhöhung technisch angelegt ist: Das Gesetz schreibt die Endstufe 2030 fest und verteilt den Weg dorthin über Inkrafttretensregeln. Fällt eine davon aus, steht sofort der höchste Satz im Gesetz. Für Liquid-Händler heißt das: Die 0,44 Euro je Milliliter stehen bereits im Gesetz, lediglich die Anwendung ist aufgeschoben. Die Branche kalkuliert ab jetzt gegen einen verkündeten Gesetzestext, der nur noch korrigiert werden muss.




