Fehlt auf dem letzten Button deines Shops die Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine gleich eindeutige Beschriftung, kommt nach Auffassung des Kammergerichts Berlin kein Kaufvertrag zustande – selbst bei einem Elektroauto für rund 60.000 Euro, das der Käufer fast ein Jahr lang genutzt hat. Mit seinem Urteil vom 17. September 2026 (Az. 1 U 25/25) stellt sich der 1. Zivilsenat gegen die Oberlandesgerichte Frankfurt am Main, München, Hamm und Braunschweig. Im Kern geht es um die Frage, ob ein transparenter Bestellprozess einen unzureichend beschrifteten Button ausgleichen kann. Das KG verneint das und hat deshalb die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Bis Karlsruhe entscheidet, hängt die Wirksamkeit von Online-Verträgen mit „Bestellen“-Button davon ab, welches Gericht über den Streit urteilt.
Inhaltsverzeichnis
- Zahlungspflichtig bestellen: Zwei Gerichte, zwei Tage, zwei Ergebnisse
- Ein Wort auf dem Button wiegt schwerer als jeder Hinweis davor
- Luxemburg zählt nur die Worte auf dem Button
- Fast ein Jahr Nutzung rettet den Vertrag nicht
- Ein Wort Unterschied: „Zahlungspflichtig bestellen“ akzeptieren beide Lager
- Bis Karlsruhe urteilt, entscheidet das zuständige Gericht
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Zahlungspflichtig bestellen: Zwei Gerichte, zwei Tage, zwei Ergebnisse
Die Sachverhalte in Berlin und Frankfurt gleichen sich weitgehend. In beiden Fällen konfigurierte ein Verbraucher im Online-Shop eines Autoherstellers ein Elektrofahrzeug für rund 60.000 Euro. Zudem trug die abschließende Schaltfläche jeweils nur das Wort „Bestellen“. Beide Käufer nutzten das Fahrzeug über Monate und verlangten erst danach den Kaufpreis zurück. Auf das Widerrufsrecht konnten sie sich dabei nicht stützen, denn die 14-tägige Frist war abgelaufen. Die verwendete Widerrufsbelehrung hatte der BGH zudem bereits als ordnungsgemäß bestätigt (u. a. Urteil vom 7. Januar 2026, Az. VIII ZR 62/25), sodass auch die verlängerte Frist nicht griff.
Das OLG Frankfurt am Main wies die Klage am 15. September 2026 ab (Az. 9 U 76/25). Nach Ansicht des 9. Zivilsenats war der Bestellvorgang insgesamt transparent und zielte erkennbar auf einen kostenpflichtigen Kauf. Die unzureichende Beschriftung schade deshalb nicht. Zwei Tage später kam das Kammergericht zum gegenteiligen Ergebnis. Es sah keinen wirksamen Vertrag und sprach dem Käufer einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Landgericht Berlin II hatte die Klage in erster Instanz noch vollständig abgewiesen; in der Berufung hatte der Käufer überwiegend Erfolg.
Ein Wort auf dem Button wiegt schwerer als jeder Hinweis davor
§ 312j Abs. 3 Satz 2 BGB verlangt, dass der Unternehmer die Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet. Hält er diese Vorgabe nicht ein, kommt der Vertrag nach Absatz 4 nicht zustande. Der Autohersteller wandte ein, er habe den Käufer im Bestellprozess mehrfach auf die Kostenpflicht hingewiesen. Zudem habe der Käufer vorher einen Button mit der Aufschrift „Weiter zur Bezahlung“ anklicken müssen. Das KG ließ diesen Einwand jedoch nicht gelten. Im Anwendungsbereich der Norm kommt es nach Auffassung des Senats allein auf den Zeitpunkt an, in dem der Käufer seine vertragsrelevante Erklärung abgibt – vorherige Hinweise ändern daran nichts.
Dogmatisch ordnet der Senat die Button-Lösung (die seit 1. August 2012 geltende Pflicht zur eindeutigen Beschriftung des Bestellbuttons) als formähnliche Schutzvorschrift ein. Sie soll Verbraucher vor Übereilung schützen, und der Gesetzgeber hat sie bewusst als einfache und klare Regel gestaltet. Eine teleologische Reduktion (die Einschränkung einer Norm entgegen ihrem Wortlaut nach ihrem Zweck) lehnt das KG daher ab, weil die Vorschrift nicht planwidrig zu weit gefasst sei. Damit widerspricht der Senat ausdrücklich dem OLG München (Urteil vom 29. Januar 2026, Az. 13 U 3232/24), dem OLG Hamm (Urteil vom 19. Februar 2026, Az. 34 U 6/25) , dem OLG Braunschweig (Urteil vom 18. Dezember 2025, Az. 9 U 69/25) und dem 26. Zivilsenat des eigenen Hauses (Beschluss vom 19. Februar 2026, Az. 26 U 17/25). Diese Spruchkörper hielten § 312j Abs. 3 und 4 BGB für nicht anwendbar, wenn ein Verbraucher einen Online-Shop gezielt aufsucht, um dort etwas zu kaufen.
Luxemburg zählt nur die Worte auf dem Button
Für die Einordnung lohnt ein Blick auf das Unionsrecht. § 312j Abs. 3 BGB setzt Art. 8 Abs. 2 der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU um. Der Europäische Gerichtshof entschied am 7. April 2022 in der Rechtssache Fuhrmann-2 (C-249/21), dass Verbraucher allein anhand der Worte auf der Schaltfläche erkennen müssen, dass sie eine Zahlungspflicht eingehen. Die Begleitumstände des Buchungsvorgangs spielen für diese Prüfung folglich keine Rolle. Anlass war die Formulierung „Buchung abschließen“ auf Booking.com.
Die Argumentation des KG liegt somit auf dieser Linie. Die Gesamtschau des OLG Frankfurt, die einen transparenten Bestellprozess als Ausgleich heranzieht, steht dazu zumindest in einem Spannungsverhältnis. Die übrigen Oberlandesgerichte setzen früher an und verneinen bereits den Anwendungsbereich der Norm. Ob diese Einschränkung mit einer vollharmonisierenden Richtlinie vereinbar ist, muss der BGH im Revisionsverfahren klären, notfalls über eine erneute Vorlage an den EuGH. Eine belastbare Prognose ist derzeit nicht möglich. Die Rechtsprechung aus Luxemburg spricht jedoch eher für die strenge Auslegung.
Fast ein Jahr Nutzung rettet den Vertrag nicht
Auch den Einwand der Treuwidrigkeit nach § 242 BGB (Grundsatz von Treu und Glauben) wies das KG zurück. Dass der Käufer das Fahrzeug längere Zeit fuhr, bevor er die Rückabwicklung verlangte, macht sein Vorgehen nach Auffassung des Senats nicht rechtsmissbräuchlich. Die Verantwortung für die Einhaltung der Regeln im elektronischen Geschäftsverkehr liegt beim Unternehmer. Einem international tätigen Hersteller sei es leicht möglich und zumutbar gewesen, die Schaltfläche an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen. Auch in diesem Punkt weicht das KG vom OLG Frankfurt ab.
Wirtschaftlich verlagert die Berliner Linie das Risiko deutlich. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Fristbeginn. Der Bereicherungsanspruch unterliegt dagegen der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren, die frühestens mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist (§§ 195, 199 BGB). Gezogene Nutzungen muss sich der Käufer zwar anrechnen lassen (§ 818 Abs. 1 BGB). Die Rücknahme gebrauchter Ware nach Monaten oder Jahren trifft jedoch den Onlinehändler.
Ein Wort Unterschied: „Zahlungspflichtig bestellen“ akzeptieren beide Lager
Die praktische Konsequenz hängt nicht vom Ausgang des Revisionsverfahrens ab. Wer den Wortlaut des Gesetzes verwendet, steht unter beiden Rechtsauffassungen auf der sicheren Seite. Zunächst entspricht „zahlungspflichtig bestellen“ dem Gesetzestext. Die Gesetzesbegründung nennt zudem „kostenpflichtig bestellen“, „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ und „kaufen“ als ausreichend. Formulierungen wie „Bestellen“, „Bestellung abgeben“, „Weiter“ oder „Buchung abschließen“ tragen dagegen das Risiko, dass nach Berliner Lesart kein Vertrag zustande kommt.
Prüfe dabei alle Wege, über die ein Verbraucher in deinem Shop eine zahlungspflichtige Erklärung abgibt: den regulären Checkout, Express-Checkouts, Abo- und Nachbestellfunktionen sowie mobile Apps. Bei vielen Shopsystemen stammt die Beschriftung aus Sprach- oder Übersetzungsdateien, die ein Theme- oder Plugin-Update überschreiben kann. Außerdem dokumentiert ein datierter Screenshot des finalen Buttons den Stand für einen späteren Streitfall. Die Pflicht gilt für Verbraucherverträge im elektronischen Geschäftsverkehr; reine B2B-Shops erfasst § 312j BGB nicht. Auf Marktplätzen legt der Betreiber die Beschriftung fest, Vertragspartner des Käufers bleibt jedoch der Händler – und damit die Partei, deren Vertrag im Zweifel nicht zustande kommt.
Bis Karlsruhe urteilt, entscheidet das zuständige Gericht
Das Urteil des KG ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, der BGH wird die Frage daher absehbar klären. Unverändert bleiben die 14-tägige Widerrufsfrist und die vom BGH bereits bestätigte Belehrung. Offen ist allein, ob ein unzureichend beschrifteter Button den gesamten Vertrag entfallen lässt und ob ein transparenter Bestellprozess diesen Mangel ausgleichen kann.
Bis zu einer Entscheidung aus Karlsruhe existieren zwei begründete Rechtsauffassungen nebeneinander. Derselbe Button kann in Berlin einen Vertrag verhindern und in Frankfurt oder München einen wirksamen Kauf begründen. Wer bis dahin „Bestellen“ stehen lässt, wettet bei jeder Bestellung darauf, dass nicht das Kammergericht über den Fall entscheidet.




